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Aus dem Verband | Veröffentlicht am 08.11.2019

Folgen des Brexits für Genossenschaften

Die deutsche Wirtschaft, vor allem der Mittelstand, blickt mit Sorge auf den bevorstehenden Brexit. Rund 42 Prozent erwarten negative Auswirkungen auf den deutschen Export. 80 Prozent befürchten bereits angekündigte Zölle auf Importe und Exporte. 58 Prozent der Unternehmen vermuten außerdem Nachteile bei der Beschaffung. Wie und welche Genossenschaften können betroffen sein?

Da die Austrittsverhandlungen bisher noch nicht abgeschlossen sind, lassen sich keine endgültigen Aussagen zu den tatsächlichen Folgen des Brexits machen. Denn bis zum Austritt bleibt Großbritannien Mitglied der Europäischen Union. Sicher ist nur: In Großbritannien wird das ins nationale Recht umgesetzte EU-Recht (Gesetze auf der Basis von EU-Richtlinien) zunächst Bestand haben. Die meisten Auswirkungen werden sich für Unternehmen und Genossenschaften ergeben, die mit britischen Betrieben verquickt sind. Wer mit britischen Unternehmen Handel treibt, wird sich vornehmlich um die Themen „Umsatzsteuer“ und Zölle kümmern müssen.

Mögliche Folgen für:

Volksbanken und Raiffeisenbanken
Der Euro als Gemeinschaftswährung könnte in Bedrängnis kommen. Frankfurt könnte als Bank- und eventuell auch Börsenplatz profitieren. Direkte Auswirkungen auf die genossenschaftlichen Primärinstitute sind nach derzeitigen Einschätzungen eher gering.

Gewerbliche Genossenschaften
Großbritannien ist laut Statistischem Bundesamt der drittwichtigste Exportmarkt für Deutschland. Mehr als 30 Milliarden Euro betrug die Außenhandelsbilanz; über 2.500 Unternehmen aus Deutschland haben eine Niederlassung im Vereinigten Königreich. Ihr Kapitalstock dort: etwa 130 Milliarden Euro, 400.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Betroffen sind insbesondere große Handelsgenossenschaften.

Landwirtschaftliche Genossenschaften
Experten befürchten Einschränkungen für den Agrarhandel. Der Fokus liege auf neuen britischen Anforderungen wie Nachweisen über die Einhaltung veterinärer und phytosanitärer Standards. Betroffen wären vor allem exportorientierte Genossenschaften. Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) befürchtet negative Auswirkungen auf den Export von Milch- und Fleischprodukten, die etwa 15 Prozent des deutsch-britischen Agrarhandels ausmachen. Allein 20 Prozent der britischen Einfuhren an Schweinefleisch kommen aus Deutschland.
Zudem hat der Brexit direkte und bedeutende Auswirkungen auf den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der Europäischen Union für die Jahre 2021-2017 und somit auf das Budget der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2020. Weniger Budget für die EU-Agrarpolitik bedeutet auch weniger EU-Förderung für die Direktzahlungen und Förderprogramme für die nachhaltige und umweltschonende Bewirtschaftung und die ländliche Entwicklung für landwirtschaftliche Betriebe und Genossenschaften.

Umsatzsteuer: Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der EU wird auf Großbritannien nicht mehr anwendbar sein. Die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbungen werden dann umsatzsteuerlich Aus- und Einfuhren. Betriebe müssen deshalb ihr Buchhaltungssystem prüfen und gegebenenfalls die Meldung der Umsätze in den Umsatzsteuer-Erklärungen verändern.

Zölle: In die betriebliche Kalkulation müssen voraussichtlich nach dem Brexit Zölle kalkuliert werden. Hinzurechnungstatbestände könnten auch für Großbritannien als Drittland greifen (zum Beispiel Lizenzen für Waren, die aus Großbritannien eingeführt werden).

Arbeitsrecht/Aufenthaltsrecht: Der Brexit wird Auswirkungen im Zusammenhang mit einer Einschränkung oder gar einem Wegfall der Arbeitnehmerfreizügigkeit haben. Es könnte sein, dass der Zugang zu Fachkräften für deutsche Unternehmen in Großbritannien künftig schwieriger wird. Beim Wegfall der uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit sollten sich betroffene Arbeitgeber darauf vorbereiten, kurzfristig Visa, Aufenthaltsgenehmigungen und Arbeitserlaubnispapiere für in Großbritannien tätige neu einzustellende nicht britische Mitarbeiter besorgen zu müssen.

Gesellschaftsrecht: Noch ungeklärt ist die Frage des Umgangs mit englischen Limited und anderen britischen Rechtsformen - wie etwa der „Limited Liability Partnership“ (LLP), einer haftungsbeschränkten Personengesellschaft, die aufgrund des EU-Rechts Niederlassungen in Deutschland eröffnen oder sogar ihren Verwaltungssitz hierhin verlegen konnten.
Unklar ist auch, ob in Deutschland ein Vertrauensschutz für die bestehenden Gesellschaften britischen Rechts anzuerkennen wäre. Auch in Großbritannien ansässige europäische Rechtsformen, wie z.B. die Europäische (Aktien-)Gesellschaft (SE) oder die Europäische Genossenschaft (SCE), wären vom Brexit betroffen, da dort für sie das europäische (Gesellschafts-)Recht nicht mehr greift.

Datenschutz: Der Brexit wird ebenfalls zu veränderten Rahmenbedingungen bei der Übermittlung personenbezogener Daten nach Großbritannien führen. Großbritannien ist nach dem Ausscheiden aus der EU datenschutzrechtlich als „Drittstaat“ zu sehen.

Marken- und Patentrecht: Unionsmarken sind ohne gesonderte Regelung über das Fortbestehen ab dem Tag des vollzogenen Brexits in Großbritannien nicht mehr europarechtlich geschützt, zumal dann die Unionsmarkenverordnung in Großbritannien als Nicht-EU-Land nicht mehr gilt.


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