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EBA-Leitlinien für Kreditvergabe und Kreditüberwachung finalisiert

  • 11.06.2020
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) für die Kreditvergabe und -überwachung wurden finalisiert. Als erster Anwendungszeitpunkt sehen die Leitlinien den 30. Juni 2021 vor. Diese Leitlinien sind eine weitere Komponente im europäischen Aktionsplan zur europaweiten Regulierung des Kreditgeschäfts und gehen in ihren Anforderungen weit über die Mindesanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der BaFin hinaus.

Die neue EBA-Leitlinie zur Kreditvergabe und -überwachung decken insbesondere den Bereich BTO1 der MaRisk zum Kreditgeschäft ab. Diese Leitlinien gehen jedoch über die eigentlichen Kreditprozesse hinaus und regeln auch solche Themen wie Technik, Umwelt und Geldwäsche mit. Die bereits bestehende EBA-Leitlinien zum Management notleidender und gestundeter Kredite beziehen sich davon abgegrenzt auf die Bereiche BTO 1.2.5 und 1.2.6 (MaRisk) zur Bearbeitung notleidender sowie darüberhinaus auch gestundeter Kredite.

Die zentralen Ziele dieser Leitlinie sind einerseits die Prozesse im Kreditgeschäft europäischen Erwartungen anzugleichen und andererseits den Verbraucherschutz auf eine weitere rechtliche Grundlage zu stellen. Insbesondere die Kreditwürdigkeitsprüfung ist ein besonderes Anliegen dieser Leitlinien, da diese Prüfung der erste Schritt zur Steuerung notleidender Kredite darstellt. Die Vorgaben zur Preisgestaltung sind detaillierter als die sehr kurze Mindestvorgabe in BTO 1.2 Tz. 7 (MaRisk). Darüberhinaus wird die Bewertung der Sicherheiten hervorgehoben.

Die Leitlinien haben fünf Abschnitte zu den inhaltlichen Vorgaben (die ersten drei betreffen die Umsetzung der Leitlinien): Organisation ("4. Internal governance for credit ranting and monitoring"), Kreditvergabeprozess ("5. Loan origination process"), Preisbildung ("6. Pricing"), Sicherheitenbewertung ("7. Valuation of immovable and movable property") sowie Überwachungsrahmen ("8 Monitoring Framework"). Weiterhin sind drei Anhänge ethalten: Kriterien für die Kreditvergabe, Informationen & Daten für die Kreditwürdigkeitsprüfung sowie Kenngrößen für die Kreditvergabe und Kreditüberwachung.

Im Vergleich zur bisherigen Entwurfsfassung bestehen einige Überarbeitungen, so wurden z.B. die anfänglichen Definitionen deutlich angepasst. Der Abschnitt Organisation wurde an einigen Stellen verändert und an wenigen auch erweitert. Der Abschnitt bleibt jedoch weiterhin eher Prinzipien-orientiert. Im Bereich 4.4 Kreditentscheidungen wurde hingegen gekürzt. Abschnitt 5 zur Kreditevergabe wurde deutlich überarbeitet, das Verhältnis zwischen Bonität und Sicherheit folgendermaßen angepasst: "Collateral should be considered the institution’s second way out in case of default or material deterioration of the risk profile, and not the primary source of repayment, with the exception of when the loan agreement envisages that the repayment of the loan is based on the sale of the property pledged as collateral or liquid collateral provided."

In Abschnitt 6 zur Preisbildung wurde wurde u.a. ein weiteres Kriterium (Wettbewerb und Marktverhältnisse) ergänzt. Die Anpassungen in Abschnitt 7 zur Sicherheitenbewertung lassen die Grundstruktur und die weit über die MaRisk hinausgehende Anforderugnsdichte bestehen. Ähnlich zu den Neuerungen in Finrep halten auch in diese Leitlinien Definitionen und Kennzahlen aus dem Empfehlungen des europäischen Ausschusses für Systemrisiken Einzug, z.B. die marktwertbasierte Kennzahl Loan-To-Value. Die Unabhängigkeitsanforderungen bleiben streng, jedoch wurde die Rotationspflicht abgemildert auf eine von der Bank festzulegende Höchstzahl möglicher Wiederholungsbewertungen: "235 Institutions should ensure an adequate rotation of valuers and define the number of sequential individual valuations of the same property that can be performed by the same valuer".

Wenig Überarbeitungen und eher Kürzungen zeigt der letzte Abschnitt zur Kreditüberwachung. Ebenfalls nicht Gegenstand großer Überarbeitungen waren die ersten beiden Anhänge, überarbeitet wurden hingegen der dritte Anhang mit den Kennzahlen.

Noch nicht geklärt ist die Umsetzung durch die deutsche Aufsicht in nationale Vorgaben.

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WP/StB

Dr. Michael Wellmann

Prüfung und Betreuung Banken IV
Bereichsleiter Großbanken Nord-West & Prüfungsassistenzen