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Pflicht zur Identifizierung von Risikoträgern

  • 25.06.2021
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 liegt in deutscher Fassung vor. Diese Verordnung legt die Kriterien fest für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben.

In einem CRR-Institut gelten nach § 25a Abs. 5b KWG die folgenden Personengruppen zwingend als Risikoträger: (1) Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene, (2) Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollfunktionen oder die wesentlichen Geschäftsbereiche des Instituts, (3) Mitarbeiter, die im oder für das vorhergehende Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von mindestens 500 000 Euro hatten, sofern (3.1) diese Vergütung mindestens der durchschnittlichen Vergütung der Geschäftsleiter, der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sowie der Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene des Instituts im Sinne von Nummer 1 entspricht, und (3.2)
die Mitarbeiter die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich ausüben und sich diese Tätigkeit erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt.

Die in § 25a Abs. 5b KWG verwendeten Begriffe sind nicht vollumfänglich aus sich heraus verständlich. Mit der delegierten Verordnung 2021/923 vom 25. März 2021 sollen die notwendigen Konkretisierungen geschaffen werden. Definiert werden die Begriffe "Managementverantwortung", "Kontrollaufgabe" sowie "wesentlicher Geschäftsbereich". Weiterhin werden Kriterien festgelegt, wann die beruflichen Tätigkeiten von Mitarbeitern eine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des betreffenden wesentlichen Geschäftsbereichs sowie wann Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien einen entsprechenden wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines Instituts haben. Für letzteres werden qualitative und quantitative Kriterien definiert.

Die bisherige delegierte Verordnung 604/2014 vom 4. März 2014 zur Ergänzung der CRD IV in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt, ist mit der neuen delegierten Verordnung ausdrücklich aufgehoben worden.

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen