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Hinweis zur Berichtspflicht innerhalb des LkSG

  • 19.07.2022
  • von Marcel Sitkowski
  • Grundsatzblog

Zur Erfüllung der Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ist die Berichterstattung über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten erforderlich. Nun ist bekannt, dass sich die Berichterstattung in Form von Antworten, die auf einen strukturierten Fragebogen gegeben werden sollen, zusammensetzt.

Das im Juli 2021 verabschiedete Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll durch klare rechtliche Regelungen im Umgang mit unternehmerischen Sorgfaltspflichten dazu beitragen, Menschenrechte und Nachhaltigkeitsaspekte global zu stärken. Ab dem 1. Januar 2023 wird das Gesetz in Kraft treten. Betroffen sind dann alle Unternehmen mit einer Größe von 3.000 Mitarbeitern und im darauffolgenden Jahr Unternehmen mit einer Größe von 1.000 Mitarbeitern. Die Erfüllung der im Gesetz aufgeführten Sorgfaltspflichten muss dabei fortlaufend dokumentiert, jährlich in Berichtsform für das vorangegangene Jahr veröffentlicht und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingereicht werden.

Form des Berichts

Da der Anwendungszeitpunkt des Gesetzes näher rückt, wurden nun die Formalitäten zur Berichterstattung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekanntgegeben. Der Bericht wird aus Antworten generiert, die sich aus einem strukturierten Fragebogen ergeben, welcher aus offenen, geschlossenen und "Multiple-Choice" Fragen besteht. Wird dieser Bericht, sofern er vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet ist, veröffentlicht und dem BAFA übermittelt, gilt die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG als erfüllt.

Inhalt des Berichts

Im Bericht wird beantwortet, inwiefern das berichterstattende Unternehmen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen einer Sorgfaltspflicht identifiziert hat. Was das Unternehmen, sofern Risiken identifiziert wurden, für Maßnahmen ergriffen hat, wie die Auswirkungen und Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet wurden und welche Schlussfolgerungen für zukünftige Maßnahmen gezogen werden. Konnten keine Verletzungen der im Gesetz geregelten Rechtspositionen identifiziert werden, sind keine weiteren Ausführungen erforderlich, sofern dies glaubhaft belegt werden kann. Im nächsten Schritt folgt die Veröffentlichung des Fragebogens, dieser befindet sich zurzeit noch in der Erarbeitung.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Dr. Benjamin Wilhelm

Abteilungsleiter Sustainability Services - Engagement