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Kostenpflicht bei Verlängerung von Prüfungsbefreiungen nach § 89 WpHG

  • 03.08.2021
  • von Ulrich Braun
  • Grundsatzblog

Die BaFin hat mitgeteilt, dass sie ihre Verwaltungspraxis bei der Verlängerung von Prüfungsbefreiungennach § 89 Abs. 1 Satz 3 WpHG mit Blick auf die Frage der Kostenpflicht ändern wird.

Die BaFin hat in der Sitzung des Arbeitskreises Wertpapiergeschäft am 16. Juni 2021 darauf hingewiesen, dass sie ihre Verwaltungspraxis bei der Verlängerung von Prüfungsbefreiungen nach § 89 Abs. 1 Satz 3 WPHG ändern wird. Die bislang kostenfreie Erweiterung / Verlängerung einer einjährigen Prüfungsbefreiung auf eine zweijährige Befreiung
ist künftig kostenpflichtig.

Dies wird damit begründet, dass die Verlängerung des Befreiungsbescheides als Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem VwVfG gilt und eine Gebührenpflicht auslöst.
Die Gebühren entsprechen denen der Befreiung und belaufen sich auf 290 EUR für die Verlängerung eines Befreiungsbescheides für die WpHG-Prüfung und auf 1.840 EUR für die Verlängerung eines Befreiungsbescheides für die Depotprüfung (Pos. 5.2.1. und 5.2.2. des Gebührenverzeichnisses gemäß § 2 Abs. 1 FinDAGKostV). Die Änderung gilt ab sofort.

WpHG
Eine Verkürzung der Prüfungsbefreiung ist grundsätzlich nicht gebührenpflichtig.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Anette Neitzert

Abteilung Grundsatzfragen Bankaufsichtsrecht
Bereich Grundsatzfragen und Infrastruktur Prüfung
Abteilung Grundsatzfragen Bankaufsichtsrecht