Politische Positionen

Positionspapier Sachsen: Eigenkapital im Mittelstand stärken

  • 22.03.2021
  • Politische Positionen
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Eigenkapital im Mittelstand stärken

Ausgangslage

Die von der Corona-Pandemie direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen haben ab Mitte März 2020 deutliche Umsatzeinbrüche in Kauf nehmen müssen. Mit der erneuten Infektionswelle und dem zweiten Lock-Down ab November 2020 haben sich wiederholt geschäftliche Einbrüche verstärkt. In zahlreichen Fällen hat dies zu Verlusten und deutschlandweit bei rund 40 % der Unternehmen bereits zu Rückgängen des Eigenkapitals geführt, in Sachsen bei ca. 30 % der Unternehmen. Die aktuelle welt­weite epidemiologische Lage und die ungewissen lokalen Öffnungsperspektiven dürften einer schnellen Normalisierung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Aktivitäten entgegenstehen.

Entsprechend haben der Bund und der Freistaat Sachsen neben den kurzfristigen Hilfsprogrammen (z. B. Sofort- und Überbrückungshilfen) weitere Stützungsmaßnahmen für Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte, in Form von Bürgschaften, Rekapitalisierungen und Beteiligungen vorgesehen:

  • Der 600 Mrd. Euro schwere Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) richtet sich dabei an größere Unternehmen (mit i.d.R. über 250 Mitarbeitern) der Realwirtschaft.
  • Über die SBG – Sächsische Beteiligungsgesellschaft mbH hat der Freistaat die Möglichkeit geschaffen, für den Mittelstand Eigenkapital bereitzustellen. Dabei können stille Beteiligungen bis maximal 2,4 Mio. Euro an bestimmte Unternehmen vergeben werden.
  • Zudem nutzt der „Corona Start-up Hilfsfonds“ der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH (MBG) das 2 Mrd. Euro Bundesprogramm für Startups und KMU, um auch für den kleineren Mittelstand Eigenkapitalmittel i.H.v. bis zu 800.000 Euro bereitzustellen.

Unabhängig von den genannten Hilfsprogrammen bietet die MBG Sachsen mit stillen und offenen Beteiligungen i.d.R. bis maximal 1 Mio. Euro für den Mittelstand eine über die letzten Jahre bewährte Lösung an.

Problem

Die aufgeführten eigenkapitalverstärkenden Programme haben den richtigen Ansatz. Sie bieten jedoch nur einer begrenzten Zahl an Betrieben Lösungen. Der Mittelstand benötigt in seiner ganzen Breite die Unterstützung bei der Eigenkapitalstärkung. Sowohl die seit November 2020 wieder verschärften Schutzvorkehrungen zur Bekämpfung der Pandemie in Deutschland als auch die weiterhin unverminderte weltweite Betroffenheit führen zu anhaltend und weitreichenden wirtschaftlichen Einschränkungen, welche die Belastungsfähigkeit (Resilienz) der Unternehmen erneut sehr stark fordern.

Die bereits aufgelaufenen und weiter entstehenden Verluste müssen durch Eigenkapital kompensiert werden. Bisher gesunde mittelständische Unternehmen können damit in eine Insolvenzsituation geraten. Außerdem werden KMU nur mit einem ausreichenden Kapitalpuffer (und entsprechenden Ratings) künftig neues (nicht staatlich garantiertes) Fremdkapital akquirieren können, um auch den strukturellen Herausforderungen der Zukunft wieder mit Investitionen zu begegnen.

Lösungsvorschlag

Mehrere Maßnahmen zur Stärkung der Eigenkapital-Situation im Mittelstand bieten sich an. Hierbei sind grundsätzlich alle staatlichen Ebenen gefordert (EU, Bund, Länder). Generell gilt: alle Regelungen müssen möglichst einfach und unbürokratisch gestaltet werden.

Unter Berücksichtigung von diversen Faktoren, wie Umsetzungsgeschwindigkeit, die Möglichkeit zu kriteriengestützter Einzelfallprüfung, der Zielgenauigkeit, Exitmöglichkeiten, aufsichtsrechtlichen Aspekten – auch innerhalb der Kreditwirtschaft – und ordnungspolitischen Erwägungen, sollten folgende wirtschaftspolitische Prioritäten gesetzt werden:

  1. Steuerliche Verlustberücksichtigung verbessern und weitere steuerliche Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung umsetzen:

Die mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossenen Verbesserungen bei der Verlustberücksichtigung sind hilfreich und ein wichtiger Schritt. Bei der steuerlichen Berücksichtigung der corona-bedingt im Jahr 2021 entstehenden Verluste wäre es jedoch dringend geboten, den Verlustrücktrag mindestens zwei Jahre - besser noch 3 Jahre - zurück zu ermöglichen, weil ein Rücktrag nur in das ebenfalls von Verlusten geprägte Jahr 2020 den stark betroffenen Betrieben wenig bringt. Daraus resultierende Steuerrückerstattungen werden eigenkapitalwirksam und können helfen, die Finanzlage der Unternehmen aufzubessern.

  1. Regulatorische Vorgaben bei den Eigenkapitalanforderungen in Bezug auf Unternehmen

praxisgerecht ausgestalten:

Hier gilt es, auf EU-Ebene bei der Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nachzu­steuern.

  1. Kreditnahe Produkte mit Nachrang- bzw. Eigenkapitalcharakter stärken:

Generell sollten die Zugangskriterien für das KfW-Programm „ERP-Mezzanine für Innovation“, das KfW-Programm „ERP-Kapital für Gründer“ erweitert sowie praxisnah ausgestaltet und zu­gleich die landeseigenen Programme über SAB und SBG geschärft werden. Ergänzend wäre auch auf Bundesebene eine Nachrangabrede für die KfW-Instrumente anzustreben.

  1. Unterstützung mit geförderten Beratungsangeboten zu betriebswirtschaftlichen Themen, welche auch Unternehmen in Schwierigkeiten zugänglich sind.

Wir setzen uns dafür ein, dass diese ergänzenden Maßnahmen vorangebracht werden, um damit auch dem Mittelstand im Freistaat Sachsen eine zukunftsfähige Eigenkapitalversorgung zu ermöglichen.

Zu den Forderungen im Detail

  1. Steuerlichen Verlustrücktrag und weitere steuerliche Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung umsetzen:
  • Verlustberücksichtigung weiter verbessern:

Die geplante Anhebung des Höchstbetrages beim Verlustrücktrag nach § 10 d EStG für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 5 auf 10 Mio. Euro (und von 10 auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) ist richtig und deshalb ausdrücklich zu begrüßen, geht jedoch immer noch nicht weit genug. Viele Unternehmen werden deutlich höhere krisenbedingte Verluste als 10 Mio. Euro erleiden. Unter dem Gesichtspunkt der über einen längeren Zeitraum betrachteten steuerlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen wäre deshalb eine nochmals erweiterte Berücksichtigung der krisenbedingten Verluste beim Verlustrücktrag geboten. Darüber hinaus dürften in vielen Fällen bereits die im Jahr 2020 erlittenen Verluste weitaus höher als die Gewinne des Jahres 2019 ausfallen. Der Verlustrücktrag nach § 10d EStG ist jedoch nur in das unmittelbar vorangegangene Jahr, konkret also nur aus 2020 in das Jahr 2019 und aus 2021 in das Krisenjahr 2020 möglich. Diese Begrenzung sollte entfallen und ein Verlustrücktrag in mehr als einem Veranlagungszeitraum ermöglicht werden, um den Unternehmen einen größtmöglichen Rücktrag ihrer krisenbedingten Verluste zu ermöglichen. Eine noch konsequentere Nutzung des Verlustrücktrags hätte gleich mehrere Vorteile: Erstens würde den Unternehmen zielgenau geholfen. Denn der für einen Verlustrücktrag erforderliche Gewinn des Jahres 2019 (oder auch in 2018, falls ein längerer Rücktrag ermöglicht würde) stellt sicher, dass die Maßnahme lediglich von Unternehmen genutzt werden kann, die nicht vor Corona bereits in einer „Schieflage“ waren. Zweitens hilft diese Maßnahme schon kurzfristig, weil die Regelungen zum unterjährigen Verlustrücktrag schnell umgesetzt werden können. Drittens hat ein konsequent umgesetzter Verlustrücktrag den Vorteil, dass nicht nur die Liquidität in den Unternehmen verbessert wird, sondern auch deren Eigenkapitaldecke. Dieser Vorzug des Verlustrücktrags wird häufig nicht angemessen gewürdigt, denn mit zunehmender Dauer der Pandemie haben die Unternehmen nicht nur verstärkt Liquiditätsprobleme. Kritisch ist in vielen Fällen auch, dass das Eigenkapital der Betriebe dahinschmilzt. Es gibt nicht wenige Betriebe, in denen weiteres Fremdkapital zur Überbrückung der Krise keine Option ist. Wenn diese Unternehmen zumindest einen Teil ihrer Steuerzahlungen aus dem Jahr 2019 (oder ggf. früher) zurückerhalten, verbessert sich auch deren Eigenkapitalsituation – und dies wirkt sich wiederum positiv auf Investitionsentscheidungen aus.

Ein weiteres wesentliches Hemmnis ist der drohende Verlustuntergang bei Anteilseignerwechseln. In der Krise werden dadurch wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen, wie der Eintritt neuer Investoren in notleidende Betriebe, behindert. Deshalb sollte der Verlustuntergang auf wirkliche Missbrauchsfälle beschränkt werden.

  • Um die Eigenkapitalbasis der kleinen und mittleren Betriebe zu stärken, ist die sogenannte Thesaurierungsrücklage mittelstandsfreundlich und praxisgerecht fortzuentwickeln. Die Voraussetzungen für die Bildung von Eigenkapital sind zu verbessern, da nach der derzeitigen Ausgestaltung nur wenige, auf Dauer ertragsstarke Personenunternehmen die Regelung zur Begünstigung nicht entnommener Gewinne nutzen können. Wirklich wirksam wäre jedoch eine vollständig rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung.

Aufgrund der schnellen Wirksamkeit durch den sofort möglichen Verlustausgleich ist diese Maß­nahme erfolgversprechend. Eine Umsetzung könnte zeitnah über bestehende Strukturen bei den Finanzämtern erfolgen. Im Ergebnis entspricht dies den Analysen des Sachverständigenrates.

  1. Regulatorische Vorgaben bei den Eigenkapitalanforderungen in Bezug auf Unternehmen praxisgerecht ausgestalten:
  • Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ anpassen

Der Zugang zu Corona-Hilfen hängt maßgeblich von der wirtschaftlichen Situation des Unter­nehmens vor der Corona-Krise ab. Betriebe, die schon zuvor nach EU-Definition als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ galten, d.h. bei denen mehr als die Hälfte des Eigenkapitals aufgebraucht ist, haben keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Diese Intention ist grundsätzlich richtig, allerdings werden durch eine unzureichende EU-Definition auch zahlreiche KMU ausgeschlossen, die berechtigterweise Hilfen erhalten sollten. Denn die EU-Definition berücksichtigt nur unzureichend die zulässigen Richtlinien der HGB-Bilanzierung, die vor allem bei KMU in Deutschland angewandt werden. Bei der Definition ist auch zu berücksichtigen, dass diese sich überwiegend an Kapitalgesellschaften und weniger an Personenunternehmen richten. Bei den Personenunternehmen werden keine Lohnkosten für den Unternehmer bei der Beurteilung der finanziellen Schwierigkeiten berücksichtigt, da der Unternehmerlohn nach deutscher Steuergesetzgebung immer der zu versteuernde Gewinn ist.

Um diesen Unternehmen den Zugang zu Corona-Hilfen zu ermöglichen, sollte die Definition für „Unternehmen in Schwierigkeiten“ vereinfacht werden. So wäre es zum Beispiel möglich, die Definition auf solche Unternehmen einzuschränken, die Gegenstand eines Insolvenz­verfahrens sind. Diese vereinfachte Regelung ist nach der De-minimis-Beihilfe-Regelung für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten schon heute möglich und wird von einigen Förderbanken (nicht KfW) bei der Antragsprüfung aktuell so ausgelegt.

Durch eine Nachbesserung der Definition könnten zahlreiche sinnvolle Geschäfts­fortführungen ermöglicht werden.

Unterstützend sollte auch der Ausschluss von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nach jetziger Definition in den Förderprogrammen überdacht bzw. neu gefasst werden. Dies gilt für Unternehmen, die sich vor März 2020 mit einem funktionierenden Sanierungskonzept und einer positiven Zukunftsprognose schon auf dem Weg der wirtschaftlichen Besserung befanden, aber nach der aktuellen Definition noch als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gelten.

  • Regelungen im EU-Beihilferecht anpassen

Die Corona-Zuschüsse, Förderdarlehen sowie Nachrangdarlehen der Förderinstitute können nur ihre volle Wirkung entfalten, wenn bei den Corona-Krediten (z.B. beim Schnellkredit mit 100 % Haftungsfreistellung) lediglich der Subventionsbetrag angesetzt wird und nicht der Nominalbetrag. Denn nur dann kann die in den meisten Fällen bereits getätigte Fremdkapitalfinanzierung auch mit einer Corona-Eigenkapitalfazilität kombiniert werden.

Sollte dies nicht zur Umsetzung kommen, muss zumindest die teilweise Tilgung mit Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich ermöglicht werden. Dies ist notwendig für Fälle, in denen weitere Corona-Zuschüsse geflossen sind oder wenn Corona-Eigenkapitalprogramme genutzt werden.

Ebenfalls ist es notwendig, in allen Förderprogrammen schnellstmöglich die veränderten beihilferechtlichen Grenzen nachzuvollziehen.

  1. Nachrangdarlehen, wie z.B. „ERP-Mezzanine für Innovation“ für den Mittelstand zugänglich machen, „ERP-Kapital für Gründer“ praxisnah gestalten, landeseigene Beteiligungs­programme verbessern:
  • Stabilisierungsfonds der SBG für die Breite der Wirtschaft öffnen:

Von den Auswirkungen der aktuellen Corona-Pandemie sind derzeit eine Vielzahl von Unter­nehmen aus einer ganzen Reihe von Branchen betroffen. Gerade für sie ist es notwendig, schnell und unkompliziert Eigenkapital zu erhalten. Insofern verfolgt der Stabilisierungsfonds der SBG – Sächsische Beteiligungsgesellschaft mbH hier den richtigen Ansatz.

Um die Zielsetzung der Corona-Hilfen aber nicht zu konterkarieren, sollte der Zugang zum Fonds nicht zu stark beschränkt werden. Dies gilt mit Blick auf die umfänglichen Branchen­ausschlüsse sowie die Reihe der zu erfüllenden sozialen bzw. ökologischen Kriterien. Zudem ist die notwendige Mindest-Umsatzhöhe von einer Million Euro zu hoch.

Eine Gleichbehandlung von Beteiligungen des Stabilisierungsfonds (zum Beispiel hinsichtlich persönlicher Garantien der Gesellschafter oder Geschäftsführer) mit stillen Beteiligungen der MBG Sachsen ist anzustreben.

Generell sollte der gesamte Prozess, auch mit Blick auf etwaige Nachweise, möglichst einfach und unbürokratisch gestaltet werden.

  • Kreditnahes Produkt mit echtem Nachrangcharakter schaffen:

Fast 90% der Unternehmen in Sachsen haben weniger als 10 Mitarbeiter. Vom Kapitalmarkt sind sie daher ausgeschlossen, oft ist auch eine Direktbeteiligung nicht passgenau. Besser ist für die Zielgruppe des kleineren Mittelstandes ein kreditnahes Produkt mit Nachrang- bzw. Eigenkapitalcharakter. Hier könnte das bestehende Förderprogramm „Nachrangdarlehen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für KMU“ der Sächsischen Aufbaubank (SAB) entsprechend modifiziert werden, so dass dieses bei Ratings entsprechend anerkannt wird.

Zugleich wäre ein auskömmlicher Budgetrahmen notwendig, so dass die Instrumente auch für einen weiteren Kreis von Inanspruchnahmen bzw. in Einzelfällen für umfangreichere Volumina genutzt werden kann. Auch sollte die Zusagen-Prüfung aufgrund der oft bestehenden Dring­lichkeit auf die unbedingten Mindestanforderungen beschränkt sein und so kurzfristig wie möglich erfolgen.

  • KfW-Programm „ERP-Mezzanine für Innovation“ anpassen oder neues KfW-Produkt schaffen:

Für die Zielgruppe des kleineren Mittelstandes in Corona-Zeiten wäre ein kreditnahes Produkt mit Nachrang- bzw. Eigenkapitalcharakter, das bei den Ratings anerkannt wird, sinnvoll. Hier kämen beispielsweise eine Modifikation des KfW-Programms „ERP-Mezzanine für Innovation“ oder ein zusätzliches KfW-Produkt in Betracht. Im Rahmen des Förderumfangs von 5 Mio. Euro sollten die bisherigen 60 %-Mezzanineanteile durch die KfW auf 80 % aufgestockt werden, gekoppelt mit 20 % Hausbankkredit. Nachdem jeweils die finanzierende Bank mit ins Ausfallrisiko geht, erscheinen diese Anpassungen vertretbar.

  • KfW-Programm „ERP-Kapital für Gründer“ anpassen:

Ein neues Nachrangdarlehensprogramm der KfW wäre begrüßenswert. Für Gründer gibt es mit dem „ERP-Kapital für Gründung“ bereits ein passendes Angebot, das jedoch eine viel breitere Nutzung erfahren sollte als es bislang mit lediglich rd. 400 Zusagen pro Jahr der Fall ist. Hier wären deshalb Anpassungen bei den Zugangskriterien erforderlich, wie z.B. Nutzung auch für Kapitalgesellschaften, kein Ausschluss der Betriebsmittelfinanzierung. Auch über eine Absenkung des Eigenkapitalanteils auf die Gesamtinvestition von 10 % auf 5 % wird eine deutlich häufigere Inanspruchnahme gelingen.

  • Mikromezzanin stärker nutzen:

Mikromezzanin stellt einen wichtigen Baustein für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern dar. Hier sollte unabhängig von bereits bestehenden Erhöhungen aufgrund bestimmter Merkmale (ESF-Zielgruppenmerkmal) die Möglichkeit geschaffen werden, dass Nachrangdarlehen grundsätzlich bis zu einem Volumen von 100.000 Euro über das Mikromezzanin-Programm ausgereicht werden können.

  1. Unterstützung mit Beratungsangeboten zu betriebswirtschaftlichen Themen:
  • Um zukunftsfähige Restrukturierungen auch für kleine Unternehmen ermöglichen zu können, bedarf es einer weitgehenden Unterstützung. Das seit Januar 2021 geltende Sanierungs- und Restrukturierungsrahmengesetz (StaRUG) ist in seiner Komplexität von Kleinstunternehmen ohne entsprechende Beratung nicht nutzbar. Insbesondere im Rahmen dieser vorinsolvenz-lichen Sanierungsmöglichkeit besteht aber die Chance, Unternehmen wieder mit einer stabilen Eigenkapitaldecke auszustatten. Dies gelingt jedoch nur mit entsprechender Beratung.
  • Aktuell sehen die Regelungen auf Landesebene vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten keine Beratungsförderung erhalten. Hier ist analog zum bestehenden Bundesförderprogramm „Förderung unternehmerischen Know-hows“ dafür zu sorgen, dass diese Unternehmen auch im Landesförderprogramm unterstützt werden und ein Fördersatz von zumindest 70 % für diese Beratungen zur Unternehmenssicherung eingeführt wird. Zusätzlich muss in beiden Programmen die Förderung von Beratungsleistungen im Rahmen des Sanierungs- und Restrukturierungsrahmens (StaRUG) aufgenommen werden.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Pressesprecher Verband

Daniel Illerhaus

Abteilungsleiter Kommunikation, Marketing, Politik

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