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Schnelle Anpassung der CRR (Quick-Fix) tritt in Kraft

  • 28.07.2020
  • von Steffen Söffner
  • Grundsatzblog

Das neue Bankenpaket zur Anpassung von sowohl CRR als auch CRR II, mit dem die EU Kommission die Kreditvergabe in der Coronakrise weiter erleichtern will, trat am 27. Juni 2020 in Kraft. Damit wurde der Vorschlag der EU Kommission vom April 2020 als sogenannter Quick-Fix der CRR innerhalb von nur drei Monaten umgesetzt.

Am 26. Juni 2020 wurde die Verordnung (EU) 2020/873 zur Änderung der CRR und CRR II (Quick-Fix) im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat am 27. Juni 2020 in Kraft. Wie bereits in diesem Blog berichtet, werden durch diese Regeländerungen aktuelle Verlautbarungen internationaler und europäischer Aufsichtsbehörden über die flexible Anwendung der Bilanzierungs- und Aufsichtsvorschriften umgesetzt.

Die Regeländerungen umfassen sowohl die Ausweitung von in der CRR bestehenden Erleichterungen als auch das zeitliche Vorziehen von in der CRR II vorgesehenen Entlastungen. Die wesentlichen Änderungen, für Institute, die den Kreditrisikostandardansatz KSA anwenden und nach HGB bilanzieren sind dabei die folgenden:

Die bestehenden Erleichterungen für Exportversicherungsagenturen in der Anrechnung auf den NPL-Backstop werden auf öffentliche Bürgschaften von Sicherungsgebern mit Risikogewicht i. H. v. 0 % im KSA ausgeweitet.

Ursprünglich für die Anwendung in 2021 vorgesehen, werden

  • die Ausschlussmöglichkeit von Risikopositionen gegenüber der Zentralbank in der Anrechnung in der Gesamtrisikomessgröße der Leverage Ratio,
  • die Ausnahme vom Eigenmittelabzug bestimmter immaterieller Software-Vermögenswerte bereits nach Inkrafttreten des entsprechenden technischen Standards (RTS) der EBA,
  • der erweiterte KMU-Faktor sowie
  • der neue Unterstützungsfaktor für bestimmte Infrastrukturfinanzierungen vorgezogen.

Bis auf die Ausnahme vom Eigenmittelabzug von bestimmter, bilanziell aktivierter Software gelten alle Regeländerungen mit Inkrafttreten des Quick-Fix ab dem 27. Juni 2020. Entsprechend sind sie auch in den aufsichtlichen Meldungen zum Stichtag 30.06.2020 und in den künftigen Kapitalplanungsrechnungen zu berücksichtigen. Für die Software-Ausnahmen hat die EBA bereits den entsprechenden Entwurf des RTS konsultiert (siehe Blog-Beitrag).

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen

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Dr. Michael Wellmann

Prüfung und Betreuung Banken IV
Bereichsleiter Großbanken Nord-West & Prüfungsassistenzen