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Beschluss des EU-Bankenpakets: Ausgewählte Schlaglichter

  • 29.04.2024
  • von Bereich Grundsatzfragen und Infrastruktur Prüfung
  • Grundsatzblog

Am 24. April 2024 wurde in der Plenarsitzung vom Europäischen Parlament wie erwartet in Form der CRR III und CRD VI das neue EU-Bankenpaket verabschiedet, mit welchem üblicherweise Regulierungskonzepte aus dem Basel-Framework in die europäische Gesetzgebung übertragen werden und welches teilweise zum 01. Januar 2025 in Kraft treten soll.

Die Änderungen müssen noch vom Ministerrat beschlossen werden. Die Abstimmungen und anschließenden Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU ist für Juni / Juli 2024 vorgesehen. Die neue Ausbaustufe des Bankenpakets soll nachfolgend mit Bezug auf besondere Neuerungen schlaglichtartig vorgestellt werden.

KSA-bezogene Neuerungen in der CRR III

Ein wesentlicher Kern der Änderungen betrifft die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und das Risikomanagement der Banken. Die CRR III regelt mit dem neuen Kreditrisikostandardansatz (KSA) vor allem die Ermittlung der risikogewichteten Aktiva (RWA) insbesondere für das Kreditrisiko und das operationelle Risiko. Ebenfalls wird ein sogenannter "Output Floor" eingeführt für Institute, die ihre Kreditrisiken auf Basis interner Modelle (IRBA) ermitteln. Dieser errechnet sich anteilig zum KSA und schränkt die bisherige Entlastung interner Modelle bei der Eigenmittelunterlegung ein. Die Änderungen betreffen Risikopositionsklassen sowie einzelne Risikogewichte:

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Es ergeben sich relevante Änderungen bei der Risikoposition "mit Immobilien besicherte Forderungen" (Art.124 - 126a CRR III) – z. B. die Einführung der Risikopositionsklasse Acquisition, Development and Construction (ADC) –, aber auch die Bemessungsgrundlagen und die einzelnen Risikogewichte wurden angepasst. Neben der Risikopositionsklasse "mit Immobilien besicherte Forderungen" sind weitere wesentliche Änderungen bei den Risikopositionsklassen "Beteiligungen" (Art. 133 CRR III) und "nachrangige Forderungen" (Art. 128 CRR III) umgesetzt worden. Ebenfalls gab es neue Skalierungen bei den Risikopositionsklassen "Institute" (Art. 119-121 CRR III), "Unternehmen" (Art.122 CRR III) und "Mengengeschäft" (Art. 123 CRR. III).

Bis zur voraussichtlichen Erstanwendung am 1. Januar 2025 und der ersten Meldung zum Stichtag 31. März 2025 bleiben weniger als 12 Monate Zeit für die Umsetzung der neuen risikosensitiven Kapitalansätze. Es müssen Methoden, Prozesse und Meldewesenstrecken angepasst werden, bei deutlich höherer Granularität der Daten mit langjährigen Auswirkungen auf die Eigenmittelplanung und auf das Produktportfolio sowie die Risikotragfähigkeit.

ESG-bezogene Neuerungen in der CRR III

Die CRR III liefert eine Vielzahl neuer Anforderungen im ESG-Kontext, die nachfolgend schlaglichtartig vorgestellt werden.

ESG-bezogene Anforderungen lagen bislang insbesondere über Art. 449a CRR II in Form von Offenlegungspflichten (zunächst) für große, kapitalmarktorientierte Institute zu deren ESG-Risiken vor, welche in Art. 449a CRR III nun auch noch einmal inhaltlich angepasst wurden (inkl. Erweiterung des Adressatenkreises auf Institute im Allgemeinen). Eine Proportionalität wird nun u.a. dadurch hergestellt, dass die dort geforderten Offenlegungen von kleinen und nicht komplexen Instituten (SNCI) nur in jährlicher Frequenz (Art. 433b Abs. 1 lit. e / Abs. 2 CRR III) statt wie von den großen Instituten in halbjährlicher Frequenz (Art. 433a Abs. 1 lit. b Nr. xv CRR III) gefordert werden. Die für die Umsetzung der Offenlegung von der European Banking Authority (EBA) im Sinne des Art. 434a CRR III zu entwickelnden Entwürfe für technische Durchführungsstandards sollen nach Art. 449a Abs. 3 CRR III nicht nur Größe und Komplexität des Instituts, sondern auch dessen relative Exposition gegenüber ESG-Risiken berücksichtigen und sind hinsichtlich ihres Umfangs auf diejenigen Informationen beschränkt, die hinsichtlich der in Art. 430 Abs. 1 lit. h CRR III neu implementierten ESG-bezogenen Meldeanforderungen an die Aufsicht ohnehin zu erheben sind.

Daneben finden sich in den CRR III aber z. B. auch noch Regelungen zur Integration von ESG-Risiken in das Risikomanagement der Institute: Neben der Sicherheitenbewertung (Art. 207 Abs. 4 lit. d CRR III; Art. 208 Abs. 3 lit. b CRR III; Art. 210 lit. g CRR III; Art. 229 Abs. 1 CRR III) sollen ESG-Faktoren nun auch bei der Definition von Szenarien für Szenarioanalysen berücksichtigt werden (Art. 177 Abs. 2a CRR III).

In die Eigenmittelanforderungen an die Institute sind in den CRR III nun auch ESG-relevante Aspekte wie die Berücksichtigung von Umweltschutzvorrichtungen bei der Vergabe des Risikogewichts von Spezialfinanzierungsrisikopositionen (Art. 122a Abs. 3 lit. c CRR III), die Berücksichtigung von sozialen Zwecken bei der Vergabe bestimmter immobilienbezogener Risikogewichte (Art. 124 Abs. 2 lit. a Nr. ii Nr. 4 CRR III) sowie die Berücksichtigung der Förderung von Zielen der EU-Taxonomie bei der Anpassung von "Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko für Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren" (Art. 501a Abs. 1 lit. o CRR III) eingeflossen.

Darüber hinaus werden in den CRR III auch noch diverse Mandate an europäische Institutionen (z.B. zur Herausgabe von Leitlinien) erteilt: Neben dem bereits in Art. 501c CRR II enthaltenen Mandat der EBA zur Prüfung einer (speziellen) Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Umwelt- und Sozialrisiken durch die Aufsicht, das nun in im überarbeiteten Art. 501c CRR III noch einmal inhaltlich aktualisiert wurde, sind u.a. auch noch ein Mandat der European Securities and Markets Authority (ESMA) zur Prüfung einer hinreichenden Berücksichtigung von ESG-Risiken in den Methoden von Credit Risk Ratings (Art. 135 Abs. 3 CRR III), sowie Mandate der EBA zur Definition ausgewählter Begrifflichkeiten im Kontext von Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau (Art. 126a Abs. 3 CRR III) und zur Entwicklung von Entwürfen für technische Durchführungsstandards zur Meldung der Exposition der Institute gegenüber ESG-Risiken (Art. 430 Abs. 7 lit. c CRR III) herauszuheben. Darüber hinaus soll die EBA die Auswirkungen der Neuerungen durch die CRR III auf die Agrarfinanzierung in einem gesonderten Bericht untersuchen (Art. 505 CRR III).

Die für die Verordnung technisch notwendigen Begriffsdefinitionen mit ESG-Bezug finden sich in den CRR III zudem in Art. 4 Abs. 1 Nr. 52d-52i, 153-154.

CRD VI

Die ebenfalls im EU-Bankenpaket enthaltene CRD VI-Richtlinie hält ebenso diverse Neuerungen bereit, beispielsweise die neuen Anforderungen an das Fit and Proper Reporting, die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für Zweigniederlassungen in Drittstaaten oder auch einige ESG-bezogene Regelungen. Da die CRD VI durch ihren Status als EU-Richtlinie noch nicht direkt in Deutschland umzusetzen ist, sondern vom Gesetzgeber erst einmal in nationales Recht überführt werden muss, informieren wir diesbezüglich über konkrete Inhalte, sofern eine derartige nationale Gesetzgebungsinitiative abzusehen ist. Nach aktuellem Stand plant das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Umsetzung der CRD VI im Spätsommer zur Konsultation zu stellen.

Quellen: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0363_EN.pdf, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0362_EN.pdf

Autor*innen: Katrin Herbeck, Dr. Tim Schmitz

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Philipp Plumanns

Spezialistenteams Banken, Region Nord/Ost
Teamleiter Aufsichtsrecht / Meldewesen

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Tobias Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiter
Fachlicher Leiter Spezialistenteam
Nachhaltigkeit/Sustainable Finance