9. GenoConnect Newsletter Fachvereinigung EIV Ausgabe 02/24

Liebe Mitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

heute erhalten Sie die neue Ausgabe des Newsletters für Mitgliedsgenossenschaften des Genoverbandes in den Bereichen Energie, Immobilien und Versorgung.

In diesem Newsletter erhalten Sie Informationen zu energiespezifischen Themen sowie mehrere Angebote zu verschiedenen Webinaren und Workshops.

Falls Ihnen ein Thema zu kurz gekommen ist oder Sie uns Anregungen zum Newsletter geben möchten, sprechen Sie uns an oder schreiben uns. Leiten Sie den Newsletter auch gerne an interessierte Personen in Ihrem Umfeld weiter! Eine Anmeldung zum Newsletter ist hier möglich.

Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

Ihr Team Energie, Immobilien und Versorgung

Am 02. März hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Energiegenossenschaften aus Nordrhein-Westfalen zu einem Austausch in den Landtag eingeladen. Das Treffen wurde vom Genoverband begleitet und mitorganisiert. Ziel war es, die Rolle und die Herausforderungen der Energiegenossenschaften bei der Energiewende zu diskutieren.

Energiegenossenschaften sind eine besondere Form der Bürgerenergie. Sie ermöglichen es ihren Mitgliedern, gemeinsam in erneuerbare Energien zu investieren und diese selbst zu nutzen. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur regionalen Wertschöpfung. Energiegenossenschaften sind ein Erfolgsmodell in NRW: Laut dem Genoverband gibt es hier mehr als 100 Energiegenossenschaften mit Tausenden Mitgliedern. Die Nachfrage boomt: Derzeit gibt es in keinem Bereich so viele Neugründungen von Genossenschaften wie im Energiesektor.

Der Anlass des Treffens war das neue Bürgerenergiegesetz in NRW, das im Januar 2024 in Kraft getreten ist. Das Gesetz soll die Rahmenbedingungen für die Bürgerenergie verbessern und neue Anreize für die Gründung von Energiegenossenschaften schaffen. Unter anderem sieht es eine stärkere finanzielle Teilhabe der Anwohnenden und der Kommunen bei Windkraftprojekten vor. So verbleibt ein Teil der Wertschöpfung direkt vor Ort, wo die Anlagen stehen.

Mit dabei war auch Michael Röls-Leitmann, energiepolitischer Sprecher der Grünen im Landtag. Er betonte die Bedeutung der Energiegenossenschaften für die Energiewende: "Energiegenossenschaften sind ein Paradebeispiel für gelebte Demokratie und Partizipation. Sie bringen die Menschen zusammen, die sich für eine saubere und dezentrale Energieversorgung einsetzen. Wir als Koalition in NRW wollen sie als starke Partner an unserer Seite haben und ihnen die bestmöglichen Rahmenbedingungen bieten. Das neue Bürgerenergiegesetz und ein eigener Bürgerenergiefonds sind zentrale Bausteine auf diesem Weg."

Eine positive Einschätzung hat auch Peter Götz, Vorstand vom Genoverband: "Wir freuen uns über den konstruktiven Dialog mit der Politik und die Anerkennung unserer Arbeit. Genossenschaften sind wichtig, weil sie den Menschen die Möglichkeit geben, sich selbst zu organisieren und gemeinsam etwas zu bewegen. Energiegenossenschaften sind ein Erfolgsmodell in NRW, das wir weiter ausbauen wollen. Das neue Gesetz ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung."

Mit der Einigung zur Reform des Strommarktes (EMD – Electricity Market Design reform) am 14. Dezember 2023 ist die EU einen Schritt weiter auf ihrem Weg zu einer unabhängigen, klimaneutralen Stromversorgung. Der Vorschlag war als Reaktion auf die stark gestiegenen Preise infolge des russischen Angriffskriegs entstanden und hat einen stärkeren Schutz der Verbrauchenden vor schwankenden Strompreisen, eine Stabilisierung der Strommärkte und eine Verbesserung der Marktbedingungen zum Ziel. Unter anderem sollen dafür Änderungen beim Energy Sharing sowie bei zweiseitigen Differenzverträgen und langfristigen Stromlieferverträgen eingeführt werden. Die Einigung muss nun vom EU-Parlament und den Mitgliedsstaaten genehmigt und formell angenommen werden, bevor die Reform in Kraft treten kann. Mit dem Abschluss des Prozesses ist noch vor der EU-Wahl im Juni 2024 zu rechnen.

Zweiseitige Differenzverträge
Ein Schwerpunkt der Richtlinie liegt auf der Einführung sogenannter zweiseitiger Differenzverträge – auf Englisch Contracts for Difference (CfDs). Dabei handelt es um eine Ausweitung des aktuell angewendeten Marktprämienmodells, bei der neben der Absicherung des Strompreises nach unten auch eine Abschöpfung bei überhöhten Börsenstrompreisen eingeführt wird. Dadurch soll einerseits Investitionssicherheit erhalten bleiben und gleichzeitig sollen übermäßige Schwankungen an der Strombörse verhindert werden, wie sie zum Ende des Jahres 2022 zu beobachten waren. Eingeführt werden soll dieses neue Preismodell unter anderem für neu installierte Anlagen im Bereich Wind- und Wasserkraft, Solar und Geothermie, sowie ggf. für Anlagen im Repowering. Die Mitgliedsstaaten müssen CfDs oder Preissysteme mit der gleichen Wirkung bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie einführen. Für die nationalen Gesetzgeber besteht dabei ein Handlungsspielraum bei der Frage, ob kleinere Erneuerbare-Energien (EE)-Anlagen ausgeschlossen werden.

Private Stromverträge
Mit sogenannten Power Purchase Agreements (PPA) – bei denen es sich um private Stromverträge handelt – will die EU noch eine weitere Vertriebsart vorantreiben. Diese Form der Stromabnahme wird aktuell vor allem von Industrieunternehmen und anderen großen Stromverbrauchenden verwendet, soll zukünftig aber auch kleineren Abnehmenden zugänglich gemacht werden. Dafür enthält die Richtlinie einen Aufruf zur Entwicklung standardisierter Verträge. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass es Stromabnehmenden ermöglicht werden soll, mehr als einen Stromliefervertrag abzuschließen.

Energy Sharing
Darüber hinaus wird durch die Strommarktreform ein eigener Artikel zum Energy Sharing eingeführt. Dies soll Energiegenossenschaften und anderen kleinen und mittelständischen Unternehmen und Haushalten – den sogenannten aktiven Kund:innen – ermöglichen, den Strom aus ihren eigenen EE-Anlagen über das öffentliche Netz miteinander zu teilen. Absehbar ist darüber hinaus allerdings, dass auch größere Marktakteure die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten können. Diese können dann aber den Strom aus Erzeugungsanlagen nur bis zu einer Gesamtleistung von 6 MW einbinden. Die Anlagen können dabei sowohl im Eigentum der aktiven Kund:innen liegen als auch von Dritten gemietet werden. Für Abrechnungs- und Kommunikationszwecke und das Management der flexiblen Stromlasten kann auf ein externes Dienstleistungsunternehmen (sog. Energy Sharing-Organisator) zurückgegriffen werden. Teilnehmende Einzelhaushalte mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 kW (optional bis zu 30 kW) und Mehrfamilien mit bis zu 50 kW (optional bis zu 100 kW) werden sogar komplett von Versorgerpflichten befreit. Die Umsetzung eines geeigneten IT-Systems wird den Netzbetreibenden auferlegt. Innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten kann die Regelung in nationales Recht überführt werden. Bei der genauen Ausgestaltung einiger Details, wie dem geografischen Rahmen und der Gestaltung der Netzentgelte, besteht ein Spielraum für den deutschen Gesetzgeber.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV hat sich stellvertretend für den Genoverband und seine Mitglieder gemeinsam mit unseren europäischen Partnerorganisationen aktiv in den Prozess eingebracht. Bereits seit längerem setzen wir uns für die Einführung von Energy Sharing in Deutschland ein und begrüßen daher die Festlegung auf europäischer Ebene. Unter anderem haben wir uns im Rahmen des europäischen Gesetzgebungsprozesses für eine Streichung der Regel ausgesprochen, dass Dritte und große Unternehmen ebenfalls Energy Sharing durchführen dürfen. Weiterhin werden wir den Prozess bis zur formellen Verabschiedung sowie die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht eng verfolgen und uns dabei für die Interessen der Energiegenossenschaften einsetzen.

Quelle: https://www.dgrv.de/news/einigung-der-eu-zu-reform-des-strommarktes/

Der Teilbeschluss des Solarpakets I vom Ende Dezember beinhaltet kleinere Veränderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Diese betreffen ausschließlich den Bereich Windenergie. Die vollständige Verabschiedung des Pakets wurde aufgrund von verschiedenen Uneinigkeiten sowie aufgrund der Haushaltsverhandlungen nicht mehr verabschiedet und wird nun im ersten Quartal 2024 erwartet. Die bereits verabschiedeten Regelungen beinhalten eine Verlängerung der Fristen bei der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) sowie bei der Umsetzung von Windenergieprojekten. Der Bundesrat stimmte den Änderungen am 2. Februar zu, die somit rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Bei der BNK wurde eine Fristverlängerung um ein Jahr beschlossen. Die Pflicht zur Umrüstung wird somit erst ab dem 1. Januar 2025 gelten. Die Aufschiebung war aufgrund von externen Faktoren nötig und hätte bei den Betreibenden von Windenergieanlagen anderenfalls Pönalen verursacht. Bereits versendete Aufforderungen zu Strafzahlungen sind damit nicht mehr gültig.

Des Weiteren wurden die Umsetzungsfristen bezuschlagter Windenergieprojekte um sechs Monate verlängert. Zusagen erlöschen nun erst nach 36 Monaten anstatt nach 30 Monaten, auch die Fristen der Strafzahlungen wurden entsprechend angepasst. Diese Änderungen gelten rückwirkend auch für Anlagen, die bereits vor dem EEG 2023 eine Zusage erhalten haben – bei zugesagten Projekten, die inzwischen wirtschaftlich nicht mehr darstellbar sind, kann die Aufschiebung schriftlich abgelehnt werden.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV hat sich in den Gesetzgebungsprozess zum Solarpaket I intensiv eingebracht und wird auch im weiteren Verlauf die Interessen der Energiegenossenschaften vertreten. Die Schwerpunkte der politischen Arbeit der Bundesgeschäftsstelle und der genossenschaftlichen Regionalverbände sind dabei weiterhin die möglichst schnelle Umsetzung unseres Vorschlags zur Einführung von Energy Sharing in Deutschland, eine höhere Vergütung für Anlagen in der Überschusseinspeisung und die schnellstmögliche Einführung eines bundesweiten Bürgerbeteiligungsgesetzes gemäß unseres Vorschlags.

Unser Positionspapier zur Einführung von Energy Sharing finden Sie hier.
Unseren Vorschlag zu einem bundeseinheitlichen Bürgerbeteiligungsgesetz finden Sie hier.

Quelle: Teilbeschluss des Solarpaket I verabschiedet – DGRV

Zum Ende des Jahres veröffentlichte die Bundesnetzagentur (BNetzA) neue Höchstwerte bei Ausschreibungen in den Kategorien Windenergie an Land sowie Freiflächen- und Aufdach-Solarstromanlagen. Bei den Gebotsterminen im Jahr 2024 können demnach Gebote bis zu 7,35 Cent pro Kilowattstunde bei Wind an Land, 7,37 Ct/kWh bei Solar-Freiflächenanlagen und 10,50 Ct/kWh bei Solar-Aufdachanlagen abgegeben werden. Dies soll laut BNetzA dafür sorgen, die realen Kosten korrekt widerzuspiegeln und somit verlässliche Rahmenbedingungen bei den Ausschreibungen zu schaffen.

Auch in den anderen Ausschreibungskategorien werden die Höchstwerte überprüft. Ohne diese Anpassung wären die Werte gemäß EEG auf ein unwirtschaftliches Niveau gefallen. Die Bundesnetzagentur reagiert damit auf die gestiegenen Kosten für die Anschaffung, Installation und Finanzierung einer Erneuerbaren-Energien-Anlage.

Die aktuellen Werte finden sich auf der Internetseite der BNetzA.

Quelle: Höchstwerte bei Ausschreibungen angehoben – DGRV

Der neue Flyer des Landesnetzwerk BürgerEnergieGenossenschaften Rheinland-Pfalz e.V. „Wie Bürger*innen die Energiewende voranbringen“ erläutert knapp alles Wesentliche über Energiegenossenschaften. Nutzen Sie den Flyer für die eigene Werbung und bei Gesprächen und Informationsveranstaltungen in Kommunen.

Flyer zum Download ​​​​​​​

Die Firma unterstützt Energiegenossenschaften bei der Digitalisierung in der gesamten Bandbreite. Vom digitalen Beitritt, über KI-Tools bis hin zu Anwendungen für praktisches Energy Sharing will creoby den Genossenschaften neue Möglichkeiten eröffnen und so den Schritt ins digitale Zeitalter erleichtern.

Weitere Infos auf www.creoby.de

8. März 2024 | 14 Uhr

Sie möchten als Energiegenossenschaft größere Projekte realisieren, etwa eine große PV-Dach-Anlage, eine PV-Freiflächenanlage oder wollen sich an einem Windpark beteiligen? Dann stellt sich bald die Frage, woher Sie das notwendige Eigenkapital hierfür bekommen. Denn die nötigen Investitionen übersteigen schnell den Grundstock an verfügbarem Kapital. In diesem Online-Seminar des Netzwerk Energiewende Jetzt e.V. erwerben Sie Grundlagenwissen zu Finanzierungsmodellen für große Projekte. Es werden verschiedene Gesellschaftsformen (Personen- und Kapitalgesellschaften) und ihre Anwendungsmöglichkeiten für Energiegenossenschaften vorgestellt. An Praxisbeispielen diskutieren Sie über die Vor- und Nachteile einzelner Modelle für bestimmte Vorhaben. Auch für den Austausch zu eigenen Vorhaben ist Raum.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

18.03.2024 | 16 Uhr

Fachgespräch für Bürgermeister*innen, Klimaschutzmanager*innen und andere Verantwortliche in Kommunen

Das Einbeziehen lokaler Bürgerenergiegenossenschaften bei großen Erneuerbare Energien-Projekten wie Photovoltaik-Freiflächenanlagen ermöglicht Bürger:innen Teilhabe und Mitwirkung – und die Wertschöpfung bleibt in der Gemeinde. Welche Handlungsmöglichkeiten haben Kommunen und welche Rolle können sie einnehmen bei der Gestaltung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien vor Ort? Was leisten Bürgerenergiegenossenschaften und was ist aus kommunaler Sicht bei gemeinsamen Projekten zu beachten? In dem Online-Fachgespräch werden Rahmenbedingungen und Potenziale der Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Energiegenossenschaften und Beispiele aus der Praxis vorgestellt.

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22. März 2014 | 09:30 Uhr

Das Potenzial für die Nutzung von Solarstrom in Mietshäusern und Wohnquartieren ist enorm. Elektrolademöglichkeiten, die Integration von Speichern und die Verbindung mit Wärmeversorgung werden stark nachgefragt. Welche Chancen dies eröffnet und wie Sie Mieterstromprojekte im Mehrfamilienhaus und auf Gewerbegebäuden planen und umsetzen, erfahren Sie in diesem Online-Praxisworkshop. Auf der Grundlage von erfolgreichen Projekten lernen Sie die rechtlichen, technischen und energiewirtschaftlichen Details kennen und erwerben das fachliche Knowhow, um Mieterstrommodelle vor Ort zu realisieren.

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15. – 26. April 2024

Im Online-Selbstlernkurs „Genossenschaften gründen“ lernen Initiator*innen oder Gründungsteams, wie sie eine Genossenschaft erfolgreich gründen: von der Ausarbeitung der Geschäftsidee über die Gestaltung der Rechtsform und das Erstellen des Wirtschaftsplans bis hin zur Gründungsversammlung und der Rechtsfähigkeit der Genossenschaft als eG. Für Energiegenossenschaften in Gründung gibt es zusätzliche Angebote.

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Auch wenn ich von Mediation überzeugt bin, muss ich eingestehen, dass es nicht immer der Königsweg ist. Denn nicht jede Methode eignet sich für jeden Konflikt. Dies zu hinterfragen, gehört auch zum Job des Mediators: Ist der Konflikt überhaupt für eine Mediation geeignet?

Doch was tun, wenn Mediation nicht in Frage kommt, man aber dennoch Hilfe möchte? Das sogenannte Konfiktmanagement bietet eine Reihe anderer Methoden, die wir hier gerne in einer Übersicht (vgl. Weckert & Obert, 2011, S. 69 ff.) vorstellen wollen.

Zur Erinnerung: Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, in dem die Konfliktparteien eigenverantwortlich und einvernehmlich eine Lösung des Konflikts anstreben. Dabei werden sie durch einen neutralen Dritten (Mediator) unterstützt. Klar soweit? Auf geht’s in die Welt des Konfliktmanagements!

Moderation dient der Strukturierung von Arbeitsprozessen. Der Moderator ist neutraler Gesprächsleiter, sorgt für die gleichberechtigte Beteiligung der Teilnehmer und eine anschauliche Darstellung. Er trägt die Verantwortung für den Prozess. Klingt ja fast wie Mediation? Ja, aber nur fast! Bei einer Moderation können die Ziele vielfältig sein, bei einer Mediation ist die Konfliktbearbeitung das Ziel.

Ein Coaching ist eine zielorientierte Beratung einer Person oder Gruppe zur Reflexion und Bearbeitung eines aktuellen Problems. Es wird ein Ziel vereinbart und gemeinsam eine Strategie erarbeitet. Der Coach hat hier eine beratende Funktion, während der Mediatior eine vermittelnde Rolle hat.

Eine Supervision ist eine berufsspezifische Unterstützung eines Teams oder einer Person. Es geht darum, Handlungskompetenzen zu entwickeln und vertiefen. Das Ziel ist die berufliche Professionalität zu erhöhen und insitutionelle Zusammenhänge zu analysieren. Der Supervisor berät auch in schwierigen beruflichen Situationen und behält deren Auswirkungen auf das professionelle Handeln im Blick. Bei einer Mediation hingegen steht der Konflikt im Vordergrund. Mediation kann Teil einer Supervision sein und umgekehrt.

Teamentwicklung dient der Verbesserung der Gruppenzusammenarbeit. Es fördert die Kooperationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit. Ziel ist es, u.a. effiziente Gruppenstrukturen zu schaffen und die Teamidentität zu festigen. Konfliktbearbeitung kann ein Teil der Teamentwicklung sein, muss es aber nicht. Teamentwicklung hat auch wieder eher eine beratende Funktion.

Organisationsentwicklung ist ein langfristiger Prozess zur Weiterentwicklung und Veränderung einer Organisation. Es soll die Leistungsfähigkeit und Qualität des Arbeitslebens erhöhen. Es handelt sich dabei um ein umfassendes Beratungskonzept, das die genannten Methoden beinhalten kann. Mediation bezieht sich nur auf die Konfliktbearbeitung.

Die Methoden müssen nicht nur für sich einzeln betrachtet werden, sie können auch gemeinsam bzw. nacheinander zur Anwendung kommen. Es muss immer der individuelle Fall betrachtet werden. Was heißt das für Sie? Ganz einfach: Fragen Sie die Profis! Wir finden gemeinsam mit Ihnen die Methode und Ansprechpartner, die Sie brauchen.

Stefanie Herfort Profil bild

Stefanie Herfort

Beratung und Betreuung Genossenschaften
insb. Schülergenossenschaften
Master of Mediation (MM)

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