Newsroom

EU classification system for green investments

  • 01.12.2020
  • von
  • Grundsatzblog

Die Europäische Kommission hat am 20.November 2020 den Entwurf des ersten delegierten Rechtsakts zur Taxonomie-Verordnung für die Umweltziele Klimaschutz (Mitigation) und Anpassung (Adaptation) an den Klimawandel zur Konsultation gestellt.

Der Entwurf, der sich hauptsächlich an den TEG- Empfehlungen orientiert, umfasst Kriterien, wann eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Die durch die EU Kommission erlassenen technischen Prüfkriterien (technical screening criteria, TSC) umfasst in zwei insgesamt 500 Seiten Annexen die Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, die dann ab dem 1. Januar 2022 Anwendung finden sollen. Zu beachten ist, dass nicht alle Vorschläge der TEG in dem Gesetzesentwurf übernommen wurden.

Wann eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit vorliegt, bestimmt sich nach den Regelungen der Taxonomie-Verordnung anhand vier Kriterien:

  • Wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrere der sechs Umweltziele (Artikel 10-16)
  • Keine erhebliche Beeinträchtigung eines Umweltziels („Do no significant harm“, DNSH) (Artikel 17)
  • Einhaltung internationaler sozialer und arbeitsrechtlicher Standards (Artikel 18)
  • Einhaltung der technischen Standards, die von der Kommission festgelegt werden (Artikel 10-15)


Die Wirtschaftsaktivitäten werden i.S.d. NACE Revision 2 in folgenden Anhangsdokumenten klassifiziert:

  • Der Anhang I des delegierten Rechtsaktes legt fest, unter welchen Bedingungen die klassifizierten Wirtschaftsaktivitäten einen erheblichen Beitrag zur Abmilderung des Klimawandels leisten.
  • Der Anhang II legt die Anforderungen an die Wirtschaftsaktivitäten fest, die einen erheblichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten. Dabei dürfen die Wirtschaftsaktivitäten in den Annexen die anderen vier Umweltziele (Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme) nicht erheblich beeinträchtigen (DNSH).


Für die weiteren Umweltziele werden die Delegierten Rechtsakte zur Taxonomie im Jahr 2021 erwartet, die dann ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend anzuwenden sind.

Die Taxonomie wird auch Auswirkungen auf die Berichtserstattung nach der CSR-Richtlinie haben. Zum Beispiel müssen Unternehmen der Realwirtschaft in ihrer nichtfinanziellen Erklärung den Anteil der ökologisch nachhaltigen Umsatzerlöse, Investitionen und Betriebsausgaben angeben. Ein delegierter Rechtsakt hierzu wird in 2021 in Kraft treten und ist ab dem 1. Januar 2022 verpflichtend anzuwenden.

Ein Beispiel aus Annex II (Kapitel 10, S. 263 ff): Hier werden die wirtschaftlichen Aktivitäten von Finanz- und Versicherungsinstituten beurteilt. Es wird der erhebliche Beitrag der Aktivitäten zur Anpassung an den Klimawandel betrachtet und geprüft, ob die Aktivitäten der Finanz- und Versicherungsinstitute keine der vier anderen Umweltziele beeinträchtigen.

Notabene: Kernenergie (Nuclear power) ist in dem Gesetzesentwurf noch nicht enthalten. Die EU Kommission hat ihre interne Forschungseinrichtung – Joint Research Centre (JRC) – beauftragt zu prüfen, ob Kernenergie als eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit aufgenommen werden kann. Eine Stellungnahme wird für Januar 2021 erwartet.

Die öffentliche Konsultation ist noch bis zum 18. Dezember 2020 geöffnet. Über die Ergebnisse halten wir Sie auf dem Laufenden.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Tobias Grollmann Profil bild
WP

Tobias Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiter
Fachlicher Leiter Spezialistenteam
Nachhaltigkeit/Sustainable Finance

Victoria Dieckmann Profil bild

Victoria Dieckmann

Beratung und Betreuung Genossenschaften