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EBA stellt die aufsichtlichen Meldungen gem. CRR Quick Fix klar

  • 01.10.2020
  • von Steffen Söffner
  • Grundsatzblog

Die europäische Bankenaufsicht EBA veröffentlicht Leitlinien und Anpassungen zum künftigen Meldewesen-Implementing Technical Standard (ITS) zur Klarstellung, wie die gesetzlichen Änderungen des CRR Quick Fix in den aufsichtlichen Meldungen und dem Offenlegungsbericht darzustellen sind.

Am 11. August 2020 hat die EBA die finalen Leitlinien zur Darstellung der aufsichtlichen Meldewesen- und Offenlegungsanforderungen gemäß dem CRR Quick Fix (Verordnung (EU) 2020/873 - siehe Blog Beitrag) veröffentlicht. Diese werden derzeit noch in die offiziellen europäischen Sprachen übersetzt.

Die Leitlinien waren notwendig, da einige Regelungen des CRR Quick Fix entweder neue Anforderungen darstellen oder es im Meldewesen noch keine entsprechenden Meldepositionen gibt, da einige Regelungen der CRR II vorgezogen wurden. Ebenso waren Anpassungen am Entwurf des künftigen Meldewesen-ITS notwendig, damit diese bis zum 28. Juni 2021 im aufsichtlichen Reporting-Rahmenwerk „v3.0“ umgesetzt werden können. Entsprechend gelten die Leitlinien auch nur für den Zeitraum vom 11. August 2020 bis zum 27. Juni 2021.

Bezüglich der Eigenmittelanforderungen stellen die Leitlinien klar, dass in den Meldepositionen für den KMU-Faktor vorübergehend der neue KMU-Faktor zusammen mit einer Anwendung des neuen Infrastrukurfaktor nach Art. 501a CRR II dargestellt werden soll. Ebenso sollen Institute sicherstellen, dass alle risikogewichteten Positionswerte nach Anwendung von Erleichterungsfaktoren beide Faktoren, sofern relevant, berücksichtigen.

Bei den Eigenmitteln können nun immaterielle Vermögenswerte in Software, die gemäß dem neuen RTS zum Eigenmittelabzug von Software (siehe Blog Beitrag) vom Abzug ausgenommen sind, in der entsprechenden Meldeposition abgesetzt werden. Ebenso stellen die Leitlinien klar, wo die Auswirkungen der Regelungen in Bezug auf IFRS 9 darzustellen sind.

In der Leverage Ratio erlaubt der CRR Quick Fix die vorübergehende Ausnahme von der Einbeziehung in die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht nur für künftige sondern auch für bereits bestehende, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken gemäß Artikel 429a CRR; vorausgesetzt der Zustimmung der BaFin. Die Leitlinien erläutern nun, wie diese Ausnahmen in der Meldung darzustellen ist. Ebenso führt sie aus, wie die geforderte Offenlegung einer separaten Leverage Ratio, berechnet ohne diese Ausnahme, im Offenlegungsbericht für das Geschäftsjahr 2020 zu erfolgen hat.

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen