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Fristverlängerung für AnaCredit-Dubletten

  • 30.06.2021
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die Bundesbank hat mit ihrem Rundschreiben vom 29. Juni 2021 die Frist zur Bereinigung der Dubletten in AnaCredit bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Die Validierungsregel, welche die Eindeutigkeit der Kennung sicherstellt, wird folglich erst zum November 2021 aktiviert.

Aufgrund der Auslastung der Banken mit der Umsetzung von CRR II verschiebt die Bundesbank die Frist zur Behebung der AnaCredit-Dubletten (mangelnde Eindeutigkeit der Vertragspartner-Kennungen) auf den 31. Oktober 2021, die UID-Validierungsregel zur Sicherstellung der Eindeutigkeit wird somit erst Anfang November 2021 in Betrieb genommen. Bei der Bereinigung der Dubletten handelt es sich um eine Korrektur fehlerhaft eingelieferter Datensätze. Eine Änderung der Vertragspartnerkennung, die den häufigsten Grund für die vorliegenden Dubletten darstellt, war zu keinem Zeitpunkt der AnaCredit Meldung vorgesehen und ist damit von Beginn an ein Verstoß gegen die Meldepflicht.

Ausgenommen von diesem Dubletten-Verbot waren Meldungen, die bis zum 16. Juli 2020 mit Hilfe des „ChangeCube“ an die Deutsche Bundesbank geliefert wurden. Hierüber war ein Wechsel von einer internen Vertragspartnerkennung auf eine andere interne Vertragspartnerkennung möglich. Änderungen in den Kennungen, die der Bundesbank bis Mitte 2020 durch den ChangeCube angezeigt wurden, sind von den Korrekturanforderungen ausgenommen.

Zur Verhinderung von Dubletten und als Vorbereitung der Bereinigung wurde bereits im Februar 2020 die Einführung der UID-Validierungsregel zum August 2020 durch die Deutsche Bundesbank angekündigt und im Validierungshandbuch (Version 10) veröffentlicht. Diese Regel prüft die seit Beginn der AnaCredit Meldung existierende Meldeanforderung, dass ein eingereichter nationaler Identifikator einzigartig sein muss und demnach nur zu einer einzigen Vertragspartnerkennung gemeldet werden darf. Ist dies nicht der Fall, werden die eingereichten Vertragspartner-Stammdatensätze abgelehnt.

Die UID-Regel untersucht, ob ein eingereichter nationaler Identifikator, LEI, RIAD Code, BAKIS-Nehmernummer, BAKIS-Gebernummer, Bankleitzahl, BIC oder BAK Nummer innerhalb der Vertragspartner-Stammdaten des Meldepflichtigen einzigartig vorkommt. Ist dies nicht der Fall, werden die eingereichten Vertragspartner Stammdatensätze abgelehnt.

Um den betroffenen Instituten vor der endgültigen Aktivierung der UID Regel die Möglichkeit zu geben, ihre Daten zu bereinigen, hat die Deutsche Bundesbank eine gezielte Auswertung mit einer detaillierten „Korrekturanleitung“ für die Datensätze zur Verfügung gestellt, die eine Verletzung der UID Regel beinhalten. Diese wurden den jeweiligen Meldepflichtigen zwecks Bereinigung der Daten zur Verfügung gestellt. Sollten einzelne Banken die Frist 31. Oktober 2021 nicht darstellen können, hat sich die Bank an die im Rundschreiben der Bundesbank genannten Ansprechpartner zu wenden, um eine individuelle Lösung ("Aktionsplan") zu finden.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen