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Im Fokus: Recht & Steuern | Veröffentlicht am 13.12.2017

Neue Rechtsvorschriften für Häuslebauer

Foto: Hoda Bogdan/Fotolia

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Mit dem „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren“ treten zum 1. Januar 2018 u.a. Normen in Kraft, die das private Baurecht auf eine neue gesetzliche Grundlage stellen sowie das Kaufvertragsrecht ändern.

Neue gesetzliche Grundlage für das private Baurecht

Bislang kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für das private Bauvertragsrecht keine speziellen Rechtsgrundlagen. Für dieses Rechtsgebiet ist bis zum Jahresende noch das allgemeine Werkvertragsrecht (§§ 631ff. BGB) anzuwenden. Dieser Zustand überrascht, da sich mit der Entwicklung der Bautechnik das Baurecht mit seiner umfangreichen Rechtsprechung zu einer Spezialmaterie entwickelte, für die das allgemeine Werkvertragsrecht nicht mehr zeitgemäß erscheint.

Diesen Handlungsbedarf erkannte der Gesetzgeber: das BGB enthält künftig spezielle Normen (§§ 650a-650v BGB), die sich ausschließlich mit dem privaten Baurecht befassen. So definiert der Gesetzgeber in einem eigenen Kapitel (§§ 650a-650h BGB) u.a. die gesetzlichen Merkmale des Bauvertrags sowie Vorgaben für Vertragsänderungen und Vergütungsanpassungen (§§ 650b, 650c BGB) wie auch die bislang im Werkvertragsrecht aufgeführte Sicherungshypothek für den Unternehmer (künftig § 650e BGB) und die Bauhandwerkersicherung (künftig § 650f BGB).

Neu: Widerrufsrecht für den Verbraucher beim Verbraucherbauvertrag

Besondere Bedeutung erlangt der sog. Verbraucherbauvertag (§§ 650i-650n BGB). Darin verpflichtet der Verbraucher einen Unternehmer zum Bau eines Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem Gebäude. Sofern ein solcher Vertrag nicht bereits notariell beurkundet wird, kann der Verbraucher einen Verbraucherbauvertrag widerrufen (§ 650l BGB). Da ein Verbraucher derartige Verträge zumeist nur selten abschließt und durch sie in der Regel langfristige finanzielle Verpflichtungen eingeht, möchte der Gesetzgeber den Verbraucher künftig auch beim Abschluss eines Verbraucherbauvertrags durch ein gesetzliches Widerrufsrecht schützen, indem – ähnlich wie bei Verbraucherdarlehensverträgen oder besonderen Vertriebsformen – sich der Verbraucher durch Widerruf binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss von dem Verbraucherbauvertrag lösen kann. Zudem hat der Unternehmer den Verbraucher vorab über dessen Widerrufsrecht zu belehren; hierfür kann der Unternehmer das vom Gesetzgeber entworfene „Muster für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherbauverträgen“ (Anlage 10 zu Art. 249 § 3 EGBGB) verwenden. Erfolgte keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, startet die Widerrufsfrist nicht; in derartigen Fällen erlischt das Widerrufsrecht spätestens erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss. Ferner hat der Unternehmer den Verbraucher in einer Baubeschreibung über die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Bauwerks zu unterrichten (§ 650j BGB).

Änderungen im Kaufrecht

Mit den Neuerungen im Kaufrecht werden Vorgaben zur Mängelhaftung an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH angepasst. So kann der Käufer, der eine mangelhafte Sache in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, von dem Verkäufer der mangelhaften Sache die Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für deren Ausbau und für den Einbau einer mangelfreien Sache verlangen. Zudem kann der Verkäufer künftig von seinem Lieferanten den Ersatz jener Aufwendungen verlangen, die er dem Käufer zu erstatten hatte.

Ausblick und Praxistipp

Belehrt der Unternehmer ab dem 1. Januar 2018 den Verbraucher nicht über dessen Widerrufsrecht bei einem Verbraucherbauvertrag, besteht das Risiko einer Vertragsrückabwicklung. Es ist daher denkbar, dass ein Verbraucher, der sich von einem Verbraucherbauvertrag erst Monate nach dessen Abschluss lösen möchte, versuchen wird, zu widerrufen mit dem Argument, er sei unzureichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden.
Hinsichtlich der kaufrechtlichen Änderungen empfiehlt sich für Lieferanten eine Überprüfung, inwieweit ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen auch künftig noch der neuen Gesetzeslage entsprechen.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulteis, Geschäftsführer GRA Rechtsanwaltsgesellschaft,

Ansprechpartner
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AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Thomas Schulteis, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)

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