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Sekundärmarkt für notleidende Kredite

  • 28.06.2021
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die Europäischen Institutionen (Europäische Bankenaufsicht EBA und die Europäische Kommission) wollen den Sekundärmarkt für notleidende Kredite aufwerten. Hierfür soll zum einen eine Informationszentrale für entsprechende Transaktionen geschaffen sowie bereits bisher bestehenden freiwilligen NPL-Transaktionstemplates überarbeitet und ggf. verpflichtend werden.

Die Europäische Kommission will die Effizienz und die Transparenz für den Sekundärmarkt notleidender Kredite verbessern. Hierzu denkt sie über eine wie auch immer geartete Informationssammel- und bereitstellungstelle nach, welche diese Effizienz und Transparenz für solche Transaktionen gewährleisten soll. Die Daten können dabei denjenigen der NPL-Transaktionssheets entsprechen, sie können aber auch darüber hinausgehen, z.B. um auch Entwicklungsdaten nach der Transaktion zu erfassen.

Welche Daten hierfür, welche Zusammenhänge mit bereits bestehenden Datenerfassungsformaten, wie der Datenschutz und vorallem wie diese Datensammlung und -bereitstellung organisiert werden soll, inklusive der Frage nach der Kostenübernahme, wird in einem Consultation Dokument thematisiert, welches eine Online-Beantwortung der darin gestellten Fragen bis zum 8. September 2021 ermöglicht. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage aufgeworden, ob die CRR-Offenlegung nicht erweitert werden soll, um diesem NPL-Sekundärmarkt mehr Transparenz zu verschaffen. Angedacht wird sogar eine Offenlegungspflicht über Kreditinstitute hinaus.

Schon seit längerem bestanden NPL-Transaktionssheets, welche von den an der Transaktion Beteiligten auf freiwilliger Basis für Verkäufe notleidender Kredite verwendet werden konnten. Diese wurden nun einem Review unterzogen, damit eingegangene Rückmeldungen zu diesen Templates Beachtung finden können. Dieser Review wird bis zum 31. August 2021 zur Diskussion gestellt.

Von besonderer Bedeutung dürfte sein, dass angedacht wird, diese Templates obligatorisch für solche Transaktionen vorzugehen. Etwaige Rechtsgrundlage für eine solche Verpflichtung könnte die im Entwurf befindliche Richtlinie über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten (SWD(2018) 75/76 final, 2018/063 (COM), COM(2018) 135 vom 14. März 2018) sein. Deren Artikel 13 im ersten Absatz schreibt: "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditgeber einem Kreditkäufer alle Informationen zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um vor Abschluss eines Vertrags über die Übertragung eines Kreditvertrags den Wert von Letzterem sowie die Wahrscheinlichkeit, dass der Wert dieses Vertrags wiedereingebracht werden
kann, beurteilen zu können."

Zwar sollen die im Template vorhandenen Datenfelder deutlich reduziert werden. Die bislang ca. 460 Datenfelder sollen auf ca. 230 reduziert werden. Dennoch sind gegebenenfalls auch Felder dabei, deren Daten nicht im System vorgehalten werden. Allerdings sind diese Daten nur bei Kreditverkäufen auszufüllen und nicht als reguläres Meldewesen an die Aufsicht. Diese Datenfelder werden dann in einem relationalen Datengeflecht mit fünf Tabellen eingefügt. Die fünfte Tabelle enthält eine Aufgliederung nach Monaten für drei Jahre. Weiterhin wird auch ein Erläuterung einzelner Begriffe angefügt (Data Dictionary).

Artikel 13 Absatz 2 enthält eine neue Meldung in diesem Zusammenhang, allerdings mit deutlich weniger Mindestinhalt as die Templates. Gemeldet werden muss: "durch welche Art von Vermögenswert der Kreditvertrag besichert ist, und ob es sich dabei um einen Verbraucherkreditvertrag handelt, den Wert des Kreditvertrags; Namen und Anschrift des Kreditnehmers und des Kreditkäufers sowie gegebenenfalls dessen benannten Vertreters."

Eine Umsetzung noch in 2021 dürfte ausscheiden, die weitere Entwicklung setzt aufgrund der Diskussions- und Konsultationsfristen wohl erst in 2021 ein. Dennoch begleiten wir diese Thematik bereits heute, damit diese Transparenz- und Effizienzüberlegungen auch die Interessen kleinerer Regionalbanken einbezieht. In dem Diskussionspapier wird z.B. überlegt, dass sich die Proportionalität nur am Kredit bzw. am veräußerten Kreditportfolio orientieren dürfe, nicht aber am Kreditinstitut. Allerdings spielt für die Frage der Effizienz von solchen Prozessen die Größe und Komplexität des Instituts durchaus eine Rolle. Über die weitere Entwicklung werden wir informieren.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Michael Wellmann Profil bild
WP/StB

Dr. Michael Wellmann

Prüfung und Betreuung Banken IV
Bereichsleiter Großbanken Nord-West & Prüfungsassistenzen