- 12.04.2024
- Grundsatzblog
- 27.01.2021
- von Dr. Daniel Johannes Goebel
Das Verfahren zu dieser Gebührenerhebung wurde zum Ende des Jahres 2019 angepasst, seitdem werden die SSM-Gebühren nicht mehr im Voraus, sondern im Nachgang eines festgelegten Beitragszeitraums erhoben. Die Gebührenfaktoren sind im EZB-Onlineportal zur Überprüfung hinterlegt.
Der Single Supervisory Mechanism (SSM) ist seit 2014 für die direkte und indirekte Bankenaufsicht in der Eurozone zuständig und erhebt für seine Verwaltungstätigkeiten eine jährliche Gebühr von den beaufsichtigten Instituten. Die Erhebung für das Jahr 2020 findet im zweiten Quartal 2021 statt.
Da die EZB künftig auf bereits von den Instituten gemeldete Daten zurückgreift, ist auch keine gesonderte Datenerhebung zur SSM-Gebühr mehr notwendig. Institute, die COREP und FINREP einreichen, müssen keine gesonderten Meldungen mehr einliefern. Für sie zieht die EZB zur Berechnung der Aufsichtsgebühren erstmals die ihr vorliegenden Angaben zu den Total Risk Exposures (TRE) und den Total Assets (TA) aus dem bankaufsichtlichen Meldewesen heran.
Der BVR informierte per Rundschreiben (S2101008) darüber, dass diese Daten nun für die einzelnen Institute im EZB-Onlineportal zur Überprüfung hinterlegt werden. Falls die dort hinterlegten Gebührenfaktoren aus dem bankaufsichtlichen Meldewesen nicht korrekt sein sollten, können sich die Institute bis zum 5. Februar per E-Mail direkt an die zuständige Stelle bei der EZB wenden. Danach werden die Gebührenfaktoren zur Berechnung der SSM-Aufsichtsgebühr herangezogen.
Sprechen Sie hierzu gerne an:
Julia Grollmann
Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen