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Konsultationspapier zur Überschreitung der Großkreditgrenze

  • 01.03.2021
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Das Konsultationspapier der Europäischen Bankenaufsicht (EBA CP/2021/03) vom 17. Februar 2020 spezifiziert die Vorgaben für die Ausnahmefälle der Überschreitung der Großkreditobergrenzen.

CRR II ändert Unterabsatz 2 von Art. 396 Abs. 1 CRR wie folgt ab: Kommt der in Artikel 395 Absatz 1 genannte Betrag von 150 Mio. EUR zur Anwendung, so können die zuständigen Behörden auf Einzelfallbasis gestatten, dass die Obergrenze von 100 % in Bezug auf das Kernkapital des Instituts überschritten werden darf." und ergänzt diesen um einen weiteren Unterabsatz:

"Gestattet eine zuständige Behörde einem Institut in den [...] Ausnahmefällen, die in Artikel 395 Absatz 1 festgelegte Obergrenze länger als drei Monate zu überschreiten, so legt das Institut der zuständigen Behörde einen überzeugenden Plan für die zeitnahe Wiedereinhaltung dieser Obergrenze vor und setzt diesen Plan innerhalb der mit der zuständigen Behörde vereinbarten Frist um. Die zuständige Behörde überwacht die Durchführung des Plans und schreibt eine schnellere Wiedereinhaltung vor, falls angebracht."

Hierfür sind die Ausnahmefälle, der Zeitraum, der zur Wiederherstellung der Einhaltung als angemessen erachtet wird, sowie die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die zeitnahe Wiedereinhaltung durch das Institut sicherzustellen, durch eine Leitlinie zu konkretisieren, was mit CP/2021/03 in Angriff genommen wurde. Die Umsetzung ist für den 1. März 2022 vorgesehen. Die Konsultationsfrist endet am 17. Mai 2021.

Die Überschreitung muss selten sein. Das ist nicht der Fall, wenn innerhalb von einem Jahr dieselbe Kundengruppe betroffen oder derselbe Grund für die Überschreitung schlagend geworden ist. Weiterhin spielt die Vorhersehbarkeit sowie die Kontrollierbarkeit der Überschreitung eine Rolle.

Vom Institut zu berichten sind der Überschreitungsbetrag, auch in Bezug auf das Kernkapital, die betroffenen Kunden, das Überschreitungsdatum, die Darstellung der Sicherheiten, auch derjenigen, die nicht als CRR-Sicherheiten anerkannt sind, vorgenomme und geplante Abhilfemaßnahmen sowie die voraussichtliche Zeit bis zur Einhaltung der Großkreditgrenze.

Auf Basis dieser sowie ggf. zusätzlich eingeholter Informationen entscheidet die Aufsicht über die eingeräumte Zeitdauer der Überschreitungsmöglichkeit. Maximale Gestattungsdauer ist ein Jahr, die Aufsicht kann jedoch in gesonderten Situation auch diese Frist überschreiten.

Wenn die eingeräumte Frist länger als 3 Monate beträgt, muss das Institut einen Compliance-Plan vorlegen, welcher neben Maßahmen zur Reduktion der Risikoposition, der Erhöhung der Eigenmittel auch Vorkehrungen wie die Verbesserung des Risikomanagements, Ergänzungen in den Compliance-Richtlinien der Bank sowie zeitliche Vorgaben zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen