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EU Kommission will Kreditvergabe erleichtern

  • 19.05.2020
  • von Steffen Söffner
  • Grundsatzblog

Am 28. April 2020 hat die EU Kommission ein neues Bankenpaket verkündet. In diesem schöpft sie nach eigenen Angaben, „den Spielraum der EU-Bankenregeln voll aus und schlägt gezielte gesetzliche Änderungen vor, damit Banken in der Coronakrise den Geldhahn nicht zudrehen und Haushalte und Unternehmen die benötigten Finanzmittel erhalten“.

Die Regeländerungen im neuen Bankenpaket setzen einige der jüngsten Verlautbarungen, beispielsweise des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder der Europäischen Zentralbank, die sich für eine flexible Anwendung der Bilanzierungs- und Aufsichtsvorschriften ausgesprochen hatten, rechtlich um. Dafür schlägt die EU Kommission vor, die aktuell rechtskräftige CRR sowie die noch nicht umgesetzten Regeln der CRR II durch das Bankenpaket zu ändern.

Die für Kreditgenossenschaften wesentlichsten Änderungen betreffen eine günstigere Behandlung von Garantien bei der Berechnung des NPL-Backstops, die während der Krise gewährt werden, die Änderung der Art und Weise, wie bestimmte Risikopositionen von der Berechnung der Verschuldungsquote ausgenommen werden und die zeitlich frühere Anwendung von Erleichterungen, mit denen Banken ein Anreiz zur Finanzierung von Arbeitnehmern, KMU und Infrastrukturprojekten gegeben werden soll.

Art. 36 Abs. 1 b) CRR II, wodurch die immateriellen Vermögensverwerte auf bestimmte Software Assets bereits mit Inkrafttreten des EBA-Standards und nicht erst 12 Monate danach nicht mehr von den Eigenmitteln abgezogen werden dürfen;
Art. 47c Abs. 3 CRR zusammen mit dem neuen Art. 500a CRR, um auch von Staaten und nicht nur von Exportkreditversicherungen garantierte Exportkredite für denselben Zeitraum von der Anrechnung auf den NPL-Backstop ausgenommen werden können;
Art. 123 CRR II, wodurch die darin genannten Kredite an Rentenempfänger und unbefristet Beschäftigte bereits vor dem 28. Juni 2021 das niedrigere Risikogewicht erhalten können;
Art. 429a CRR II, damit Institute, die von der Ausnahme der Anrechnung von Zentralnotenbankrisiken auf die Leverage Ratio Gebrauch machen, diese für den gesamten Anwendungszeitraum der Ausnahme berücksichtigen können;
Art. 501 CRR II, um den höheren KMU-Faktor und die damit verbundene Neuberechnung der Eigenmittelanforderungen bereits vor dem 28. Juni 2021 einzuführen und
Art. 501a CRR II, wodurch der neue Faktor für Infrastrukturfinanzierungen bereits vor dem 28. Juni 2021 bei den Eigenmittelanforderungen eingerechnet werden kann.

Für große Institute, die nach IFRS bilanzieren, wird dazu der Zeitplan für die Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards auf das Kapital der Banken (IFRS 9) angepasst. Auch wird der Anwendungsbeginn des Puffers für global systemrelevante Institute bei der Verschuldungsquote auf den 1. Januar 2023 verschoben.

Darüber hinaus werden die Banken durch das Paket auch von der EU Kommission zu verantwortungsvollem Handeln aufgerufen, beispielsweise wenn es darum geht, auf Dividendenausschüttungen zu verzichten oder bei der Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile einen konservativen Kurs einzuschlagen. Auch erinnert die EU Kommission daran, wie Banken den Unternehmen und Haushalten mit digitalen Dienstleistungen wie kontaktlosen und digitalen Zahlungen helfen können.

Sprechen Sie hierzu gerne an: