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EBA konsultiert neuen RTS zum Eigenmittelabzug von Software

  • 02.09.2020
  • von Steffen Söffner
  • Grundsatzblog

Die europäische Bankenaufsicht EBA konsultiert den technischen Regulierungsstandard RTS zur Regelung des aufsichtlichen Eigenmittelabzugs von bilanziell aktivierter Software.

Am 9. Juni 2020 hat die EBA das Konsultationspapier des RTS zur Regelung des aufsichtlichen Eigenmittelabzugs von bilanziell aktivierter Software veröffentlicht. Auf Grund der Verbindung zum Quick-Fix von CRR und CRR II (siehe Blog-Beitrag) war eine sehr kurze Konsultationsphase, bis zum 9. Juli 2020, angesetzt.

Immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanziell aktivierte Software-Produkte, gelten gemäß Art. 36 Abs. 1 b) CRR zu den Abzugsposten vom harten Kernkapital. Dieser Abzug unterliegt keiner Freigrenze. Durch die CRR II wurde eine Sonderregel eingeführt, wodurch die „vorsichtig bewertete Software-Aktiva, auf deren Wert die Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation des Instituts keine negativen Auswirkungen hat“ von diesem Abzug ausgenommen wird. Die EBA wurde ermächtigt, einen RTS zu entwickeln, um konkreter darzulegen, wie diese Befreiung vom Abzug anzuwenden ist. Die Motivation für diese Sonderregel war, Banken für ihre Investitionen im Zuge der allgemeinen Digitalisierung nicht zu bestrafen.

Gemäß CRR II sollte diese Sonderregel zusammen mit den meisten Regeln zum 28. Juni 2021 in Kraft treten. Im Rahmen des Quick-Fix von CRR und CRR II wurde nun festgelegt, dass der Zeitpunkt der Anwendung der Sonderregel vorgezogen wird und den Banken den Nicht-Abzug bereits ab Inkrafttreten des RTS (und nicht erst 12 Monate danach) anwenden können. Dies wird daher voraussichtlich noch im Laufe des Jahres 2020 der Fall sein und soll Banken eine weitere aufsichtliche Erleichterungen in der Coronakrise bieten.

In der Auslegung ihres Mandats nach Art. 36 Abs. 4 CRR orientiert sich die EBA aber verstärkt am Erwägungsgrund 27 der CRR II, der heraushebt, dass „Software ein weiter Begriff ist, unter den viele verschiedene Arten von Vermögenswerten fallen, von denen nicht alle im Insolvenzfall ihren Wert behalten.“ Durch die Anwendung dieser weiten Definition besteht die Möglichkeit für Institute einen höheren Ausnahmebetrag zu ermitteln.

Für die Ermittlung des vorsichtig bewerteten Aktiva-Werts stellt die EBA verschiedene Optionen dar. Zur Umsetzung der CRR-Vorgabe schlägt sie daraus dann ein aus dem NPE-Backstop bekanntes Konzept vor, welches einfach umzusetzen ist. Bei diesem Konzept sollen die Auswirkung unterschiedlicher Rechnungslegungsvorgaben zur Abschreibung auf das harte Kernkapital angeglichen werden um daraus eine einheitliche aufsichtliche (vorsichtige) Errechnung der Abzugsposition abzuleiten.

Zusammen mit dem BVR haben wir uns an der gemeinsamen Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft DK beteiligt. Über weitere Entwicklungen, insbesonderer einer eventuellen Anwendung der Regelungen noch in diesem Jahr, werden wir informieren.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen