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Positionen zu fiktivem Cash-Pooling in der Bilanzstatistik ab 2022

  • 07.10.2021
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die Bundesbank hat am 6. Oktober 2021 ihr Rundschreiben 62/2021 zur Selbsteinschätzung für das fiktive Cash-Pooling veröffentlicht. Die Selbsteinschätzung ist bedeutend für die Ausnahmeregelung von den spezifischen M-Bögen für das Cash-Pooling. Für die initiale Selbsteinschätzung besteht ein im Vergleich zu den folgenden Selbsteinschätzungen abweichendes Verfahren.

Ein fiktives Cash-Pooling ("FCP") ist wie folgt definiert: Vereinbarungen zur Liquiditätsbündelung durch ein MFI (inländische Banken - monetary financial institutions) für eine Unternehmensgruppe („Cash-Pool-Teilnehmer“), bei der die vom MFI gezahlten oder erhaltenen Zinsen auf der Grundlage der „fiktiven" Nettopositionen sämtlicher Konten im Cash-Pool berechnet werden und jeder Cash-Pool-Teilnehmer ein eigenständiges Konto unterhält; und Überziehungskredite in Anspruch nehmen kann, die durch Einlagen der anderen Cash-Pool-Teilnehmer besichert sind, ohne dass eine Mittelübertragung zwischen den Konten erfolgen muss. Ein anderer Begriff dafür ist notional Cash-Pooling.

Positionen zu fiktivem Cash-Pooling sind in der BiSta ab 2022 an mehreren Stellen auszuweisen. Unter anderem wird die BiSta um spezielle Meldebögen (M1, M1B und M2) ergänzt, bei diesen sind nur die Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Konten, die Teil der vertraglichen FCP-Vereinbarung zwischen der meldepflichtigen Bank und den Cash-Pool-Teilnehmern sind, einzubeziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bundesbank MFIs eine Ausnahmeregelung und damit eine temporäre Freistellung von der Verpflichtung zur Einreichung dieser M-Bögen gewähren. Initial erfolgt die Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen durch eine formlose Selbsteinschätzung, ab dem BISTA-Berichtstermin Februar 2023 durch eine jährliche Selbsteinschätzung anhand BiSta HV22.523. Das Rundschreiben der Bundesbank beschreibt detailliert das genaue Vorgehen für diese Selbsteinschätzung.

Ausgangspunkt für die initiale Selbsteinschätzung ist die BiSta Juni 2021. Auf der Aktivseite (SPAP-B) sind einige Positionen aus den Bögen B1, B3 und B4, auf der Passivseite (SPAP-C) aus den Bögen bestimmte Positionen aus C1 und C3 zusammenzurechnen. Im Rahmen der vereinfachten Selbsteinschätzung sind die Teilsektoren „wirtschaftlich unselbständige Privatpersonen“ und „sonstige Privatpersonen“ von den zu untersuchenden Auswahlpositionen ausgenommen, da davon ausgehen ist, dass Konten von Gebietsansässigen dieser Teilsektoren in der Praxis nicht an Cash-Pooling-Vereinbarungen beteiligt sind (bzw. falls eine Beteiligung vorliegen sollte, dies nur in einem marginalen Umfang der Fall ist).

In einem ersten Schritt überprüfen die MFIs – ohne vorab zu untersuchen, ob und in welchem Umfang FCP-Geschäfte in den BISTA-Meldedaten enthalten sind – ob beide SPAP-Referenzwerte zum BISTA-Berichtstermin Juni 2021 den Schwellenwert nicht übersteigen (vereinfachte Überprüfungsvariante). Sollte der Schwellenwert nicht überschritten werden, ist keine gesonderte Rückmeldung an die Deutsche Bundesbank über das Ergebnis der Überprüfung erforderlich. In diesem Fall gewährt die Deutsche Bundesbank eine Ausnahmeregelung für alle -Berichtstermine von Januar 2022 bis einschließlich Dezember 2023.

Sofern die vorgenannten Überprüfungsschritte nicht zur Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung führen, müssen die betroffenen MFI die Deutsche Bundesbank bis spätestens 29. Oktober 2021 formlos (zu den Einreichungswegen: siehe Rundschreiben der Bundesbank) über das Ergebnis ihrer Selbsteinschätzung einschließlich einer groben Schätzung des absoluten FCP-Betrags und dessen Sitzland- und Sektorenuntergliederung informieren. Der FCP-Betrag meint dabei die Angabe von groben Schätzgrößen (auf 10 Mio. Euro gerundet) für die BISTA-Anwahlpositionen M1.900/01 M1.100/01, M1.200/01, M1.930/01, M1.500/01 und M2.900/01, M2.100/01, M2.200/01, M2.930/01, M2.500/01.

Rückfragen bezüglich der Selbsteinschätzung bittet die Bundesbank an statistik-s100@bundesbank.de zu richten. Für 2024 wird der Schwellenwert anhand der Position HV 22.523 bestimmt. Im Rahmen der ab 2022 neugefassten Meldeschemata wird jährlich zum Berichtstermin Februar über eine in der Anwahlposition HV22.523 einzutragende Kennziffer erfragt, ob die MFI am vorausgegangen Referenztermin Ultimo Dezember bei mindestens einem der SPAP-Referenzwerte den FCP-Anteil bezogen auf den Schwellenwert überschritten hat. Die Anwahlposition ist erstmalig im Berichtstermin Februar 2023 zu befüllen, aufgrund der im September 2021 vorgenommenen Selbsteinschätzung wird für den Berichtstermin Februar 2022 auf diese Form der Überprüfung verzichtet.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen