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Neue aufsichtsrechtliche Anforderungen an Vergütungssysteme

  • 05.10.2021
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (InstitutsVergV) wurde überarbeitet. Vieles ist rein redaktionell, manches ist jedoch auch inhaltlich neu. Neu ist insbesondere die Erweiterung der Vorschriften für bestimmte Banken, deren Bilanzsumme 5 Mrd. Euro überschreiten sowie bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen. Neuerungen gab es weiterhin in den Offenlegungsvoraussetzungen. Bedeutende Institute erfahren in den §§ 18 ff. InstitutsVergV wesentliche Überarbeiten.

Am 25. September 2021 ist die Neufassung der InstitutsVergV in Kraft getreten, mit der hauptsächlich die Anforderungen der europäischen Kapitaladäquanzrichtlinie V (CRD V) umgesetzt werden. Übergangsvorschriften sind nicht ersichtlich.

Banken mit Bilanzsumme von mehr als 5 Milliarden Euro (im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre) müssen zusätzlich die Vorgaben der §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 21, 22 und teilweise auch § 27 InstitutsVergV einhalten, wenn deren Handelsbuchtätigkeiten zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres über den geringen Umfang im Sinne des Artikels 94 Abs. 1 CRR hinausgehen oder der Gesamtwert an Derivatepositionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden, zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres 2 Prozent der gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte und ihr Gesamtwert an allen Derivatepositionen übersteigt 5 Prozent übersteigt (Berechnung nach Art. 273a Abs. 3 CRR). Das dürfte in unserem Verband die Ausnahme sein.

Der Bereich Personal ist keine Kontrolleinheit mehr, er wird jedoch jetzt in § 11 InstitutsVergV explizit genannt. Weitere Änderungen betreffen u.a. die selbstverständliche Vorgabe, dass Vergütungssysteme geschlechtsneutral sein müssen. Bei den CRR-Offenlegungspflichten zur Vergütung gibt es nunmehr drei Kategorien, die bedeutenden mit vollumfänglicher Offenlegung, die kleinen und nicht komplexen Institute ohne eine Offenlegung zur Vergütung und drittens die sonstigen Institute mit der Offenlegung bzgl. Vergütungspolitik nach Art. 450 CRR (sowie zur Gesamtbetrag aller Vergütungen, unterteilt in fixe und variable Vergütung, und die Anzahl der Begünstigten der variablen Vergütung).

Für bedeutende Institute gibt es einige beachtenswerte Änderungen, namentlich die Verlängerung des Zurückbehaltungszeitraums auf vier Jahre sowie die Ausdehnung der Aufgaben der Vergütungsbeauftragten. Die variable Vergütung entfällt weiterhin nunhmehr vollständig auch bei wesentlichen aufsichtlichen Maßnahmen. Kapitalanlagegesellschaften in Institutsgruppen sind unter bestimmten Umständen doch wieder Teil der Vergütungsanforderungen des übergeordneten Instituts. Die Vorgaben zur gruppenweiten Regelungen wurden überarbeitet, in Teilen jedoch unklar. Auch insoweit sind die neuen Erläuterungen der BaFin zur InstitutsVergV abzuwarten. Dass diese erst nach der Inkraftsetzung der InstitutsVerV erscheinen werden, ist nicht optimal.

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen