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Entwurf des RTS zur erweiterten CSR-Berichterstattung veröffentlicht

  • 01.06.2021
  • von Volker Hartke
  • Grundsatzblog

Der Entwurf des delegierten Rechtsakts zu Art. 8 der Taxonomieverordnung stellt konkrete Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichtserstattung ab dem Geschäftsjahr 2021 für CSR-berichtspflichtige Banken und vermutlich ab dem Geschäftsjahr 2023 für alle handelsrechtlich großen Unternehmen und Banken.

Die Taxonomieverordnung enthält Kriterien, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können. Nach Art. 8 der Taxonomieverordnung haben Unternehmen, Banken und Versicherungen verpflichtet ihre nichtfinanzielle Erklärung bzw. ihren gesonderten nichtfinanziellen Bericht zu erweitern. Sie haben anzugeben, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Artikel 3 und 9 der Taxonomieverordnung einzustufen sind.

Nicht-Finanzunternehmen müssen insbesondere den grünen Anteil ihrer Umsatzerlöse, ihrer Investitionen und soweit zutreffen ihrer Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gemäß Artikel 3 und 9 der Taxonomieverordnung einzustufen sind. Im Übrigen soll die EU-Kommission in einem delegierten Rechtsakt bis zum 1. Juni 2021 Inhalt und Darstellung festlegen.

Basierend auf den Vorarbeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA hat die EU-Kommission Anfang Mai ihren Entwurf für einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung veröffentlicht. Sie bittet um Feedback bis zum 2. Juni 2021. Damit wird klar, dass die EU-Kommission die gesetzliche Frist zum 1. Juni 2021 nicht halten wird.

Der Start zur Berichterstattung nach Art. 8 Taxonomieverordnung war bisher unklar. Die Taxonomieverordnung selbst tritt am 1. Januar 2022 in Kraft, so dass aus Gründen der Praktikabilität davon ausgegangen werden konnte, dass die erste Berichterstattung nach Artikel 8 Taxonomieverordnung in 2023 für das Geschäftsjahr 2022 erfolgen müsste. Im RTS wird jedoch ausgeführt, dass ab dem 1. Januar 2022 schon erste Angabepflichten gelten sollen.

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Nicht-Finanzunternehmen den Anteil ihrer von der Taxonomieverordnung erfassten und nicht erfassten Wirtschaftsaktivitäten und ergänzende qualitative Informationen angeben.
Finanzunternehmen, u.a. Banken, müssen ab dem 1. Januar 2022 folgende Kennzahlen berichten:

1. den Anteil ihrer von der Taxonomieverordnung erfassten Assets,
2. den Anteil ihrer Assets in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2,
3. den Anteil ihres Engagements bezogen auf Unternehmen in Sinne von Art. 8 Abs. 3,
4. qualitative Informationen in Bezug auf Annex XI

Kreditinstitute sollen zudem den Anteil ihres Handelsbestands und ihrer on demand inter-bank-loans in Bezug auf ihren Gesamtwerten angeben.
Ab dem 1. Januar 2023 sind dann grundsätzlich alle in dem delegierten Rechtsakt vorgesehen Angaben vorzunehmen. Lediglich Kreditinstitute sollen erst ab dem 1. Juni 2024 entsprechend veröffentlichen. Zudem sollen Engagements und Investitionen in nicht der CSR-Berichtspflicht unterliegende Unternehmen erst ab dem 1. Januar 2025 zu berichten sein.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Tobias Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiter
Fachlicher Leiter Spezialistenteam
Nachhaltigkeit/Sustainable Finance