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Überarbeitete EBA Leitlinien zur Vergütung

  • 08.07.2021
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat ihre final überarbeiteten Leitlinien über die Grundsätze einer soliden Vergütung veröffentlicht. In der Überarbeitung sind insbesondere die CRD V sowie die Geschlechtsneutralität berücksichtigt worden, weiterhin wurde die Thematik Abfindungen nochmals weitergehend als bislang behandelt. Die überarbeiteten Leitlinien sollen vom 31. Dezember 2021 an angewendet werden.

Die Leitlinien zu den Grundsätzen einer soliden Vergütungspolitik, nunmehr mit EBA/GL/2021/04 vom 2. Juli 2021 firmierend, sind von der EBA als final report veröffentlicht worden. Artikel 157 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2012, C326/47) schreibt in seinem ersten Absatz richtungsweisend vor: "Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher." Dieser europäische Grundsatz ist nunmehr in den Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik der Institute eingebracht worden. Dies betrifft alle Mitarbeiter in den Banken.

CRD V enthielt weiterhin im Vergleich zu CRD IV neue Regelungen, welche in den Leitlinien für die Vergütungspolitik der Banken nachgezogen werden mussten. Die CRD V hat die Artikel 92 und insbesondere 94 der CRD überarbeitet. Die Änderungen in Artikel 92 und 94 betreffen vor allem Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, sowie den notwendigen Teil zurückzubehaltender Teile variabler Vergütung, wobei dies für nicht große Institute nicht umgesetzt werden muss, bislang in Deutschland insoweit auch nicht umgesetzt ist (vgl. § 20 InstitutsVergV).

Weiterhin klären die neuen Leitlinien, wie diese Leitlinien auf konsolidierter Ebene anzuwenden sind, wenn einbezogene Einheiten gesonderten Regelungen unterliegen, wie es z.B. bei UCITS oder AIFMD der Fall ist. Dies dürfte für unsere Banken im Regelfall ohne größere Relevanz sein. Ähnliches dürfte für die Neuregelungen im Bereich der Zurückbehaltung von Bonuszahlungen gelten, diese werden in § 20 InstitutsVergV geregelt, also nur für bedeutende Institute.

Von größerer Relevanz hingegen können die Neuerungen im Bereich der Abfindungszahlungen werden. Diese haben in unserer genossenschaftlichen Bankenwelt durchaus eine stärkere Relevanz entfaltet. Die Definition, was Abfindung ist, wurde in 9.3.1 im Vergleich zur Vorversion ausgeweitet (Vergütung für Arbeitslosigkeit und für befristetes Konkurrenzverbot). Ebenso wurden die Regelungen überarbeitet, in welchen die Abfindungen nicht auf das Verhältnis variabler zur fixen Vergütung angerechnet werden. Zusätzlich gibt es das neue Kapitel 9.3.2 bzgl. anderer Zahlungen als Abfindungen bei Ende des Arbeitsvertrags, insbesondere bei regulärem Ende des Arbeitsvertrags. Hierdurch soll eine bessere Trennung zwischen Abfindungne und sonstigen Zahlungen bei Ende des Arbeitsverhältnisses erreicht werden.

Die Leitlinien sollen vom 31. Dezember 2021 an Anwendung finden. Unter "Addresses" werden neben der Aufsicht zwar auch die finanziellen Institute genannt. Jedoch lässt die Aufsicht diese Leitlinien zumindest in ihre Auslegungshilfe einfließen. Daneben veröffentlicht auch der AVR für seine Mitglieder eine Erläuterung, welche ebenfalls diese Leitlinien berücksichtigt. Insofern wird es zum 31. Dezember 2021 Umsetzungen dieser Leitlinien in bereits vorhandene Formate geben. Über konkrete Änderungen werden wir noch gesondert informieren.

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen