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BaFin veröffentlicht neue Befreiungskriterien für Prüfungen nach § 89 WpHG

Rundschreiben 02/2023 der BaFin - neue Befreiungskriterien für Prüfungsbefreiung gemäß § 89 Absatz 1 Satz 3 WpHG.

Durch das Rundschreiben werden die „Ermessenskriterien“ vom 21. Januar 2009 („Änderungen der Ermessenskriterien im Rahmen der Prüfungsbefreiung gemäß § 36 Absatz 1 Satz 3 WpHG“) aktualisiert und es wird aktuellen Entwicklungen Rechnung getragen. Die Kriterien aus dem Jahr 2009 werden aufgehoben.

Die BaFin wird ab sofort bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf Prüfungsbefreiung gem. § 89 Abs. 1 S. 3 WpHG die in diesem Rundschreiben dargestellten Befreiungskriterien zugrunde legen.

Daneben kann die BaFin im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung individuelle Besonderheiten berücksichtigen.

Unter anderem wurde die Depotanzahl für die Bemessung des Befreiungszeitraum dabei deutlich angehoben. Künftig ist eine zweijährige Befreiung bis zu einer Depotanzahl von 2.500, eine einjährige Befreiung bis zu einer Depotanzahl von 4.000 möglich. Daneben ist grundsätzlich bei einer Depotanzahl bis 500 Depots auch eine Befreiung von 3 Jahren möglich.

Allerdings ist bei der Ermittlung der Anzahl der Depots künftig zu beachten, dass künftig neben den selbst geführten Depots („Depot B“) nunmehr (kumulativ) auch alle Depots zu berücksichtigen sind, bei denen ein anderes Institut depotführende Stelle ist, und das zu befreiende Kreditinstitut für die Inhaber dieser Depots Wertpapierdienstleistungen erbringt (z. B. Anlagevermittlung).

Neben den beschriebenen Kriterien kann die BaFin im Einzelfall auch andere Umstände, wie insbesondere die Art der von dem Kreditinstitut vertriebenen Produkte, berücksichtigen.

Alle bisher nach der alten Rechtslage ergangenen Bescheide behalten bis auf weiteres ihre Gültigkeit bis zu einer eventuellen individuellen Aufhebung und Neubescheidung durch die BaFin. Über das weitere Vorgehen der BaFin in diesem Zusammenhang liegen aktuell noch keine Informationen vor.

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Anette Neitzert
Abteilung Grundsatzfragen Bankaufsichtsrecht
Bereich Grundsatzfragen und Infrastruktur Prüfung
Abteilung Grundsatzfragen Bankaufsichtsrecht
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