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AnaCredit: Tests & Fehler

  • 27.10.2021
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die Bundesbank informiert in ihrem Schreiben 66/2021 vom 26. Oktober 2021 über den Zugriff auf das Testsystem für Bankentests im Bereich der Vertragspartner-Stammdaten sowie über wiederkehrende fachliche Meldefehler, die im Zusammenhang mit der AnaCredit Meldung hinsichtlich der Vertragspartner-Stammdaten aufgefallen.

Ab sofort ist die Testumgebung für die Einreichung von Vertragspartner-Stammdaten wieder für die Tests der Banken freigegeben (siehe auch Rundschreiben Nr. 28/2021 bezüglich Zugriff auf das Testsystem für Bankentests im Bereich der Kreditdaten). Dateien, die eingereicht werden, werden validiert und eine entsprechende Rückmeldung an die Institute versendet. Damit besteht wieder die Möglichkeit die Vertragspartner-Stammdaten-Meldung vor der Produktiveinreichung auf Richtigkeit zu überprüfen. Bei der Einreichung der Meldungen ist zu beachten, dass zum Testbeginn keine Meldedaten in der Testumgebung vorhanden sind. Die Datenbank wird erst durch die Testeinreichungen gefüllt. Eine regelmäßige Leerung der Testdatenbank ist nicht vorgesehen, so dass eventuell fehlerhaft eingereichte Daten gegebenenfalls durch Korrektur- oder Löschmeldungen eigenverantwortlich bereinigt werden müssten.

Die Testdateien müssen jeweils den aktuell gültigen technischen Vorgaben entsprechen. Die technische Spezifikation der Stamm- und Kreditdatenmeldungen für AnaCredit an die Bundesbank ist abrufbar unter
https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenstatistik/formate-xml. Weitere technische Details, auch zur Registrierung, enthält das Rundschreiben. Die in der Testumgebung von der Deutschen Bundesbank vorgenommenen Validierungen entsprechen den Validierungen, die auch auf der Produktionsumgebung durchgeführt werden und sind dem aktuellen Validierungshandbuch zu entnehmen. Ausgenommen hiervon sind Validierungen zur Vollständigkeit der Vertragspartner-Stammdaten, die in der Kreditdaten-Anwendung AnaCredit-BBk durchgeführt werden. Diese werden auf der Testumgebung aktuell nicht geprüft.

Bei der Verarbeitung der AnaCredit-Vertragspartner-Stammdatenmeldungen sind einige wiederkehrende Meldefehler aufgefallen. Grundsätzlich müssen Korrekturen unverzüglich erfolgen, nachdem die fachlichen Meldefehler vom Institut erkannt oder durch die Bundesbank mitgeteilt wurden, spätestens aber innerhalb der von der Bundesbank gesetzten Frist. Dies gilt sowohl für die in den Rückmeldungen enthaltenen
Validierungsfehler als auch für fachliche Meldefehler, die nicht durch einen Fehlercode innerhalb der Rückmeldungen angezeigt werden.

Das Rundschreiben enthält mehrere solche häufig aufgetreten Fehler, u.a. solche zur Kennung: Ein eingereichter (nationaler) Identifikator muss einzigartig sein und darf nur zu einer einzigen Vertragspartnerkennung gemeldet werden. Dies wird ab November 2021 mit Hilfe der UID Regeln geprüft (vgl. hierzu Rundschreiben 44/2021). Im Zusammenhang mit Fusionen von Vertragspartnern kann es zu einer Verletzung der UID-Validierung kommen, sofern die in der UID Regel angesprochenen Identifikatoren der untergehenden Einheit auf die übernehmende Einheit übergehen. Um diese Fehler zu vermeiden, sollen in einem solchen Fall die Stammdaten des untergehenden Vertragspartners mittels „Delete-Meldung“ spätestens zu der Meldeperiode gelöscht werden, in der der betroffene Identifikator erstmals für die übernehmende Einheit gemeldet wird.

Die Verwendung von Platzhalter-Werten ist für jegliche Identifikatoren nicht zulässig. Der Wert „NOT_APPL“ darf für Identifikatoren nur verwendet werden, wenn der Vertragspartner keine in den Richtlinien aufgeführten Identifikatoren besitzt. Werden Handelsregistereinträge für die Registergerichte in Bremen und Schleswig-Hol-
stein gemeldet, ist es zwingend erforderlich, das Suffix am Ende der Registernummer für diesen Eintrag zu melden. Die Steuernummer muss dem vereinheitlichten Bundesschema entsprechen und 13-stellig sein. Gemeldete Identifikatoren sollen im Zeitablauf grundsätzlich stabil gehalten werden. Sollten für ein Land mehrere Identifikatoren als nationale Kennung laut „list of national identifiers“ in Übereinstimmung mit der Codeliste der Deutschen Bundesbank in Frage kommen, ist möglichst der mit der höchsten Priorität auf der „list of national identifiers“ zu verwenden.

Für alle Vertragspartner ist der vollständige juristische Name zu melden. Der Name wird in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Registereintrag (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) – sofern vorhanden – gemeldet. Ein Bezug zu einzelnen Konten, wie beispielsweise die Nennung von Abwicklungs-, Verrechnungs-, Währungs-, Giro-, Ander- oder sonstigen internen Konten ist nicht zulässig. Für Vertragspartner ohne Registereintrag (wie beispielsweise Investmentfonds bzw. Sondervermögen von Kapitalverwaltungsgesellschaften) sollte – sofern vorhanden – der Name in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Eintrag im GLEIF-Register gemeldet werden.

Das Datenfeld „Anschrift Stadt / Gemeinde / Ortschaft“ darf lediglich den amtlichen Namen der Stadt oder Gemeinde enthalten und nicht zusammen mit einer Postleitzahl gemeldet werden. Für diese gibt es das separate Datenfeld „Anschrift: Postleitzahl“. Das Datenfeld „Anschrift: Postleitzahl“ muss für in Deutschland ansässige Firmen 5stellig nummerisch gemeldet werden. Für Vertragspartner außerhalb Deutschlands gelten die auf der EZB-Homepage veröffentlichten Pattern. Im Datenfeld „Anschrift: Straße“ ist der Name der Straße und die Hausnummer anzugeben. Hierbei ist auf die im jeweiligen Land geltende Reihenfolge der Angaben zu
achten. Bei deutschen Vertragspartnern folgt auf den Straßennamen die Hausnummer.

Die Datenfelder „Unternehmensgröße“ und „Datum der Unternehmensgröße“ müssen immer gemeinsam gemeldet werden. Eine Meldung der Unternehmensgröße ohne die zugehörige Datumsangabe bzw. eine Meldung des Feldes „Datum der Unternehmensgröße“ ohne aber eine Meldung der „Unternehmensgröße“ selbst ist nicht zulässig. Die Datenfelder „Beschäftigtenzahl, Bilanzsumme und Jahresumsatz“ müssen grundsätzlich konsistent zu der gemeldeten Unternehmensgröße sein. Neben dem „Status des Gerichtsverfahrens“ ist es in jedem Fall erforderlich, auch das „Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens“ anzugeben. Näheres zu diesen Fehlern sowie zu den weiteren Fehlerhäufungen vgl. das Rundschreiben der Bundesbank.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen