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Erhebung von SSM-Gebühren ab 2020

  • 30.07.2020
  • von Dr. Daniel Johannes Goebel
  • Grundsatzblog

Neue Berechnungsgrundlage, angepasstes Meldeverfahren und geänderter Erhebungszeitpunkt mit Wirkung zum aktuellen Gebührenzeitraum.

Vor fast sechs Jahren nahm die einheitliche Bankenaufsicht (Single Supervisory Mechanism – SSM) unter dem Dach der Europäischen Zentralbank (EZB) ihre Arbeit auf. Seitdem ist der SSM für die direkte und indirekte Bankenaufsicht in der Eurozone zuständig und erhebt für seine Verwaltungstätigkeiten eine jährliche Gebühr von den beaufsichtigten Instituten. Das Verfahren zu dieser Gebührenerhebung wurde zum Ende des Jahres 2019 angepasst und durch die Verordnung (EU) 2019/2155 vom 17. Dezember 2019 in Gesetzesform gebracht; diese trat am 1. Januar 2020 in Kraft.

Bereits im Januar informierten wir über die drei wesentlichen Änderungen, nämlich die Anpassungen bei der Mindestgebührenkomponente, beim Gebührenzeitraum sowie für das Meldeverfahren durch die Institute. Hinsichtlich der Mindestgebührenkomponente ergibt sich zukünftig eine Halbierung für weniger bedeutende Institute, deren gesamte Aktiva höchstens 1 Mrd. Euro betragen. Allerdings ergibt sich daraus keine Halbierung der Gesamtgebühren für diese Institute, da es nach wie vor zusätzlich eine variable Gebührenkomponente gibt.

Die SSM-Gebühren werden zudem künftig nicht mehr im Voraus, sondern im Nachgang eines festgelegten Beitragszeitraums erhoben. Demnach erfolgt die SSM-Gebührenerhebung für das Jahr 2020 erst im zweiten Quartal 2021 und im laufenden Jahr wird keine Zahlung fällig. Überschüsse oder Fehlbeträge aus der Erhebung 2019 werden entsprechend auch erst zu diesem Zeitpunkt verrechnet.

In seinem Rundschreiben S2006142 vom 23. Juni 2020 informierte der BVR nunmehr darüber, dass CRR-Institute künftig keine gesonderten Meldungen zu den Gebührenfaktoren mehr einliefern müssen, sofern sie den bankaufsichtlichen Meldepflichten gemäß COREP und FINREP unterliegen. Für die Berechnung der Aufsichtsgebühren (SSM) zieht die EZB somit die ohnehin vorliegenden Daten aus COREP und FINREP heran. Daher sind Genossenschaftsbanken im Regelfall nicht mehr gesondert für die SSM-Gebühren meldepflichtig.

Im Rahmen der Kommunikation mit der EZB verbleiben lediglich zwei anlassbezogene Pflichten für die Institute, nämlich die Mitteilung bei einer Veränderung von Kommunikationsdaten bzw. Ansprechpartnern im Institut sowie eine etwaige Korrektur von FINREP-Meldungen, sollte sich im Zuge der Feststellung des Jahresabschlusses ein Änderungsbedarf an der Meldung zum Stichtag 31. Dezember ergeben.

Der Anlage zum oben genannten BVR-Rundschreiben lassen sich auch Fallbeispiele der Aufsicht zum Korrekturbedarf im Hinblick auf FINREP entnehmen. Eine grundsätzliche Pflicht zur Korrektur wird auf Basis des aufgestellten Jahresabschlusses nicht gesehen. Eine Korrekturnotwendigkeit wird jedoch unterstellt, wenn sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen bilanzieller Art im Vergleich zur eingereichten FINREP-Meldung ergeben haben.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen