- 12.04.2024
- Aus dem Verband
Bundesländer fördern genossenschaftliche Wohnbauprojekte für Bürger
Bezahlbarer Wohnraum ist vor allem in den Städten knapp, Wohnungsgenossenschaften sind deshalb sehr gefragt. Was viele…
WeiterlesenAm 08. Februar 2017 hat die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie veröffentlicht. Mit dieser Richtlinie, die bis zum 13. Januar 2018 von den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen ist, soll der durch die sogenannten Erste Zahlungsdiensterichtlinie geschaffene vereinheitlichte europäische Binnenmarkt für bargeldlose Zahlungen fortentwickelt werden.
Ziel der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie ist es dabei zum einen, den europäischen Binnenmarkt für bargeldlose Zahlungen den technischen Veränderungen anzupassen. Daher ist beabsichtigt, sogenannte Zahlungsauslösedienstleister – etwa die sog. "Sofortüberweisung" – und Kontoinformationsdienstleister der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu unterstellen. Im Gegenzug sollen die Dienstleister Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt erhalten, sofern technische Sicherheitsstandards eingehalten werden.
Zum anderen sollen mit der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie der Verbraucherschutz und die Sicherheit im Zahlungsverkehr gestärkt werden. Dies soll etwa dadurch erreicht werden, dass Zahlungsdienstleister zukünftig für risikoreiche Zahlungen eine starke Kundenauthentifizierung, also eine Legitimation über mindestens zwei Komponenten (beispielsweise Karte und Passwort) verlangen sollen. Ausnahmen hiervon sollen jedoch im Falle von Kleinbetragszahlungen – etwa im Rahmen des Geldversendens per Banking-App – gemacht werden. Auch sollen Verbraucher demnächst für nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich nur noch bis zu einem Betrag von 50 Euro – statt wie bisher bis zu 150 Euro – haften.
Eine weitere Neuerung sieht vor, dass Händler zukünftig in vielen Fällen keine gesonderten Entgelte für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften mehr verlangen dürfen. Zu beobachten bleibt jedoch, ob angesichts dessen bei den Händlern die Verkaufspreise angepasst werden.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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