5. GenoConnect Newsletter Fachvereinigung EIV Ausgabe 09/23

Liebe Mitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

heute erhalten Sie die fünfte Ausgabe unseres Newsletters für Mitgliedsgenossenschaften des Genossenschaftsverbandes – Verband der Regionen in den Bereichen Energie, Immobilien und Versorgung.

Dieser Newsletter steht vor allem unter dem Motto „Updates zu Gesetzesentwürfen“. Hierzu bieten wir Ihnen einige Veranstaltungen an. Nehmen Sie gerne daran teil. Ganz besonders möchten wir Sie auf das neue Format „Bericht aus Berlin“ der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften des DGRV aufmerksam machen. Von nun an erhalten Sie in regelmäßigen Abständen Updates über die aktuellen gesetzgeberischen Entwicklungen der Energiepolitik auf Bundesebene.

Falls Ihnen ein Thema zu kurz gekommen ist oder Sie uns Anregungen zum Newsletter geben möchten, sprechen Sie uns an oder schreiben uns. Leiten Sie den Newsletter auch gerne an interessierte Personen in Ihrem Umfeld weiter! Die nächste Ausgabe erscheint im Oktober 2023. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

Ihr Team Energie, Immobilien und Versorgung

19. Dezember 2023 | 17:00 – 18:30 Uhr

Der Baden-Württembergische Genossenschaftsverband, der Genossenschaftsverband Bayern, der Genossenschaftsverband – Verband der Regionen, der Genossenschaftsverband Weser-Ems, das LandesNetzwerk BürgerEnergieGenossenschaften Hessen und das Landesnetzwerk BürgerEnergieGenossenschaften Rheinland-Pfalz sowie die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV laden Sie herzlich zum ersten „Bericht aus Berlin“ ein. René Groß (Leiter Politik und Recht, Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften) wird in diesem Webseminar gemeinsam mit Anton Mohr (Referent für Strompolitik, Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften) und Jonas von Obernitz (Referent für Wärmepolitik, Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften) über die aktuellen gesetzgeberischen Entwicklungen der Energiepolitik auf Bundesebene informieren. Dabei werden u. a. die Ergebnisse des Solarpakets I und relevante Themen für genossenschaftliche Wärmenetze wie das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vorgestellt. Ferner werden Sie während der Veranstaltung ausreichend Zeit haben, Fragen zu stellen.

Das Webseminar richtet sich exklusiv an Energiegenossenschaften bzw. energieinteressierte Genossenschaften, die Mitglied in den genossenschaftlichen Regionalverbänden sind, sowie an Mitglieder des LaNEG Hessen oder des LaNEG Rheinland-Pfalz.

Zur Anmeldung gelangen Sie hier.
Die Teilnahme ist kostenfrei.

Am 18. August 2023 wurde der Kabinettsentwurf zum Solarpaket I von der Bundesregierung verabschiedet. Das Solarpaket enthält viele Vereinfachungen und baut bürokratische Hürden für den Bau von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ab. Auf diese Weise soll der jährliche Ausbau im Solarstrom-Bereich bis 2026 auf 22 Gigawatt (GW) pro Jahr angehoben werden. Auch die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern an der Energiewende soll durch das Gesetz gesteigert werden. Ursprünglich war die Verabschiedung des Entwurfs aus dem Bundeswirtschaftsministerium bereits vor der Sommerpause angesetzt. Der Beschluss mit dem vollständigen Namen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ enthält viele Nachbesserungen, die für Energiegenossenschaften relevant sind.

Ausweitung der Flächenkulisse und Ausschreibungsmöglichkeiten für PV-Freiflächenanlagen

Um die Entwicklung und den Bau innovativer Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu fördern, hat die Bundesregierung ein neues Ausschreibungssegment eingeführt. In diesem Segment werden Agri-PV-Anlagen, Floating-PV, PV-Anlagen auf Moorgebieten und als Parkplatzüberdachungen berücksichtigt. Diese Anlagen stehen damit nicht mehr in direkter Konkurrenz zu gewöhnlichen PV-Freiflächenanlagen. Das Ausschreibungsvolumen für diese besonderen Anlagen beträgt 3 GW, welches aus dem Segment der allgemeinen Freiflächenanlagen übertragen wird. Für Agri-PV-Anlagen mit einer Höhe von mindestens 2,10 Metern, die nachweislich die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln reduzieren, sowie für Biodiversitätsanlagen wird ein Förderbonus gewährt.
Eine weitere wichtige Änderung für Freiflächenanlagen ist die Ausweitung der Flächenkulisse. Künftig sollen auch landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten grundsätzlich für den Bau von PV-Anlagen genutzt werden können. Bisher musste ein solches Gebiet von den Bundesländern speziell ausgewiesen werden (Opt-in). Die Bundesregierung hat nun die Ausgangssituation umgedreht: Grundsätzlich stehen die für die Landwirtschaft ungünstigen und ertragsschwachen Gebiete für den PV-Ausbau zur Verfügung und Einschränkungen müssen aktiv durch die Bundesländer ausgewiesen werden (Opt-out).
Zudem soll der Bau von Solaranlagen in ländlichen Gebieten angetrieben werden, indem für Anlagen auf Gebäuden im Außenbereich (auf Feldern und außerhalb von bewohnten Gebieten), die vor dem 1. März 2023 gebaut wurden, die Vergütung als Dachanlage gewährt wird (sog. Solarstadl). Bisher erhielten diese Gebäude die verringerte Vergütung einer Freiflächenanlage, um zu verhindern, dass Gebäude ohne sonstigen Nutzen als zum Zweck der erneuerbaren Stromproduktion gebaut werden.

Vereinfachungen beim Netzanschluss von neuen Anlagen

Durch die Änderungen im Solarpaket I soll der Netzanschluss für erneuerbare Energien beschleunigt werden. Im Zuge dessen wird der vereinfachte Anschluss für Dachanlagen mit einer installierten Leistung von bisher 10,8 Kilowatt (kW) auf 30 kW angehoben, sodass diese Anlagen angeschlossen werden können, wenn das Netzbetriebsunternehmen nicht innerhalb von einer vorgegebenen Frist auf das Netzanschlussbegehren reagiert. Sofern es für den Netzanschluss notwendig ist, besteht zukünftig das Recht, die Leitungen gegen Entschädigung auch dann zu verlegen, wenn diese über das Grundstück einer anderen Person verlaufen – dafür wird zwischen den betroffenen Parteien ein Gestattungsvertrag geschlossen (sog. Duldungspflicht).
Auch bei den Anlagenzertifikaten soll es für Anlagen mit einer geringeren Einspeiseleistung eine Lockerung geben. Künftig reicht für Anlagen mit einer Einspeiseleistung von bis zu 270 kW bzw. einer installierten Anlagenleistung von 500 kW ein einfaches Einheitenzertifikat aus. Bisher lag die Grenze bei 135 kW. Das spart den Anlagenbetreibenden den langwierigen Prozess für aufwendige Zertifikate zum Nachweis der Erfüllung der Vorgaben des netzbetreibenden Unternehmens.

Balkonkraftwerke sind ein weiteres Segment, in dem der Anschluss vereinfacht wird. Hier ist zukünftig keine Anmeldung beim Netzbetriebsunternehmen mehr erforderlich – lediglich im Marktstammdatenregister müssen die Anlagen eingetragen werden. Darüber hinaus muss vorübergehend nicht auf den Einbau eines Zweirichtungszählers gewartet werden. Sofern dieser nicht durch das Messstellenbetriebsunternehmen eingebaut wurde, wird toleriert, dass sich der Stromzähler zeitweise rückwärts dreht.

Gemeinschaftliche Eigenversorgung, Mieterstrom und weitere Änderungen für PV-Anlagen im Gebäudebereich

Bedeutende Änderungen im Solarpaket I beziehen sich auf die Einführung der Gemeinschaftlichen Eigenversorgung und die Ausweitung des Mieterstrommodells. Durch die Gemeinschaftliche Eigenversorgung wird der Betrieb von PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern ermöglicht. Bisher waren Mieterinnen und Mieter sowie Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer von der Möglichkeit ausgeschlossen, unkompliziert Solarstrom vom eigenen Dach zu beziehen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes soll es Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern nach österreichischem Vorbild ermöglicht werden, Anlagen gemeinsam zu betreiben und den Strom hinter dem Netzanschlusspunkt weiterzugeben, ohne dadurch zum Stromversorgungsunternehmen zu werden. Die Aufteilung der erzeugten Strommengen kann von den Haushalten flexibel entschieden werden.

Vereinfachungen sind auch für das Mieterstrommodell vorgesehen. Dieses soll auch für gewerblich genutzte Gebäude geöffnet werden. Sofern die Stromversorgung weiter hinter dem Netzanschlusspunkt verläuft, soll künftig auch die Förderung von Nebengebäuden und Garagen möglich sein. Dieser Aspekt gewinnt durch die Änderungen bei der Anlagenzusammenfassung zusätzlich an Bedeutung. Hier wird auf eine räumliche Komponente beim Anschluss mehrerer PV-Anlagen verzichtet und Anlagen nur noch dann zusammengefasst, wenn sie tatsächlich am selben Netzanschluss hängen. In der Vergangenheit wurden hingegen oft Anlagen zusammengefasst, die eigentlich unabhängig voneinander betrieben wurden. Die Änderungen sollen bewirken, dass das Mieterstrommodell auch für größere Quartiere interessant wird.

Ebenfalls relevant für den Betrieb von PV-Dachanlagen ist die Ausweitung des Repowerings. Damit können auch ältere Anlagen, die nicht mehr wirtschaftlich sind, durch neuere und effizientere Anlagen ersetzt werden. Die Einspeisevergütung für die Ursprungsleistung geht dabei nicht verloren. Flexibler gestaltet wird darüber hinaus die Direktvermarktung für Anlagen in der Überschusseinspeisung. Der überschüssige Strom kann künftig einfach an das netzbetreibende Unternehmen weitergegeben werden. Dafür erhalten die Anlagenbetreibenden keine Vergütung, sparen sich aber die Kosten für die Direktvermarktung. Diese Regelung ist insbesondere für mittelgroße Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauch attraktiv.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV hat sich u. a. mit einer Stellungnahme und durch die Teilnahme am zweiten Solargipfel in den Prozess eingebracht und wird sich auch weiterhin im Interesse der Energiegenossenschaften intensiv in den Gesetzgebungsprozess zum Solarpaket I einbringen. Der Fokus der politischen Arbeit der Bundesgeschäftsstelle und der genossenschaftlichen Regionalverbände wird dabei auf der schnellstmöglichen Umsetzung unseres Vorschlags zur Einführung von Energy Sharing in Deutschland, auf einer höheren Vergütung für Anlagen in der Überschusseinspeisung und auf der schnellstmöglichen Einführung einer bundesweiten echten Bürger*innenbeteiligung liegen.

Über die finalen Inhalte des Solarpakets I (und weitere energiepolitische Entwicklungen) können sich Energiegenossenschaften bzw. energieinteressierte Genossenschaften gerne bei unserem kostenlosen Webseminar am 19. Dezember, 17:00 – 18:30 Uhr, informieren.

Hier geht es zur Anmeldung

Mehr dazu: https://www.dgrv.de/news/bundesregierung-verbschiedet-kabinettsentwurf-zum-solarpaket-i/

Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze beschlossen. Nach der ersten Befassung im Bundesrat, die für den 29. September 2023 vorgesehen ist, schließen sich die Beratungen des Deutschen Bundestages an. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2024 zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten.
Mit dem Gesetz sollen die Grundlagen für die Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland geschaffen werden. Damit soll die Wärmeversorgung auf Treibhausgasneutralität umgestellt werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045 beizutragen.

Der Gesetzentwurf sieht die Verpflichtung der Länder vor, sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet bis zum 30. Juni 2026 für Großstädte bzw. bis zum 30. Juni 2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohner*innen Wärmepläne erstellt werden. Basis des Kabinettentwurfs sind die beiden Referentenentwürfe aus Juni und Juli 2023, die in gemeinsamer Federführung durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erarbeitet wurden und zu denen die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV und der Genossenschaftsverband – Verband der Regionen bereits zusammen Stellung genommen haben.

Beide Verbände begrüßen den Vorschlag ausdrücklich als wichtigen Baustein der Wärmewende. Trotzdem sind auch im Kabinettsentwurf noch Punkte enthalten, die aus genossenschaftlicher Sicht optimiert werden müssten und auf die wir in unserer Stellungnahme vom 21. Juli 2023 bereits aufmerksam gemacht haben.

Unsere Forderungen sind insbesondere:
• Wiederaufnahme der verpflichtenden Beteiligung von Energiegemeinschaften statt einer „Kann-Bestimmung“ wie im Kabinettsentwurf
• Verpflichtende Beteiligung von Energiegemeinschaften an der Wärmeplanung von Gemeinden unter 45.000 Einwohner*innen

Wichtiger Beitrag zur Wärmewende

Weitere Punkte haben wir mittels der gemeinsam mit dem Bundesverband Erneuerbare Energie e. V. (BEE) eingebrachten Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 1. Juni 2023 bereits klären können. Wir begrüßen ausdrücklich den Wegfall der möglichen Verpflichtung von Wärmenetzbetreibern, auf eigene Kosten Entwürfe zur Ausweisung von Wärmenetzgebieten zu erstellen. Auch die Pflicht zur Erstellung eines Transformations- und Wärmenetzausbauplans selbst dann, wenn ein Wärmenetz bereits vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist weggefallen. Auch begrüßen wir die neu eingeführte Regelung, dass nach § 18 Abs. 4 (potenzielle) Wärmenetzbetreiber der planungsverantwortlichen Stelle bereits vor Beginn der Wärmeplanung Vorschläge für neue Wärmenetze vorlegen können. Bürger*innenschaftliche Initiativen können so frühzeitig aktiv werden und werden nicht durch möglicherweise langwierige Wärmeplanungsprozesse ausgebremst.

Genossenschaftliche Wärmenetze können einen wichtigen Beitrag zur Wärmewende leisten. Dabei muss aber die besondere Situation von Nahwärmegenossenschaften, deren Mitarbeitende überwiegend ehrenamtlich tätig sind, Berücksichtigung finden. Damit sie ihr volles Potenzial entfalten können, dürfen weder bestehende noch neu zu gründende Nahwärmegenossenschaften durch hohe Planungskosten und unverhältnismäßige bürokratische Pflichten über Gebühr belastet werden.

Mehr dazu: https://www.dgrv.de/news/gesetzentwurf-fuer-die-waermeplanung-und-zur-dekarbonisierung-der-waermenetze-veroeffentlicht/

Am 7. Juni 2023 wurde vom Bundestag ein Änderungsantrag zur Anpassung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und des Strompreisbremsengesetzes verabschiedet. Darüber hinaus wurden im selben Prozess weitere Änderungen mit aufgenommen, die sich unter anderem auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) beziehen. Die Änderungsnovelle beruht auf einer Formulierungshilfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Die Regelungen wurden noch vor der Sommerpause vom Bundesrat bestätigt und sind mit Veröffentlichung in Kraft getreten. Für Energiegenossenschaften sind die folgenden Punkte von Bedeutung:

Klärung von Netzanschlussproblem von Photovoltaik-Anlagen (EEG)

Zum Anschluss kleinerer PV-Anlagen liefert die Formulierungshilfe eine Klarstellung. Demnach dürfen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 50 kW bei ausreichender Kapazität des bestehenden Netzanschlusses an das Netz angeschlossen werden, sofern der Netzbetreiber nicht innerhalb von einem Monat auf das Netzanschlussbegehren reagiert. Die Regelung gilt für Anträge auf Netzanschluss, die vor dem 1. Juli 2024 gestellt werden. Durch die Klarstellung soll Fragen der Branche hinsichtlich der Anwendbarkeit einer entsprechenden Vorschrift aus der EU-Notfall-Verordnung zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien begegnet werden.

Verlängerung EnSiG 3.0-Regelung bei Biogas (EEG)

Durch die Verlängerung der dritten Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) im Bereich Biogas wird Betreiberinnen und Betreibern auch im kommenden Winter die Einspeisevergütung oder die Marktprämie für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage gezahlt. Darüber hinaus besteht weiter Anrecht auf die Bonuszahlung für die Verwendung nachwachsender Rohstoffe (sog. Güllebonus), auch wenn der Mindestanteil von Gülle nicht erreicht wird. Die Verringerung der Erdgasverstromung soll zur Versorgungssicherheit im Winter beitragen. Vor der Umsetzung dieser Regelungen ist zunächst die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission notwendig.

Umsetzung der „Länderöffnungsklausel“ (WindBG)

Weitere Unklarheiten werden bezüglich der „Länderöffnungsklausel“ beseitigt. Diese ermöglicht den Ländern einen größeren Gestaltungsspielraum zur kurzfristigen Bereitstellung von Flächen für Windenergie. Darunter fallen künftig auch die Möglichkeiten der Länder, Flächenbeitragswerte zu erhöhen und Stichtage vorzuverlegen. Die landesrechtlichen Vorgaben können dabei auch Rechtsfolgen für das Baugesetzbuch bewirken.

Die vollständige Formulierungshilfe finden Sie hier.

https://www.dgrv.de/news/aenderungen-im-eeg-und-windbg/

Am 8. Oktober 2023 wählt Hessen einen neuen Landtag. Derzeit regiert im Bundesland eine schwarz-grüne Regierung unter Führung von Ministerpräsident Boris Rhein (CDU). Nach aktuellen Umfragen könnte auch weiterhin die CDU die stärkste Kraft im Land bleiben. Aber wie immer gilt auch hier: Mit Umfragen gewinnt man keine Wahl. Bis zuletzt kann sich das Blatt noch wenden. Daher tritt jetzt vor der Wahl der Wahlkampf in die heiße Phase und auch unsere fast 300 hessischen Genossenschaften schauen genau hin, wie die Parteien zum Genossenschaftswesen stehen.

Beim Blick in die Wahlprogramme lassen sich dann auch unterschiedliche Schwerpunkte der Parteien feststellen. In welchen Bereichen sehen die Parteien noch mehr Potenzial für die Rechtsform der eG? Um Ihnen das mühsame Durcharbeiten der Wahl-Lektüre zu ersparen, haben wir diejenigen Stellen herausgestellt, an denen es einen direkten Genossenschafts-Bezug gibt.

Hier geht’s zum Wahlprogramm-Check: https://www.genossenschaftsverband.de/newsroom/politische-positionen/landtagswahl-hessen-wie-stehen-die-parteien-zu-genossenschaften/

Vor einigen Monaten haben wir unsere Energiegenossenschaften über diesen Newsletter aufgerufen, an einer Umfrage von Herrn Prof. Dr. Björn Hoops, LL.M., Lehrstuhlinhaber für Privatrecht und Nachhaltigkeit der Universität Groningen und Marie Curie Fellow an der Universität Turin, teilzunehmen. Er forscht derzeit zu Energiegenossenschaften in Deutschland. In Rahmen dieses Forschungsprojektes war auch der Genossenschaftsverband beteiligt als Gesprächspartner und Impulsgeber. Nun gibt es erste Ergebnisse. Wir freuen uns, Ihnen auf unserer Website exklusiv diesen rechtlichen Exkurs von Prof. Dr. Hoops zu Energiegenossenschaften zur Verfügung stellen zu können. Er geht dabei der Frage nach, wie sich Energiegenossenschaften in Deutschland organisatorisch verändern müssen, um vom Energy Sharing zu profitieren.

Hier geht`s zum Fachbeitrag:
https://www.genossenschaftsverband.de/newsroom/news/aus-dem-verband/to-or-not-to-share-wie-energiegenossenschaften-in-deutschland-sich-organisatorisch-veraendern-muessen-um-vom-energy-sharing-zu/

Das Bundesministerium der Justiz hat ein Eckpunktepapier eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht.

Der nun geplante Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform soll nach dem Eckpunktepapier folgende drei Regelungsbereiche umfassen:

1. Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften
2. Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform
3. Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften

Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Daseinsberechtigung des Mediators
Haben Sie Kinder? Dann werden Sie sicher schon einmal die elterlichen Freuden der Streitschlichtung kennengelernt haben. Haben Sie versucht, der Sache auf den Grund zu gehen? Niemanden zu übervorteilen oder zu benachteiligen? Wie oft haben Sie letztendlich den Streit mit einem Machtwort beendet und wie schnell entfachte der Streit danach erneut?
Doch auch ohne Kinder hat sich fast jeder schon einmal in der Vermittlerrolle wiedergefunden. Sei es damals in der Schule, im Studium oder Beruf, in der Familie oder unter Freunden. Mal mehr, mal weniger schwierig. Mal mehr, mal weniger erfolgreich. Manchmal hat man für die anderen entschieden, manchmal einen Kompromiss ausgehandelt, manchmal auch die Welt nicht mehr verstanden.
Wenn Sie sich an eine eigene Konfliktsituation erinnern: Wie leicht fiel es Ihnen, Verständnis für Ihr Gegenüber zu haben, die Argumente oder möglicherweise Anschuldigungen sachlich einzuordnen und sich letztendlich auf eine Lösung einzulassen, die Ihnen beiden gerecht wurde? Und wie oft haben Sie sich dabei gedacht: „Der spinnt doch!“?

Was macht ein*e Mediator*in?
„Jeder kann wütend werden, das ist einfach. Aber wütend auf den Richtigen zu sein, im richtigen Maß, zur richtigen Zeit und auf die richtige Art, das ist schwer.“ (Aristoteles)

… und weil das so schwer ist, braucht man manchmal jemanden, der von außen drauf schaut und nicht in das Geschehen involviert ist. Mediation ist viel mehr als Streitschlichtung und weit entfernt von einem „Kaffeeklatsch“ (wobei Getränke und Kekse auch bei einer Mediation meiner Meinung nach nicht fehlen sollten ;-))

Der/Die Mediator*in leitet und moderiert das Gespräch nicht einfach nur nach den Maßgaben des Mediationsverfahrens (z. B. Einhaltung der Phasen). Er/Sie
hört zu, versteht und übersetzt,
achtet auf Machtgefälle und gleicht diese aus (z. B. aufgrund unterschiedlicher Persönlichkeiten, im beruflichen Kontext auch aufgrund hierarchischer Strukturen),
erkennt Emotionen, geht auf diese ein und ist manchmal auch Puffer für diese,
stellt die richtigen Fragen zur richtigen Zeit,
ermöglicht den Medianden einen Perspektivwechsel,
… visualisiert Erkenntnisse und Ergebnisse,
… und vieles mehr.

Das macht der/die Mediator*in alles gleichzeitig, ohne dass Sie es merken. Es gibt keine Pausetaste, keine Videoaufnahme, die man zurückspulen kann. Jede Aussage, jedes Augenrollen, Mundwinkel verziehen oder hämisches Lächeln wird registriert und, wenn nötig, konstruktiv in die Diskussion eingebracht. „Kognitive Höchstleistung“ kann man sagen oder auch „Ziemlich viel los im Kopf eines Mediators/einer Mediatorin“.

Und deswegen ist „Mediator*in“ auch ein Beruf!

Wie man von der Berufung zum Beruf kommt, erfahren Sie in der nächsten Ausgabe.

Sie haben ein persönliches Anliegen? Melden Sie sich bei uns.

Stefanie Herfort Profil bild

Stefanie Herfort

Beratung und Betreuung Genossenschaften
insb. Schülergenossenschaften
Master of Mediation (MM)

Der Fachkräftemangel ist eine existenzielle Herausforderung für unsere Mitgliedsgenossenschaften sowie auch für alle anderen Unternehmen. Wir sprechen hier gar nicht mehr von einem Fachkräfte-, sondern schon von einem Arbeitskräftemangel. Ein volles Auftragsbuch nützt nichts, wenn man nicht im eigenen Hause geeignete qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat, um es abzuarbeiten.
Die offiziellen Zahlen zeigen deutlich: Jede zweite Person in Deutschland ist heute älter als 45 Jahre und jede fünfte Person ist älter als 66 Jahre. Die geburtenstarken Jahrgänge von 1955 bis 1969, die sogenannte Babyboomer-Generation, scheiden nach und nach aus dem Erwerbsleben aus. In den nächsten 15 Jahren verschwinden 13 Millionen Arbeitskräfte vom Arbeitsmarkt, das sind etwa 30 % aller Erwerbstätigen! Bis 2026 fehlen 240.000 Fachkräfte, sagt die Bundesregierung. Am stärksten betroffen ist die Dienstleistungsbranche mit 54,2 %.

Um die Problematik an einem konkreten Beispiel zu verdeutlichen: Im Rahmen eines Beratungsprojektes zur Personalsuche einer Genossenschaft haben wir in den Jobportalen ein Stellengesuch „Mitarbeiter*in für die Finanzbuchhaltung“ ausgeschrieben. Ergebnis in der entsprechenden Region: Es konkurrierten knapp 30 Unternehmen ebenfalls um eine solche qualifizierte Kraft mit genau dieser Berufsbezeichnung. Die Anzahl der Bewerbenden lag unter fünf.
Dennoch konnten wir die Stelle besetzen!

Wie gelang es uns, die Stelle zu besetzen?
Unsere Suchen sind betriebsspezifisch und auf Sie „zugeschnitten“. Stellenausschreibungen bereiten wir professionell für Sie vor.

Um geeignete Fachkräfte zu rekrutieren, sind wir breit aufgestellt und nutzen eine Vielzahl von Möglichkeiten, um die potenziellen Bewerbenden anzusprechen. Dabei greifen wir unter anderem auf unser Bewerbermanagement-Tool zurück, mit dem sich die Bewerbenden über einen Link direkt auf die vakanten Positionen schnell und einfach bewerben können. Weiterhin sind wir derzeit bei Facebook in über 400 Gruppen vertreten, in denen wir fachspezifisch, regional, überregional sowie international geeignete Kandidatinnen und Kandidaten rekrutieren.

Wir betreiben zudem Active Sourcing und sprechen geeignete Kandidat*innen in relevanten sozialen Medien direkt an.
Auch veröffentlichen wir die offenen Vakanzen unserer Kund*innen auf branchenspezifischen Homepages wie Karrero und Agrajo. Wir schalten offene Stellen in den Portalen wie StepStone, Monster, Jobware, indeed, Jobmenü, Experteer, Joboo, ebay Kleinanzeigen sowie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Zudem arbeiten wir eng mit verschiedenen Kooperationspartnern zusammen.

Sprechen Sie uns an, wir stehen Ihnen gern unterstützend zur Seite!
Im nächsten Newsletter geht es um das Thema „Employer Branding“ und was Sie tun können, um motivierte Mitarbeitende für Ihr Unternehmen zu gewinnen. Haben Sie sich schon aktiv mit dem Thema in Ihrem Unternehmen beschäftigt? Wenn nicht, ist genau jetzt die Zeit dafür!

Wir, die AWADO Agrar- und Energieberatung als Tochterunternehmen des Genossenschaftsverbandes – Verband der Regionen und Mitglied der AWADO-Gruppe, sind Teil eines starken Verbundes, der seit 25 Jahren beratend tätig ist. Mit unserer langjährigen Erfahrung unterstützen wir Sie bei allen wichtigen Themen des Personalmanagements – von der Personalsuche bis hin zur Stärkung Ihrer Arbeitgebermarke.

Wir stehen Ihnen für eine Beratung gern zur Verfügung, sprechen Sie uns jederzeit an.
Hier gelangen Sie direkt zu unseren Leistungen sowie den aktuellen Stellenangeboten unserer Mandanten:


https://awado.de/leistungen/agrarberatung/personalmanagement
https://www.mein-check-in.de/awado/

Johannes Ries Profil bild

Johannes Ries

Beratung und Betreuung Genossenschaften

In einem mehr oder weniger geheimen Projekt haben wir Ende des letzten Jahres in den verlassenen Räumlichkeiten des Genossenschaftsverbandes – Verband der Regionen in Münster einen Imagefilm gedreht. Spannende zwei Tage lagen vor uns. Nicht nur der Blick hinter die Kulissen war für viele ein Erlebnis, auch erste Schauspielerfahrungen konnten hier gesammelt werden. Unterstützt wurden wir von Schüler*innen der EssBar eSG aus Greven sowie zahlreichen Kolleg*innen des Genossenschaftsverbandes. Vielen Dank an der Stelle für euer Mitwirken!

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.schuelergeno.de oder auf unseren Social-Media-Kanälen.
Wir bedanken uns ganz herzlich beim „Orgafonds gewerbliche Ware“ des Genossenschaftsverbandes, der die Produktion finanziell ermöglicht hat, sowie dem Produktionsteam von ness media und der Hauptdarstellerin Wenja Imlau.

Schülergenossenschaft – Was ist das?

Schülergenossenschaften sind von Schüler*innen eigenverantwortlich geführte Schülerfirmen in der simulierten Rechtsform einer Genossenschaft. Im Rahmen der Genossenschaft erarbeiten sie eigene Geschäftsideen, Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe, schreiben den Businessplan und entwickeln die Satzung ihrer Schülergenossenschaft. Darüber hinaus entwickeln sie Produkte und/oder Dienstleistungen, die sowohl schulintern als auch außerhalb der Schule vertrieben werden können.
Im Mittelpunkt der Schülergenossenschaften stehen die Schülerinnen und Schüler. Sie sind die Hauptakteur*innen einer jeden eSG und können sich hier ausprobieren und zeigen, was in ihnen steckt. Doch nicht nur sie profitieren von dem Projekt, sondern auch die dazugehörigen Partner*innen aus Schule und Genossenschaft.

Das Video finden Sie hier auf unserem YouTube-Kanal.

10. November 2023 | 9:30 - 16:00 Uhr

Die Bundesregierung hat im August das Solarpaket I beschlossen. So sollen Mieterstromanlagen künftig auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert werden. Zudem soll die sogenannte „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ ermöglichen, PV-Strom innerhalb eines Gebäudes gemeinsam zu nutzen – ohne die Pflichten eines Stromversorgers. Das kann der Nutzung von grünem Strom in Mehrfamilienhäusern und Wohnquartieren neuen Schwung geben.

Der Praxisworkshop vermittelt das fachliche Know-how, Mieterstrommodelle vor Ort zu realisieren (Mehrfamilienhaus, Gewerbe usw.). Grundlage sind Erfahrungen aus erfolgreichen Projekten.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

21. November 2023 | 15:00 – 16:45 Uhr

Seit vielen Jahren betreiben Genossenschaften erfolgreich Wärmenetze und Anlagen zur Wärmeerzeugung – inzwischen über 200 in Deutschland. Als partizipative und demokratische Unternehmen versorgen sie ihre Mitglieder mit nachhaltiger und möglichst kostengünstiger Wärme und tragen bereits zur Wärmewende bei. Doch das Potenzial für eine Vielzahl weiterer Wärmegenossenschaften ist groß – und ebenfalls das ehrenamtliche Engagement für die Energiewende auf diesem Weg.

Nach Impulsen zu innovativen genossenschaftlichen Wärmeprojekten möchten wir in der anschließenden Diskussion über die Frage sprechen, was es braucht, um dieses Potenzial schnellstmöglich zu entfalten.

Referenten: Philipp Metz, ErdwärmeDich eG; Helgo Schütze, Solarwärme Bracht eG; Pascal Lang, EGIS eG
Moderation: Jonas von Obernitz

Zur Anmeldung gelangen Sie hier.
Die Teilnahme ist kostenfrei.

Sie möchten mehr Frauen für Ihre Genossenschaft gewinnen oder Räume schaffen, in denen Frauen sich für die Energiewende einsetzen können?
Wir bieten Workshops zu Balkonkraftwerken, Solar-Selbstbau und Kommunikation an.

Melden Sie sich bei Interesse gerne bei: katharina.wawer@netzwerk-energiewende-jetzt.de
Einen Auszug unserer bisherigen Projekte in dem Bereich können Sie hier einsehen.

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