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AnaCredit: Überarbeitung der Code-Liste für Rechtsformen

  • 04.11.2021
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die Code-Liste für die Rechtsformen in AnaCredit ist überarbeitet worden. Darüber informierte das Rundschreiben der Bundesbank 68/2021 vom 27. Oktober 2021. Die Änderungen betreffen die Subsektoren für Wertpapierhänder.

Die zeitliche Gültigkeit der neuen Subsektoren S125_B1 (Wertpapierhändler, die Kreditinstitute sind, sogenannte „Systemic Investment Firms“ bzw. SIF) und S125_B2 (Wertpapierhändler, die keine Kreditinstitute sind) wird zur Angleichung an ESZB-Standards in den Meldevorgaben der Bundesbank nochmals geändert. Jetzt neu gilt, dass an die Bundesbank ab Februar 2022 für die entsprechenden Vertragspartner für alle Zeitpunkte jeweils einer der beiden Werte (S125_B1 und S125_B2) zu melden ist.

Für Stichtage vor dem 30. Juni 2021 soll in der ab 1. Februar 2022 gültigen Spezifikation ausschließlich der Wert S125_B2 verwendet werden, da zu dieser Zeit noch keine SIF existierten. Damit entfällt der Subsektor S125_B ab dem Februar 2022 komplett. Eine Korrekturmeldung für betroffene Vertragspartner ausschließlich aufgrund der Änderung von Codelistenwerten ist nicht erforderlich. Die Gültigkeit anderer Codelisten ist von der Änderung nicht betroffen. Die zugehörige Veröffentlichung der Codelisten auf der Bundesbank-Homepage wurde aktualisiert.

Die Codelisten beschreiben die möglichen Ausprägungen von Eingabefelder in AnaCredit. Die hier betroffene Codeliste ist "INSTTTNL_SCTR", also die Codeliste für den institutionellen Sektor in dem SDMX-Subset "BBK_ANCRDT_ENTTY_RFRNC_C" (Entity-Reference, betrifft die Daten zu den Vertragspartner-Stammdaten), in der Schema-Datei BBK_RIAD.

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen