Unsere Gremienräume sind ein geschlossener Bereich, in dem wir für unsere Gremienmitglieder Unterlagen der Gremien – Verbandstag, Verbandsrat, Regionaltage, Mitgliederversammlungen, Fachräte und Arbeitsausschüsse – zur Verfügung stellen. Des Weiteren findet sich hier der Zugang zur Arbeitsgruppe des Nachhaltigkeitsrats.
Zu den GremienräumenFür die Fachvereinigungen:
Unser Mitgliederportal ist ein geschlossener Bereich, in dem der Genossenschaftsverband den Mitgliedern der Fachvereinigungen Agrar, Gewerbe, Landwirtschaft sowie Energie, Immobilien und Versorgung Informationen und Anwendungen zur Verfügung stellt.
Zum MitgliederportalDas neue Umsatzsteuergesetz hat existenzbedrohende Folgen. GENiAL sprach darüber mit dem Verbands-Rechtsanwalt und
-Steuerberater Frank Hemker.
Welche Probleme bringt das veränderte Umsatzsteuergesetz für Schülerfirmen?
Frank Hemker: Ab 2023 fallen alle Umsätze einer Gemeinde, die durch ein nicht-hoheitliches Geschäft entstehen, kumuliert unter die Freigrenze von 22.000 Euro pro Jahr für Kleinunternehmer (Kleinunternehmerregelung). Da die Kommune in der Regel Schulträger und damit meist auch Träger der Schülergenossenschaft ist, sind die Umsätze der Schülergenossenschaft (Beispiel Schulkiosk) diesem Träger als Umsatz hinzuzurechnen. Doch ist die Kleinunternehmergrenze in kleinen Städten und Gemeinden schnell erreicht, sodass die Schülergenossenschaft dann ab dem ersten Euro Umsatz Umsatzsteuern an das Finanzamt zahlen muss.
Das führt zu hohem administrativen Aufwand. Denn die Schülerfirmen melden ihre Umsätze an die Kämmerer, die wiederum die Zahlen an das Finanzamt weiterleiten müssen. Nach unseren Erfahrungen möchten diese jedoch nicht das Risiko für steuerliche Fehler der Schülerfirmen bei der Umsatzsteuer übernehmen. Zwar ist ein „Verrechnen oder Verschreiben“ kein ernsthaftes steuerliches Risiko, zumal in aller Regel von nur sehr geringen Beträgen auszugehen ist. Jedoch ist das „gefühlte Risiko“ von einigen Kämmerern hoch, was leider zulasten der Schülerfirmen geht. Fördervereine, an die einige Schülerfirmen angeschlossen sind, sind von der gesetzlichen Änderung nicht betroffen. Für sie gilt einschließlich der Umsatzsteuer der Schülerfirmen nach wie vor die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro.
Welche Lösungen gibt es?
Der Verband hat Lösungsvorschläge gemacht. Diese beinhalten, dass im Kern die Trägerschaft der Schülerfirmen – wie bisher – bei den Gemeinden bleiben könnte und die Schülerfirmen keine „umsatzsteuerliche Verpflichtung“ beachten müssen. Damit wären auch die Bedenken der Kämmerer gegenstandslos.
Vorschlag 1: Für besondere Leistungen der öffentlichen Hand, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aus- und Schulbildung erfolgen, wird eine (neue) Umsatzsteuerbefreiung geschaffen. Wird diese Steuerbefreiung auf die Schülerfirmen ausgerichtet, sodass ein Missbrauch Dritter ausgeschlossen ist, kann dies auch europarechtskonform erfolgen. Hierzu müsste nicht einmal das Gesetz geändert werden. Zwingend erforderlich wäre es jedoch, dass das Bundesfinanzministerium dieser Steuerbefreiung ausdrücklich zustimmt und dies bestätigt.
Vorschlag 2: Auch eine ausdrückliche Gesetzesänderung oder -ergänzung könnte dazu führen, dass alle Leistungen/Umsätze der Schülerfirmen zukünftig umsatzsteuerfrei sind.