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AnaCredit: Vertragspartnerrollen

  • 23.04.2021
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die Bundessbank weist in ihrem Rundschreiben 27/2021 vom 14. April 2021 auf einzelne Neuerungen hin.

Für alle Vertragspartnerrollen soll ab September 2021 immer nur eine Einheit je Rechtsträger und je Land als Vertragspartner nach AnaCredit gemeldet werden (Konzept der „einzigen Niederlassung“). Falls mehrere Einheiten je Rechtsträger und Land in den Systemen des Berichtspflichtigen vorhanden sind, muss eine dieser Einheiten für AnaCredit ausgewählt und als Vertragspartner gemeldet werden. Dies gilt für die Meldung sowohl der Vertragspartner-Stammdaten als auch der Kreditdaten. Die Entscheidung, welcher Vertragspartner ausgewählt wird, hat einmalig zum ersten Einreichungszeitpunkt durch den Berichtspflichtigen zu erfolgen.

Sinnvollerweise ist derjenige als Vertragspartner auszuwählen, der zum ersten Einreichungszeitpunkt das größte AnaCredit-relevante Kreditvolumen innehat. Mit diesem Vertragspartner sind in den Kreditdatenmeldungen alle Datensätze der Einheiten des Rechtsträgers im jeweiligen Land zu verknüpfen. Das bedeutet, dass in den zugehörigen Kreditdatentabellen Vertragspartner-Instrument, Sicherungsgeber, Daten des Vertragspartnerrisikos und Daten des Vertragspartnerausfalls und generell die Vertragspartnerkennung der ausgewählten Einheit anzugeben ist. Sofern die Geschäftsbeziehung zu einer einmal gemeldeten Niederlassung beendet wird, diese jedoch zu einer anderen Niederlassung im gleichen Land weiterbesteht, können die entsprechenden Merkmale der Stammdatenmeldung (Anschrift, ggf. Registernummer) geändert werden, nicht jedoch die verwendete interne Vertragspartnerkennung.

Das Konzept einer „einzigen Niederlassung“ ist ab September 2021 immer bei Meldungen an die Bundesbank anzuwenden, sowohl für Berichtspflichtige und beobachtete Einheiten in ihrer Rolle als Kreditgeber und/oder Servicer als auch für Vertragspartner im Allgemeinen. Bei einer Umstellung bereits gemeldeter Vertragspartner zum Meldestichtag September 2021 werden in den genannten Kreditdaten-Tabellen die Datensätze der dann nicht mehr gültigen Vertragspartnerkennung(en) der Einheit durch die einzig gültige Kennung ersetzt. Entsprechend sind die nicht mehr gültigen Zuordnungen in den Tabellen Vertragspartner-Instrument und Sicherungsgeber bei Verwendung der Einreichungs art „FULL_DYNAMIC“ zusätzlich zu löschen.

In keinem Fall darf eine Kennung, die für ein Unternehmen insgesamt steht, für rechtlich unselbständige Niederlassungen dieses Unternehmens gemeldet werden. Das bedeutet auch, dass eine Rechtsträgerkennung (LEI), eine Handelsregisternummer, eine Kreditnehmernummer etc. eines Unternehmens immer nur in den Daten zu einer einzigen Entität gemeldet werden darf.

Zur Identifikation von Vertragspartnern in Deutschland gilt seit 1. September 2020 die Umsatzsteuer-identifikationsnr. (USt-ID) und die Steuernummer als nationale Kennungen für Einheiten ohne Registernummer. Die Verwendung einer solchen nationalen Kennung ist ab 1. August 2021 verpflichtend. Bis dahin sind für alle Vertragspartner ohne Registernummer eine USt-ID oder Steuernummer zu melden, sofern die Vertragspartner eine solche besitzen. Spätestens ab August 2021 ist die Verwendung der nationalen Kennung „DE_NOTAP_CD“ ausschließlich für Vertragspartner-Stammdatenmeldungen zu denjenigen Vertragspartnern vorgesehen, die weder eine Registernummer noch eine USt-ID noch eine Steuernummer besitzen.

Einige Attribute für Investmentvermögen (Einheiten mit der Rechtsform SPFUND) wurden durch die EZB in den „AnaCredit Validation Checks V 1.6“4 zusätzlich als grundsätzlich meldepflichtig vorgegeben wurden. Dies umfasst die weiteren Adressattribute außer dem Sitzland, das auch bisher schon zu melden ist, Status von Gerichtsverfahren und zugehöriges Datum, Unternehmensgröße und zugehöriges Datum sowie Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme. Während die Angaben für diese Attribute zuvor auf Ebene der Verwaltungsgesellschaft anzugeben waren, gelten die Angaben über diese Attribute nun ausschließlich für das gemeldete Investmentvermögen im zugehörigen Datensatz.

Falls einige der vorgenannten Angaben für die betroffenen Einheiten nicht existieren oder durch den Berichtspflichtigen nicht mit vertretbarem Aufwand recherchiert werden können, kann an dieser Stelle der Wert für „nicht zutreffend“ gemeldet werden. Die neuen Vollständigkeitsvorgaben gelten aufgrund der geänderten EZB Vorgaben für alle Einreichungen ab 1. August 2021 also auch für eventuelle Korrekturen der Vertragspartner-Stammdaten früherer Stichtage, die ab diesem Zeitpunkt an die Bundesbank übermittelt werden. Zudem können die entsprechenden Fehler der Vollständigkeitsprüfung für die Vertragspartner-Stammdaten auch in Folge einer Revalidierung der Kreditdaten für zurückliegende Meldetermine auftreten. Diese Revalidierungen werden nicht standardmäßig, sondern lediglich anlassbezogen durchgeführt.

Demnächst wird Version 1.5 der Liste der internationalen Organisationen auf der Homepage der Bundesbank bereitgestellt. Diese entspricht der Version 1.5, die die EZB auf deren Homepage veröffentlicht hat. Die geänderte Liste der internationalen Organisationen kann ab sofort für AnaCredit-Meldungen an die Bundesbank verwendet werden. Im Vergleich zur Vorversion wurden ausschließlich Ergänzungen zur Liste vorgenommen, so dass es bei Verwendung der bisherigen Liste nicht zu Beeinträchtigungen kommt. Bzgl. des Falles, dass Organisationen bereits zuvor mit interner Kennung und voll ständigem Vertragspartner-Stammdatensatz übermittelt wurden, die nun der Liste neu hinzugefügt wurden, vgl. das Rundschreiben der Bundesbank.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen