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Proportionalität im aufsichtsrechtlichen Meldewesen

  • 13.07.2021
  • von Dr. Daniel Johannes Goebel
  • Grundsatzblog

Mit Inkrafttreten der überarbeiteten Capital Requirements Regulation (CRR) werden auch Erleichterungen im europäischen Meldewesen wirksam. Dies zeigt sich unter anderem an neuen Vorgaben des Liquiditätsmeldewesens, die seit dem 28. Juni 2021 anwendbar sind.

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013, auch bekannt als Capital Requirements Regulation (CRR), wurde zur Mitte des Jahres 2019 durch die Vorgaben der Verordnung 2019/876 (CRR II) in einigen Teilen geändert und ergänzt. Bereits im Juni 2019 traten dabei einzelne Änderungen in Kraft und zusätzlich wurden - aufgrund aktueller Ereignisse - weitere wesentliche Erleichterungen im Verlauf des Jahres 2020 vorgezogen umgesetzt (sogenanntes "Quickfix"). Der ursprünglich vorgesehene Einführungstermin für den Großteil der Regelungen der CRR II war jedoch der 28. Juni 2021, so dass nunmehr seit diesem Termin die Änderungen und Ergänzungen nahezu vollständig ihre Wirkung entfalten. Flankiert werden die Anforderungen dabei von den aktualisierten und teilweise neuen Meldevorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.

Eine besondere Anpassung erfolgte in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR, in dem nunmehr der Begriff eines kleinen, nicht komplexen Instituts (Small Non-Complex Institute - SNCI) gesetzlich definiert wurde. Um den Status eines SNCI zu erhalten, müssen die Kritierien des genannten Artikels kumulativ erfüllt sein. U.a. darf die Bilanzsumme im Durchschnitt der letzten vier Jahre nicht über 5 Mrd. Euro liegen und es dürfen andere aufsichtsrechtliche Schwellenwerte für die Geschäftstätigkeit nicht überschritten werden (z.B. Derivategeschäfte). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen überprüft ein SNCI selbst, eine gesonderte Anzeigepflicht besteht regelmäßig nicht. Mit dem Status eines SNCI gehen im Rahmen der Proportionalität u.a. Erleichterungen im aufsichtlichen Meldewesen einher.

Aktuell ist lediglich für den Antrag zur Inanspruchnahme einer Meldung der vereinfachten Net Stable Funding Ratio (simple NSFR bzw. sNSFR) ein Nachweis durch das SNCI in Form quantitativer Angaben zu den geforderten Kriterien bei der BaFin einzureichen. Die Voraussetzungen werden auf der BaFin-Homepage erläutert, für die Antragstellung bietet der BVR zudem eine Hilfestellung zur Ermittlung der zutreffenden Kennzahlen an. Eine weitere Erleichterung für SNCI ergibt sich - ohne gesonderten Antrag - bei den Additional Liquidity Monitoring Metrics (ALMM), die von Instituten grundsätzlich monatlich zu melden sind. Die bisher schon gestattete quartalsweise Meldung wird nur noch ihnen gewährt. Institute, die nicht als SNCI gelten, unterliegen hingegen seit dem 28. Juni 2021 einer monatlichen Einreichungsfrist für die ALMM (bis zum 15. Kalendertag).

Darüber hinaus stellt die EBA in ihrem aktuellen Konsultationspapier EBA/CP/2021/17 noch weitere Entlastungen im Liquiditätsmeldewesen der ALMM in Aussicht. Demnach sollen für SNCI zukünftig die Bögen C 68 bis C 70 nicht mehr einzureichen sein. Aber auch für andere Institute, die weder SNCI noch global systemrelevant sind, zeichnen sich Meldeerleichterungen ab. Die Konsultationsfrist des Standards läuft noch bis zum 28. Juli 2021, eine Anwendung der angepassten Meldevorgaben wird für den Stichtag 31. Dezember 2022 erwartet. Somit lässt sich bereits absehen, dass die Proportionalität künftig verstärkt im Zusammenhang mit dem Begriff des SNCI angewendet wird.

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen