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Marktuntersuchung der BaFin zum AGB-Urteil

  • 24.06.2022
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die BaFin bittet einzelne Banken, darüber zu informieren, wie sie mit dem BGH-Urteil vom 27. April 2022 zur Unwirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln umgehen.

Das BGH-Urteil vom 27. April 2022 behandelt die Thematik von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zur Änderung der AGB und Sonderbedingungen fingieren, auch in Bezug auf die Einführung und die Änderung von Entgelten, die in der laufenden Geschäftsbeziehung mittels Zustimmungsfiktion gewährt wurden.

Die BaFin hat am 26. Oktober 2021 dazu Stellung genommen und ihre Erwartungshaltung geäußert, dass dieses Urteil beachtet, alle notwendigen Schritte umgehend einleitet und dabei fair mit den Kundinnen und Kunden umgegangen werde. Die Erwartungshaltung der Aufsicht umfasst die Aspekte der klaren und verständlichen Unterrichtung der Kundinnen und Kunden über die Konsequenzen des BGH-Urteils, Benennung eines Kontakts für Fragen von Kundinnen und Kunden, Implementierung neuer Vertragsgrundlagen und keine weitere Erhebung von rechtsgrundlosen Entgelten, vollständige Information über Änderungen, um die Bezifferung eines Erstattungsanspruchs zu ermöglichen, Erstattung von zu Unrecht erhobenen Entgelten sowie die Bildung von Rückstellungen. Sollte ein Institut die BGH-Entscheidung und die Erwartungen der Aufsicht dauerhaft und systematisch nicht beachten, wird die BaFin aufsichtliche Maßnahmen in Betracht ziehen.

Einzelnen Banken ging eine Bitte um die Beantwortung eines Fragebogens zum Stand der Umsetzung dieser Erwartungshaltung zu. Der Fragebogen besteht aus einem Tabellenblatt mit 21 Fragen: Wie viele Kunden zum 30. Juni 2022 die Bank hat, wie viele Verbraucher bereits Rückforderungsansprüche geltend gemacht haben, in wie viellen Fällen eine Erstattung vorgenommen wurde, in wie vielen Fällen abgelehnt, hat die Bank sich bei einer Ablehnung auf eine Dreijahreslösung berufen, wendet die Bank die zehnjährige oder die dreijährige Verjährungsfrist an, beruft sich die Bank auf eine konkludente Zustimmung durch Kontonutzung oder auf die auf die Prozessparteien eingeschränkte Wirkung eines Urteils, Höhe der Erstattungen gesamt, Höhe der Rückstellungen für etwaige Erstattungsansprüche, wurden bereits Zustimmungen eingeholt oder ist dies geplant, wie viele Kunden haben bereits zugestimmt, wurden Kündigungen nicht zustimmungswilliger Kunden ausgesprochen oder sind diese geplant, in wie vielen Fällen wurde bereits deswegen gekündigt.

Nicht ganz eindeutig ist der Verbindlichkeitscharakter dieser Bitte. Zum einen wird von einer "Bitte" gesprochen, zum anderen sei der Fragebogen "vollständig auszufüllen". Die BaFin bittet darum, den Bogen bis zum 15. Juli 2022 über einen Upload zuzuleiten. Rückfragen können an eine im Schreiben angegebene E-Mail-Adresse der BaFin gesandt werden.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen