Newsroom

Technische Standards für Gruppen verbundener Kunden

  • 05.01.2023
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die EBA hat den Final Report zu den EBA/RTS/2022/12 vom 20. Dezember 2022 veröffentlicht und wird den Entwurf der Kommission zur Annahme vorlegen.

Schon 2017 hat die Aufsicht zu dieser Thematik von Gruppen verbundener Kunden Leitlinien (EBA/GL/2017/15) veröffentlicht. Diese Leitlinien werden in Teilen durch den neuen Standard ersetzt: Die Teile zur Kontrolle, den wirtschaftlichen Abhängigkeiten und dem Zusammenwirken beider Verknüpfungsansätze werden aus den Leitlinien in den Standard überführt. Die Beispiele, die Erläuterungen für den alternativen Ansatz gegenüber Staaten sowie die Anforderungen an die Prozesse zur Identifikation der verbundenen Kunden bleiben hingegen in den Leitlinien. Damit soll eine Trennung zwischen dem Standard einerseits, welcher eine klare und harmonisierte Spezifikation für die Gruppe verbundener Kunden enthalten wird, und den Leitlinien andererseits, welche eher praktische Beispiele und Erwartungshaltung der Aufsicht an die Prozesse fokussiert, erreicht werden. Der Standard und Leitlinien zusammen bilden dann quasi ein Rahmenwerk für die Identifikation der Kunden.

Von dem 51-seitigen Report nimmt der einführende und erläuterde Abschnitt "Background and rationale" 20 Seiten ein. Unter andere wird darin auch die Thematik einer Kontrollgruppe bestehend aus natürlichen Personen thematisiert, der Report will insoweit weder Ausnahmen noch Sonderbehandlung ermöglichen, es würden die allgemeinen Grundsätze Anwendung finden (siehe auch Erwägungsgrund 5 und 7). Im Zweifel ist jedoch nicht davon auszugehen, dass eine Beherrschungsmöglichkeit wie bei Gesellschaften besteht, Risikoabhängigkeiten dürften vielfach naheliegender bleiben. Ein weiterer Punkt betrifft die Begrifflichkeit des bedeutenden Teils ("significant part"): Zwar sieht der Standard von einer vorgebenen Schwelle ab, man könne jedoch in der Identifikation von den 50 % als Startpunkt für die Analyse ausgehen. Im Ergebnis dürfte dies bedeuten, dass bei Verwendung dieser Schwelle eine geringere Begründungsdokumentation erforderlich werden kann.

Ähnliche Fragen kamen zu dem Ausdruck "nicht einfach ersetzbar" ("not easily replaceable"). Die Aufsicht stellt insoweit auf die weiteren Kriterien Zeit und sehr hohe Kosten ab. Im Ergebnis geht es jedoch insoweit weniger um einen Kriterienkatalog als vielmehr um die allgemeine Frage, ob ein Zusammenhang besteht, der bei einem weiteren Adressaten Finanzierungs- bzw. Rückzahlungsschwierigkeiten verursacht. Insofern sollte das allgemeine Prinzip nicht zu sehr durch Fallgruppen überlagert werden. Für das Beispiel in Tz. 63 f. wird der Begriff "significant influence" verwendet, siehe hierzu auch Bericht zu Question 1, Seite 37 ff. Nicht vollumfänglich klar ist, inwieweit damit ein Bezug auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 CRR hergestellt sein soll. Interessant unter Beweislastgesichtspunkten ist die Formulierung in Tz. 65: "If it cannot be ruled out that there is an economic dependency between P1 and P2, as pictured in the chart, in this case with financial difficulties that could spread from P2 to P1, a single comprehensive group (A + B + C + P1 + P2) needs to be formed", ähnlich bspw. eine Formulierung in Tz. 67. Das Abstellen auf familiäre Zusammenhänge in Tz. 68 sollte nicht allzu sehr überbewertet werden, nicht immer ist damit ein harmonisches Zusammenwirken verbunden.

Die Formulierungen des Standards weichen in den übernommenen Teil teilweise von den Leitlinien ab. Unter anderem befindet sich "Halten von mehr als 50 % der Kapitalanteile eines anderen Unternehmens" nicht mehr im Indizienkatalog für die Kontrollbeziehung. Daneben gibt es bei den Kontrollfällen noch weitere kleinere Änderungen, die teilweise wohl auch nur redaktionell sein dürften wie die Ergänzung um den Gesellschaftsvertrag (articles of association) als mögliche Grundlage des beherrschenden Einflusses.

Ebenfalls finden sich im Teil zum Risikozusammenhang Änderungen in der Formulierung. Statt "should take into account" und "should consider" wird nunmehr ausgeführt: "Two or more natural or legal persons constitute a single risk because they are interconnected ..." gefolgt von dem allgemeinen Grundsatz des Risikozusammenhangs und daran anschließenden konkreten Fallgruppen. Die Ausnahmeregelung ist nunmehr mit "in exceptional cases" eingeleitet, die Ausnahme für den Fall der eingeschränkten Abhängigkeit wurde nicht übernommen, statt dessen wurde für einzelne Fallgruppen die Ersetzbarkeit konkretisiert als Zusatzkriterium eingeführt. Die Fallgruppen sind abgeändert worden. Die bisherige Fallgruppe aus Tz. 23 b) findet sich nicht mehr, dafür kam mit einer neuen Fallgruppe a der Insolvenz- und Ausfallzusammenhang dazu. Neu ist auch die Fallgruppe h) für die gemeinsame Quelle für die Mehrheit in der Finanzierung. Die bisherige Thematik der gemeinsamen Eigentümer oder gemeinsamen Geschäftsführer aus Tz. 23 h) wurde in drei Fallgruppen unterteilt, zwei nehmen Bezug auf Art. 22 Abs. 7 a) und b) Richtlinie 2013/34/EU (einheitliche Leitung, mehrheitlich gemeinsame Organbesetzung), eine dritte betrifft (quasi) zusammengelegte Stimmrechtsmehrheit mehrerer Personen in verschiedenen Gesellschaften.

Artikel 3 des Standards behandelt die Zusammenfassung von Kontroll- und Risikoeinheiten. Aufgrund der Beispiele in dem Bericht ab Seite 21 ff. ist nicht davon auszugehen, dass damit eine fachliche Änderung zum bisherigen Verständnis bewirkt werden soll.

Es handelt sich dabei um einen "Final Draft", welcher von der EBA angenommen und der Europäischen Kommission vorgelegt worden ist. Der Standard soll gemäß Artikel 4 dieser Verordnung 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Julia Grollmann Profil bild
WPin

Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen