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Geldwäscherechtliche Hinweise der BaFin für Kreditinstitute

  • 30.06.2021
  • von Matthias Seckinger
  • Grundsatzblog

Die BaFin veröffentlicht besondere geldwäscherechtliche Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kreditinstitute.

Die BaFin hat am 8. Juni 2021 die "Auslegungs- und Anwendungshinweise - Beonderer Teil für Kreditinstitute" veröffentlicht. Diese Hinweise konkretisieren die gesetzlichen Vorschriften zur Umsetzung durch die verpflichteten Kreditinstitute. Sie dienen der ordnungsgemäßen Durchführung der gesetzlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten sowie der internen Sicherungsmaßnahmen und folgen dabei einem risikobasierten Ansatz. Zudem werden Ergebnisse der Ersten Nationalen Risikoanalyse aufgegriffen und hierzu Regelungen getroffen.

Gegenstand der Auslegungs- und Anwendungshinweise - Besonderer Teil für Kreditinstitute sind Erläuterungen zu den Themen:

  • Herkunft der Vermögenswerte bei Bartransaktionen
  • Immobilientransaktionen
  • Investmentgeschäft
  • Konsortialkredite
  • Korrespondenzbankbeziehungen
  • Monitoringsysteme
  • (Sammel-)Treuhandkonten und
  • Trade Finance.

Insbesondere die Vorgabe zur Klärung der Vermögensherkunft bei Bestandskunden bei Bartransaktionen innerhalb einer Geschäftsbeziehung von mehr als 10.000 Euro wird einen erhöhten Aufwand zur Folge haben. Institutsseitig sind aussagekräftige Belege einzuholen, die eine Plausibilisierung der Transaktion in der Zusammenschau mit bereits über den Kunden vorliegenden Informationen ermöglichen.

Der BVR wird kurzfristig ein erläuterndes Rundschreiben zu den neuen Auslegungs- und Anwendungshinweisen veröffentlichen. Die DGRV-Unterstützungsleistungen (Leitfaden, Leitpapier, etc) werden ebenfalls zügig angepasst.

Soweit einzelne Punkte in diesem Besonderen Teil konkretisiert werden, geht der Besondere dem erstmals Ende 2018 veröffentlichten Allgemeinen Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise vor. Die Hinweise sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung anzuwenden. Lediglich die Hinweise bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte bei Bartransaktionen sind spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung anzuwenden.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Andreas Meyer

Prüfung und Betreuung Banken
Teamleiter Spezialistenteam Geldwäsche- und Betrugsprävention