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Meldung über belastete Vermögenswerte (Asset Encumbrance)

  • 16.02.2021
  • von Dr. Daniel Johannes Goebel
  • Grundsatzblog

Die EBA weist auf einen Anstieg bei belasteten Vermögenswerten hin. Des Weiteren informiert die BaFin über den Einbezug von Treuhandkrediten in die Meldung zur Asset Encumbrance, so dass diese nunmehr als belastete Vermögenswerte ab dem Stichtag 31. März 2021 aufzuführen sind.

Laut einem Bericht der EBA aus dem Januar 2021 ist die Vermögensbelastungsquote (Asset Encumbrance Ratio - AER) auf Basis einer Berechnung bei 167 europäischen Kreditinstituten im ersten Halbjahr 2020 im Vergleich zum zweiten Halbjahr 2019 um 2,5 Prozentpunkte auf 27,5 % gestiegen. Dies wird durch einen stärkeren Rückgriff auf Zentralbankgeld erklärt, mit dem die Institute ihre Liquiditätspuffer aufbauten.

Aus Deutschland wurden ausschließlich große Institute einbezogen, die insgesamt eine überdurchschnittliche Belastungsquote von 35 % aufwiesen. Vermögenswerte sind als belastet einzustufen, wenn sie zur Deckung unbesicherter Forderungen nicht mehr herangezogen werden können. Die gestiegene Belastungsquote wird nicht als problematisch bewertet, allerdings sollen die zuständigen nationalen Behörden die Entwicklung im Blick behalten.

Darüber hinaus informierte der BVR in seinem Rundschreiben S2101019 vom 28. Januar 2021 über den Wegfall einer Ausnahmegenehmigung der BaFin zum Einbezug von Treuhandkrediten in die Meldung zur Asset Encumbrance. Diese Rücknahme basiert auf einer EBA Q&A (2019_4969), die seitens der BaFin zur Klärung des Sachverhalts platziert wurde. Die Hintergründe schildert die BaFin in einem Anschreiben, das dem BVR Rundschreiben beiliegt.

Infolge dessen müssen alle Institute ab dem Meldestichtag 31. März 2021 ihre Treuhandkredite als belastete Vermögenswerte berücksichtigen. Dies kann grundsätzlich eine höhere Vermögensbelastungsquote zur Folge haben und bei Überschreitung einer AER von 15 % erweiterte Meldepflichten und die Einlieferung weiterer Bögen mit sich bringen. Die Details zur erweiterten Meldepflicht, insbesondere hinsichtlich der erstmaligen Einreichung dieser Bögen, können dem BVR Rundschreiben S2101019 entnommen werden.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen