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Aus dem Verband | Veröffentlicht am 08.11.2019

Reform des europäischen Urheberrechts – Anpassungen für Online-Kommunikation

Die lange diskutierte Novelle des Urheberrechts auf europäischer Ebene ist seit April 2019 beschlossen und die Richtlinie seit dem 6. Juni 2019 in Kraft getreten. Es handelt sich um die bedeutendsten Änderungen seit fast zwanzig Jahren. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie in den nächsten zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Hier die wichtigsten Neuerungen und Streitpunkte sowie die Konsequenzen für Genossenschaften.


Was sich getan hat:
• Digitalisierung und Urheberrecht – weitere Gesetzesharmonisierung in Europa
• offizieller Schlusspunkt im Streit über „Zensurmaschine – Ende des freien Internets“ und „Ende der freien Presse“ contra „freie Bahn für Upload-Filter und Presse-Leistungsschutzrecht“
• Einigung auch bei höchst umstrittenen Themen wie „Leistungsschutz für Presseverlage“, Art. 15 (zuvor Art. 11) und „Haftung für Plattformbetreiber“ („Upload-Filter“), Art. 17 (zuvor Art. 13)
• Reform kann große Auswirkungen auf Kommunikation und Geschäfte im Netz haben

Worum geht es? Streitpunkte und Stimmungsbild
Urheberrecht ist in der Regel nationales Recht, das durch EU-Richtlinien vorgegeben ist. Die Reform war notwendig, um den Flickenteppich aus nationalen Urheberrechtsbestimmungen EU-weit zu harmonisieren sowie dem zunehmend digitalen europäischen Binnenmarkt und dem Internetzeitalter weiter anzupassen. Im Kern geht es um zwei Punkte: die Haftung der Online-Plattformbetreiber für urheberrechtswidrige Inhalte und den damit verbundenen möglichen Einsatz sogenannter „Uploadfilter“ sowie ein neues „Leistungsschutzrecht“ für Presseverleger.

Die Absicht dahinter: einen fairen Ausgleich zwischen Urhebern und Plattformen schaffen und garantieren, dass Künstler und Kreative – also die Urheber – Geld für ihre Arbeit erhalten. Die Kreativen könnten zwar ihr Urheberrecht geltend machen, müssten aber selbst gegen jeden einzelnen Hochladenden vorgehen. Hauptproblem dabei: Sie müssen den Hochladenden ausfindig machen, bevor sie ihn überhaupt abmahnen können. Oft scheitern sie daran und auch an den Kosten.

Fazit und Handlungsempfehlung
Jede Genossenschaft muss bei ihren veröffentlichten Inhalten (Intranet, Website, Zeitung, Flyer, Fotos, Logos, Filme, Musik etc.) prüfen, ob Rechte Dritter betroffen sind. Ist das nicht einwandfrei zu klären, sind die Inhalte zu löschen. Für neue Inhalte sind umfassende und auf den jeweiligen Fall ausgerichtete praxistaugliche Nutzungsverträge erforderlich. Eine pauschale „Sie-dürfen-alles-Erklärung“ des Urhebers hält der Prüfung aufgrund urheberrechtlicher Besonderheiten in der Regel nicht stand und kann zu hohen Nachzahlungen führen.

Gern unterstützen und beraten die Spezialisten der GRA Rechtsanwaltsgesellschaft bei einer rechtlich einwandfreien Internetpräsenz, bei der Prüfung der Urheberrechte und der Erstellung von Nutzungsvereinbarungen und vertreten außergerichtlich oder in Gerichtsverfahren.

Peter Heyers. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für IT-Recht,
Tel.: 0541 2051716, E-Mail:

Dr. Claudia Richter LL.M.Eur., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht,
Tel.: 0541 2051716, E-Mail:


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