Politische Positionen

Positionspapier Thüringen: Eigenkapital im Mittelstand stärken

  • 26.01.2021
  • Politische Positionen
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Eigenkapital im Mittelstand stärken

Ausgangslage

Die von der Corona-Pandemie direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen haben ab Mitte März 2020 deutliche Umsatzeinbrüche in Kauf nehmen müssen. Mit der zweiten Infektionswelle ab Oktober 2020 haben sich wiederholt Geschäftsrückgänge verstärkt. In zahlreichen Fällen hat dies zu Verlusten und bei rund 40 % der Unternehmen zu Rückgängen des Eigenkapitals geführt. Diese Entwicklung trifft etwa Industrieunternehmen besonders hart, weil sie ihre kostenintensiven Produkte und Hochtechnologieinvestitionen häufig vorfinanzieren müssen.

Entsprechend haben Bund und Freistaat Thüringen Stützungsmaßnahmen für Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte, in Form von Bürgschaften, Rekapitalisierungen und Beteiligungen vorgesehen:

  • Der 600 Mrd. Euro schwere Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) richtet sich dabei an größere Unternehmen (mit i.d.R. über 250 Mitarbeitern) der Realwirtschaft.
  • Zudem hat der Freistaat Thüringen die Möglichkeit geschaffen, über die Stiftung Thüringer Beteiligungskapital (ThüB) für den kleineren Mittelstand Eigenkapital bereitzustellen. Mit dem Zukunftsfonds I können dabei offene und stille Beteiligungen bis 5 Mio. Euro an Unternehmen mit Zukunftspotenzial und mit dem Zukunftsfonds II Eigenkapitalmittel i.H.v. bis zu 800.000 Euro vergeben werden.

Ergänzend bietet auf Landesebene die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen mbH (MBG) mit stillen und offenen Beteiligungen bis maximal 2,5 Mio. Euro für den Mittelstand eine über die letzten Jahre bewährte Lösung an.

Problem

Die aufgeführten eigenkapitalverstärkenden Programme setzen an den richtigen Stellen an. Sie bieten jedoch nur einer begrenzten Zahl an Betrieben Lösungen.

Der Mittelstand benötigt allerdings in seiner Breite die Unterstützung bei der Eigenkapitalstärkung. Denn mit der zweiten Coronawelle wird die Belastungsfähigkeit (Resilienz) innerhalb kürzester Zeit erneut gefordert.

Die bereits aufgelaufenen und nun erneut entstehenden Verluste müssen durch Eigenkapital kompensiert werden. Bisher gesunde mittelständische Unternehmen geraten damit absehbar in eine Überschuldungssituation. Außerdem werden KMU nur mit einem ausreichenden Kapitalpuffer (und entsprechenden Ratings) künftig neues (nicht staatlich garantiertes) Fremdkapital akquirieren können.

Lösungsvorschlag

Mehrere Maßnahmen zur Stärkung der Eigenkapital-Situation im Mittelstand bieten sich an. Unter Berücksichtigung von diversen Faktoren, wie Umsetzungsgeschwindigkeit, die Möglichkeit zu kriteriengestützter Einzelfallprüfung, der Zielgenauigkeit, Exitmöglichkeiten, aufsichtsrechtlichen Aspekten und ordnungspolitischen Erwägungen, sollten folgende Maßnahmen priorisiert umgesetzt werden:

  1. Steuerliche Verlustberücksichtigung verbessern und weitere steuerliche Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung umsetzen:

Der wichtigste Baustein ist die Ausweitung der Möglichkeit zum Verlustrücktrag mindestens in die letzten drei Jahre. Daraus resultierende Steuerrückerstattungen werden sofort eigenkapitalwirksam und können helfen, noch in diesem Jahr die Verluste auszugleichen.

  1. Regulatorische Vorgaben bei den Eigenkapitalanforderungen in Bezug auf Unternehmen

praxisgerecht ausgestalten:

Hier gilt es, auf EU-Ebene bei der Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nachzusteuern. Außerdem sollten die Regelungen im EU-Beihilferecht angepasst werden. Insbesondere sollten auch Gesellschafterdarlehen oder eigenkapitalähnliche Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt als Eigenkapital bewertet werden.

  1. Kreditnahe Produkte mit Nachrang- bzw. Eigenkapitalcharakter stärken:

Generell sollten die Zugangskriterien für das KfW-Programm „ERP-Mezzanine für Innovation“, das KfW-Programm „ERP-Kapital für Gründer“ erweitert sowie praxisnah ausgestaltet und der „TAB Corona 800-Kredit für kleine und mittlere Unternehmen“ mit einer Nachrangabrede versehen werden. Ergänzend wäre auch auf Bundesebene eine Nachrangabrede für die KfW-Instrumente anzustreben.

  1. Unterstützung mit Beratungsangeboten zu betriebswirtschaftlichen Themen, welche auch Unternehmen in Schwierigkeiten zugänglich sind. Es müssen das BAFA-Förderprogramm „zur Förderung unternehmerischen Know-hows“ und die Beratungsrichtlinie des Freistaats Thüringen angepasst werden.

Wir setzen uns dafür ein, dass diese ergänzenden Maßnahmen auf Bundes- und EU-Ebene vorangebracht werden, um damit auch dem Mittelstand eine zukunftsfähige Eigenkapitalversorgung zu ermöglichen.

Zu den Forderungen im Detail

  1. Steuerlichen Verlustrücktrag und weitere steuerliche Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung umsetzen:
  • Verlustberücksichtigung verbessern:

Die steuerliche Verlustverrechnung sollte ausgeweitet werden, um den Betrieben einen Neustart zu erleichtern. Es ist gut, dass vom Gesetzgeber der Verlustrücktrag für 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro (bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) erweitert wurde. Ein Rücktrag nicht nur für 2019, sondern mindestens in die letzten drei Jahre sollte ermöglicht werden. Zudem ist eine zumindest temporäre Aussetzung der Mindestgewinnbesteuerung geboten. Ein weiteres wesentliches Hemmnis ist der drohende Verlustuntergang bei Anteilseignerwechseln. In der Krise werden dadurch wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen, wie der Eintritt neuer Investoren in notleidende Betriebe, behindert. Deshalb sollte der Verlustuntergang auf wirkliche Missbrauchsfälle beschränkt werden. Ergänzend zur Ausweitung der Verlustverrechnung sollte ferner die Möglichkeit geschaffen werden, eine steuerfreie „Corona-Rücklage“ im Jahresabschluss 2019 zu bilden. Von einer „Corona-Rücklage“ sollten auch alle nicht bilanzierungspflichtigen Unternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, profitieren, indem ein ähnlicher Abzugsposten analog zu § 7g EStG etabliert wird.

  • Um die Eigenkapitalbasis der kleinen und mittleren Betriebe zu stärken, ist die sogenannte Thesaurierungsrücklage mittelstandsfreundlich und praxisgerecht fortzuentwickeln. Die Voraussetzungen für die Bildung von Eigenkapital sind zu verbessern, da nach der derzeitigen Ausgestaltung nur wenige auf Dauer ertragsstarke Personenunternehmen die Regelung zur Begünstigung nicht entnommener Gewinne nutzen können.

Priorität 1:

Aufgrund der schnellen Wirksamkeit und des sofort möglichen Verlustausgleichs sowie der Fokussierung auf zukunftsfähige, erfolgreiche Unternehmen, die coronabedingte Verluste erlitten haben, hat diese Maßnahme absolute Priorität. Es werden diejenigen belohnt, die ihre Erträge in der Vergangenheit am Standort Deutschland versteuert haben und keine „Steuervermeidungsstrategien“ verfolgt haben. Dies hätte auch Anreizwirkung für die Zukunft. Eine Umsetzung könnte zeitnah über bestehende Strukturen bei den Finanzämtern erfolgen. Im Ergebnis entspricht dies den Analysen des Sachverständigenrates.

  1. Regulatorische Vorgaben bei den Eigenkapitalanforderungen in Bezug auf Unternehmen praxisgerecht ausgestalten:
  • Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ anpassen

Der Zugang zu Corona-Hilfen hängt maßgeblich von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens vor der Corona-Krise ab. Gesellschaften, die schon zuvor nach EU-Definition als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ galten, d.h. bei denen mehr als die Hälfte des Eigenkapitals aufgebraucht ist, haben keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Diese Intention ist grundsätzlich richtig, allerdings werden durch eine unzureichende EU-Definition auch zahlreiche KMU ausgeschlossen, die berechtigterweise Hilfen erhalten sollten. Denn die EU-Definition berücksichtigt nur unzureichend die zulässigen Richtlinien der HGB-Bilanzierung, die vor allem bei KMU in Deutschland angewandt werden. Zudem werden die für die Kreditwirtschaft üblichen Bewertungskriterien für die Beurteilung, ob sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, nicht umfassend gewürdigt. So dürfen Gesellschafterdarlehen und häufig auch andere eigenkapitalähnliche Nachrangdarlehen trotz Vorliegen einer Darlehensbelassungs- und Rangrücktrittserklärung nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden. Bei der Definition ist auch zu berücksichtigen, dass diese sich überwiegend an Kapitalgesellschaften und weniger an Personengesellschaften richten. Bei den Personengesellschaften werden keine Lohnkosten für den Unternehmer bei der Beurteilung der finanziellen Schwierigkeiten berücksichtigt, da der Unternehmerlohn nach deutscher Steuergesetzgebung immer der zu versteuernde Gewinn ist.

Um diesen Unternehmen den Zugang zu Corona-Hilfen zu ermöglichen, sollte die Definition für „Unternehmen in Schwierigkeiten“ vereinfacht werden. So wäre es zum Beispiel möglich, die Definition auf solche Unternehmen einzuschränken, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind. Diese vereinfachte Regelung ist nach der De-minimis-Beihilfe-Regelung für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten schon heute möglich und wird von einigen Förderbanken (nicht KfW) bei der Antragsprüfung aktuell so ausgelegt.

Durch eine Nachbesserung der Definition könnten zahlreiche sinnvolle Geschäftsfortführungen ermöglicht werden.

  • Regelungen im EU-Beihilferecht anpassen

Die Corona-Zuschüsse, Förderdarlehen sowie Nachrangdarlehen der Förderinstitute können nur ihre volle Wirkung entfalten, wenn bei den Corona-Krediten (z.B. beim Schnellkredit mit 100 % Haftungsfreistellung) lediglich der Subventionsbetrag angesetzt wird und nicht der Nominalbetrag. Denn nur dann kann die in den meisten Fällen bereits getätigte Fremdkapitalfinanzierung auch mit einer Corona-Eigenkapitalfazilität kombiniert werden.

Sollte dies nicht zur Umsetzung kommen, muss zumindest die teilweise Tilgung mit Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich ermöglicht werden. Dies ist notwendig für Fälle, in denen weitere Corona-Zuschüsse geflossen sind oder wenn Corona-Eigenkapitalprogramme genutzt werden.

  1. Nachrangdarlehen, wie z.B. „ERP-Mezzanine für Innovation“ für den Mittelstand zugänglich machen, „ERP-Kapital für Gründer“ praxisnah gestalten, „TAB Corona 800-Kredit für kleine und mittlere Unternehmen“ mit einer Nachrangabrede versehen:
  • TAB Corona 800-Kredit für kleine und mittlere Unternehmen mit Nachrangabrede versehen:

Aktuell haben in Thüringen etwa 225 Unternehmen das Sonderprogramm TAB Corona 800-Kredit in Anspruch genommen. Die Thüringer Aufbaubank hat dazu 14 Mio. Euro ausgereicht. Der Corona 800-Kredit ist im Rahmen der Ergänzungsrichtlinie zum Thüringer Konsolidierungsfonds nur Unternehmen zugänglich, welchen es nicht gelingt, eine Bankenfinanzierung zu erhalten. Damit es diesen Unternehmen möglich wird künftig neues (nicht staatlich garantiertes) Fremdkapital akquirieren zu können, sollte die Richtlinie dahingehend geändert werden, dass es durch einen Zinsaufschlag möglich wird nachträglich einen Rangrücktritt zu vereinbaren. Sollte eine solche Regelung nicht implementiert werden, sind es genau diese Unternehmen, die mit einem hohen Insolvenzrisiko konfrontiert sind.

Zugleich ist ein auskömmlicher Budgetrahmen notwendig, so dass das Instrument auch für einen weiteren Kreis von Inanspruchnahmen bzw. in Einzelfällen für umfangreichere Volumina als derzeit genutzt werden kann. Eine ausreichende haushälterische Unterlegung ist auch für den Zukunftsfonds I notwendig, um mit diesem Beteiligungsangebot deutlich die Zukunftsfähigkeit des Thüringer Wirtschaftsstandorts sichern zu können.

  • KfW-Programm „ERP-Mezzanine für Innovation“ anpassen:

Für die Zielgruppe des kleineren Mittelstandes in Corona-Zeiten wäre ein kreditnahes Produkt mit Nachrang- bzw. Eigenkapitalcharakter, das bei den Ratings anerkannt wird, sinnvoll. Hier käme beispielsweise eine Modifikation des KfW-Programms „ERP-Mezzanine für Innovation“ in Betracht. Im Rahmen des Förderumfangs von 5 Mio. Euro sollten die bisherigen 60 %-Mezzanineanteile durch die KfW auf 80 % aufgestockt werden, gekoppelt mit 20 % Hausbankkredit. Nachdem jeweils die finanzierende Bank mit ins Ausfallrisiko geht, erscheinen diese Anpassungen vertretbar.

  • KfW-Programm „ERP-Kapital für Gründer“ anpassen:

Für Gründer gibt es mit dem „ERP-Kapital für Gründung“ ein passendes Angebot, das jedoch eine viel breitere Nutzung erfahren sollte als es bislang mit lediglich rd. 400 Zusagen pro Jahr der Fall ist. Daher ist es positiv, dass im ERP-Wirtschaftsplan eine Aufstockung des Volumens von 94 Mio. Euro auf 150 Mio. Euro angedacht ist. Das ist jedoch bei Weitem nicht ausreichend. Hier wären Anpassungen bei den Zugangskriterien erforderlich, wie z.B. Nutzung auch für Kapitalgesellschaften, kein Ausschluss der Betriebsmittelfinanzierung. Auch über eine Absenkung des Eigenkapitalanteils auf die Gesamtinvestition von 10 % auf 5 % wird eine deutlich häufigere Inanspruchnahme gelingen.

Vergleichbar besteht über die Thüringer Aufbaubank die Möglichkeit, Nachrangdarlehen über das Programm „Thüringen-Kapital“ bis maximal 200.000 Euro für den Mittelstand (gem. EU-Definition) aufzunehmen.

  • Instrumente der MBG und Bürgschaftsbank Thüringen erweitern:

Um die Eigenkapitalstärkung des kleineren Mittelstandes durch die MBGen in der Krise zusätzlich zu unterstützen, hat der Bund gemeinsam mit den Ländern eine Anpassung der aktuell geltenden Rückgarantieerklärungen ab dem 1. November 2020 beschlossen. Die wesentlichen Erleichterungen sind u.a. der Wegfall der Eigenkapitalparität, Möglichkeit zur Finanzierung von Betriebsmitteln und die Kombination mit dem KfW-Schnellkredit. Für diese Erleichterungen erhebt der Bund ein Entgelt in Höhe von 0,5 % der eingenommenen gewinnabhängigen Entgelte (von Beteiligungen größer 200.000 Euro). Die Anpassung der Rückgarantieerklärung sollte auf Landesebene zeitnah bestätigt werden. Darüber hinaus sollte die von den Gesellschaftern im Rahmen der Beteiligungs- oder Bürgschaftsübernahme geforderte persönliche Haftungsübernahme auf eine wirtschaftlich angemessene Höhe vereinheitlicht werden. Um die bei Banken besonders wichtige Prozessvereinfachung zu ermöglichen, wäre bei der Bürgschaftsübernahme eine Streichung der sogenannten „Offenhaltungsklausel“ dringend erforderlich.

Mikromezzanin stellt zudem einen wichtigen Baustein für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern dar. Hier sollte unabhängig von bereits bestehenden Erhöhungen aufgrund bestimmter Merkmale (ESF-Zielgruppenmerkmal) die Möglichkeit geschaffen werden, dass Nachrangdarlehen grundsätzlich bis zu einem Volumen von 100.000 Euro über das Mikromezzanin-Programm ausgereicht werden können.

  1. Unterstützung mit Beratungsangeboten zu betriebswirtschaftlichen Themen:
  • Um zukunftsfähige Restrukturierungen auch für kleine Unternehmen ermöglichen zu können, bedarf es einer weitgehenden Unterstützung. Das seit Januar 2021 geltende Sanierungs- und Restrukturierungsrahmengesetz (StaRUG) ist in seiner Komplexität von Kleinstunternehmen ohne entsprechende Beratung nicht nutzbar. Insbesondere im Rahmen dieser vorinsolvenz-lichen Sanierungsmöglichkeit besteht aber die Chance, Unternehmen wieder mit einer stabilen Eigenkapitaldecke auszustatten. Dies gelingt jedoch nur mit entsprechender Beratung.

Aktuell sehen die Regelungen auf Landesebene vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten keine Beratungsförderung erhalten. Hier ist analog zum bestehenden Bundesförderprogramm „Förderung unternehmerischen Know-hows“ dafür zu sorgen, dass diese Unternehmen auch im Landesförderprogramm unterstützt werden und ein Fördersatz von zumindest 70 % für diese Beratungen zur Unternehmenssicherung eingeführt wird. Zusätzlich muss in beiden Programmen die Förderung von Beratungsleistungen im Rahmen des Sanierungs- und Restrukturierungsrahmens (StaRUG) aufgenommen werden.


Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Pressesprecher Verband

Daniel Illerhaus

Abteilungsleiter Kommunikation, Marketing, Politik

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