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Bundeskartellamt: Vertragsfreiheit zwischen Erzeuger und Genossenschaft erhalten!

  • 12.06.2017
  • Aktuelle Politikmeldungen
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Das Bundeskartellamt will Einfluss auf die Geschicke der Genossenschaften nehmen. In einem Sachstandspapier kündigte die Behörde an, die rechtlichen Rahmenbedingungen der genossenschaftlichen Milchlieferbedingungen weiter überprüfen und anpassen zu wollen. Der Genossenschaftsverband stellt sich in seiner Stellungnahme vor seine Mitglieder und lehnt Eingriffe in die Vertragsfreiheit von Milcherzeugern und Molkereigenossenschaften strikt ab.

Seit April letzten Jahres werden die genossenschaftlichen Milchlieferbedingungen durch das Bundeskartellamt untersucht. In einem Sachstandspapier von Mitte März kritisiert das Bundeskartellamt unter anderem zu lange Kündigungsfristen, die ihrer Auffassung nach zu einer Abschottung des Marktes und zum Nachteil der Erzeuger führen könnten. In dem Sachstandspapier machte die Behörde Änderungsvorschläge, um den Wettbewerb in der Milchwirtschaft zu steigern. Interessierte Wirtschaftskreise wie der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) und der Genossenschaftsverband hatten bis Freitag Gelegenheit sich hierzu zu äußern.

Die im Sachstandspapier angeregten Eingriffe in die Vertragsfreiheit zwischen Milcherzeugern und Molkereien sorgen für keine Verbesserung. Der Genossenschaftsverband machte in seiner Stellungnahme deutlich, dass sich die Vorschläge nicht an der Realität der Mitglieder und Erzeuger orientieren und dass es den grundsätzlichen Annahmen des Sachstandspapiers an Belegen mangelt. Es gilt praxisferne Vorschläge zu überprüfen und praxisgerechte Vorschläge zu erarbeiten, die den realen Bedingungen und Bedürfnissen der Milchwirtschaft entsprechen.

So spielt beispielsweise der Gedanke der Sicherheit für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb bei den Milcherzeugern eine erhebliche Rolle. Fehlende Wechselquoten sind aus Sicht des Verbands dabei kein Beleg für fehlenden Wettbewerb. Ganz im Gegenteil dokumentieren sie, dass die Mitglieder mit den Leistungen der Molkerei, der Sicherheit einer kontinuierlichen und gefestigten Geschäftsbeziehung und regionalen Gegebenheiten zufrieden sind. Wäre dem nicht so, würde sich ein anderes Bild ergeben und die Erzeuger sich wegen vertraglich vereinbarten Regelungen des Kündigungsrechts einen anderen Vermarkter und Verarbeiter suchen.

Als verlässlicher und zugleich wirkungsvoller Zeithorizont hat sich in der Praxis zudem eine zweijährige Kündigungsfrist herausgestellt. Dieser stellt einen planbaren Rahmen dar, der für Investitionen in die Milchviehhaltung des landwirtschaftlichen Erzeugers einerseits und für die Marken- und Qualitätsprogramme der Molkerei auf der anderen Seite notwendig ist. Damit wird sichergestellt, dass mindestens zwei Jahre lang eine Rohstoffversorgung ebenso gegeben ist wie eine verlässliche Verkaufssituation der Rohmilch. Der Genossenschaftsverband weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Forderungen nach kürzeren Kündigungsfristen vor dem Hintergrund der gelebten und bewährten Praxis unverständlich sind. So bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass zu Teilen öffentliche Fördergelder, die für Investitionen des Mittelstandes (KMU) vergeben werden langfristige (in der Regel vier bis fünf Jahre) Lieferbeziehungen verlangen, die auf ein interessengerechtes und ausgewogenes Gesamtgefüge der Lieferbeziehung aufbaut. Vorteile, die aus einer asymmetrischen oder generellen Verkürzung der Kündigungsfristen resultieren, wurden entgegen dieser praktischen Erfahrungen durch das Sachstandspapier nicht nachgewiesen.

Der Genossenschaftsverband e.V. wird das weitere Verwaltungsverfahren des Bundeskartellamts konstruktiv begleiten. Um die Diskussion sachlich und objektiv fortzuführen, sind die Vorschläge des Bundeskartellamts auf reale Anforderungen und Bedürfnisse der Milchwirtschaft zu überprüfen. Die Stellungnahme des Genossenschaftsverbands kann hier heruntergeladen werden.

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