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Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

  • 27.08.2020
  • von Matthias Seckinger
  • Grundsatzblog

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche.

Vom Bundesjustizministerium wurde ein Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche veröffentlicht. Der Entwurf sieht Änderungen im Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung vor.

Zentraler Gegenstand der Änderungen ist der Wegfall der Auflistung von bestimmten Vergehen als Vortat zur Geldwäsche im § 261 des Strafgesetzbuches. Zukünftig werden alle Straftaten als Geldwäschevortaten einbezogen. Damit soll die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche verbessert werden. Eine Geldwäschestrafbarkeit wird aus Sicht des Gesetzgebers deutlich häufiger als bisher greifen und und die Beweisführung erleichtert. In diesem Zusammenhang wird die Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche aufgegeben.

Aus Sicht des Gesetzgebers wird sich der mit der Gesetzesänderung verbundene Mehraufwand vorwiegend im Bereich der prozessualen Strafverfahren niederschlagen. Mit der Aufnahme sämtlicher Vortaten kommen auch weniger schwerwiegende Straftaten als taugliche Geldwäschevortaten in Betracht, die erstinstanzlich beim Amtsgericht anhängig werden. Für die geldwäscherechtlich Verpflichteten werden kaum Zusatzaufwände erwartet.

Das Gesetz soll am 3. Dezember 2020 in Kraft treten.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Andreas Meyer

Prüfung und Betreuung Banken
Teamleiter Spezialistenteam Geldwäsche- und Betrugsprävention