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Finrep: Neue Ausfüllhinweise

  • 04.04.2024
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die Bundesbank hat für Finrep neue Ausfüllhinweise veröffentlicht. Sie sind erstmals zum 31. Dezember 2024 in der Meldung anzuwenden.

Die Bundesbank schreibt auf ihrer Homepage: "Ab dem Meldestichtag 31. Dezember 2024 sind angepasste Ausfüllhinweise anzuwenden. Diese beinhalten eine grundlegende Überarbeitung insbesondere der beiden Meldevordrucke F 04.09 und F 04.10 sowie weiterer Vordrucke wie unter anderem F 01.01 und F 18.00. In den Ausfüllhinweisen verwendete Begrifflichkeiten (wie bspw. der 'Bruttobuchwert' und einzelne Wertminderungskategorien) werden inhaltlich weiter konkretisiert und die konzeptionellen Zusammenhänge zwischen den Meldebögen formeltechnisch hinterlegt. Wegen der inhaltlichen Verknüpfung der Meldevordrucke F 04.09 und F 04.10 mit F 01.01 und F 18.00 sind die angepassten Ausfüllhinweise von allen Instituten entsprechend zu beachten. Dies gilt auch, wenn für bestimmte Institute wie im Meldeumfang 'FINREP-Datenpunkte' für einige Meldebögen wie F 04.09 und F 04.10 keine originäre Meldepflicht besteht. Dies ist mit der Zielstellung verbunden, eine über alle nach FINREP nGAAP meldepflichtigen Institute inhaltlich verbesserte und einheitliche Meldepraxis in diesen Meldebereichen zu erreichen."

Bruttobuchwert

Die aktualisierte Definition des Bruttobuchwerts findet sich in den Ausfüllhinweisen zu Bogen F 04.10: "Der Bruttobuchwert entspricht dem Buchwert vor kreditrisikobedingten Wertänderungen. Unabhängig davon reduzieren bzw. erhöhen risikounabhängige Wertänderungen sowohl den Bruttobuchwert (Gross carrying amount) als auch den Buchwert (Carrying amount) entsprechend; hierzu zählen beispielsweise Tilgungen, Verrechnungen, abgegrenzte Zinsen, Rücklastschriften und Substanzausschüttungen. Ähnlich verhält sich das auch bei Forderungen und Darlehen im Falle von Direktabschreibungen und beim Verbrauch von Einzelwertberichtigungen; auch diese reduzieren jeweils sowohl den Bruttobuchwert (Gross carrying amount) als auch den Buchwert (Carrying amount) entsprechend. Vergleiche hierzu Anhang V, Teil 2 Nr. 34."

Relevant ist die Unterscheidung zwischen kreditrisikobedingten und marktrisikobedingten Wertänderungen. Risikounabhängige Änderungen wie beispielsweise Tilgungen oder Zinsabgrenzungen verändern davon unabhängig den Wertansatz. Direktabschreibungen und der Verbrauch von Einzelwertberichtigungen reduzieren bei Forderungen, inklusive solchen aus Darlehen, ebenfalls den Wertansatz. Einzelwertberichtigungen, Pauschalwertberichtigungen und die Vorsorge nach § 340f HGB reduzieren hingegen nur den Buchwert, nicht jedoch den Bruttobuchwert. Diese Methodik wirkt sich auf viele Bögen aus, insbesondere auf die Bögen F 4.9 und 4.10.

Gruppenstruktur F 40.1

Zur Gruppenstruktur im Bogen F 40.1 unterscheiden die Ausfüllhinweise nach Meldung auf Einzelebene sowie auf Gruppenebene. Unerheblich ist für die Meldung auf Einzelebene, ob ein handelsrechtlicher Konzernabschluss aufgestellt wird. Auf Gruppenebene wird jedoch auf eben diesen Bezug genommen: Für Institute, die einen Konzernabschluss aufstellen, sind zum einen alle konsolidierten Unternehmen, zum anderen alle Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen zu melden, für die die Beteiligungsquote von 20 % überschritten wird.

Die Definition enthält damit eine zweifache Referenz, zum einen auf die aufsichtsrechtliche Gruppenmeldung, zum anderen auf den handelsrechtlichen Konzernabschluss. Weiterhin enthält die Einbeziehung auf Gruppenebene zwei Komponenten, zum einen sämtliche konsolidierten Beteiligungen unabhängig von einer Quote, zum anderen sämtliche nicht konsolidierten Beteiligungen ab 20 %. Die 20 % sind auch für die Meldung auf Einzelebene entscheidend. Die Aufsicht nimmt dafür jeweils auf die Vermutungsregelung in § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB Bezug. Das ist insofern nicht einfach, als dass zum einen für handelsrechtliche Zwecke die Vermutung widerlegt werden kann und es zum anderen auch Beteiligungen unterhalb dieser Schwelle geben kann. Die Aufsicht orientiert sich jedoch offenbar an dieser Vermutungsgrenze.

Weitere Änderungen

Daneben sind die Ausfüllhinweise auch in weiteren Bögen geändert worden: F 1.1 bis 2, 12, 16.1 und 16.3, 18, 19, 40.2, teilweise lediglich klarstellend. Dass Pauschalwertberichtigungen auch auf notleidenden Positionen möglich sind, ist nunmehr richtig dargestellt, denn die handelsrechtlichen Kategorien zur Wertberichtigung orientieren sich nicht an der aufsichtsrechtlichen Einstufung als notleidend oder nicht notleidend, anders als in umgekehrter Richtung.

Quelle: https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht/ezb-finanz-informationen/ezb-verordnung-ueber-die-meldung-aufsichtlicher-finanzinformationen-613218

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Philipp Plumanns

Spezialistenteams Banken, Region Nord/Ost
Teamleiter Aufsichtsrecht / Meldewesen