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Gebührenerhebung des Single Supervisory Mechanism (SSM) für 2021

  • 18.01.2022
  • von Dr. Daniel Johannes Goebel
  • Grundsatzblog

Gebührenfaktoren wurden im Onlineportal der Europäischen Zentral Bank (EZB) zur Überprüfung hinterlegt

Der Single Supervisory Mechanism (SSM) ist seit 2014 für die direkte und indirekte Bankenaufsicht in der Eurozone zuständig und erhebt für seine Verwaltungstätigkeiten eine jährliche Gebühr von den beaufsichtigten Instituten. Das Verfahren zu dieser Gebührenerhebung wurde zum Ende des Jahres 2019 angepasst, und seitdem werden die SSM-Gebühren nicht mehr im Voraus, sondern im Nachgang eines festgelegten Beitragszeitraums erhoben.

Demnach erfolgt die Erhebung für das Jahr 2021 im zweiten Quartal 2022. Da die EZB auf bereits von den Instituten gemeldeten Daten zurückgreift, ist auch keine gesonderte Datenerhebung zur SSM-Gebühr notwendig. Institute, die COREP und FINREP einreichen, müssen also keine gesonderten Meldungen mehr einliefern. Für sie zieht die EZB zur Berechnung der Aufsichtsgebühren die ihr vorliegenden Angaben zu den Total Risk Exposure (TRE) und den Total Assets (TA) aus dem bankaufsichtlichen Meldewesen heran.

Der BVR informierte per Rundschreiben (S2201006) darüber, dass diese Daten nun für die einzelnen Institute im EZB-Onlineportal zur Überprüfung hinterlegt werden. Falls die dort hinterlegten Gebührenfaktoren aus dem bankaufsichtlichen Meldewesen nicht korrekt sein sollten, können sich die Institute bis zum 4. Februar (18:00 Uhr) per E-Mail direkt an die zuständige Stelle bei der EZB wenden. Danach werden die Gebührenfaktoren zur Berechnung der SSM-Aufsichtsgebühr herangezogen.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen