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Erfahrungen aus Erstmeldungen zur WIFSta

Die Deutsche Bundesbank hat am 11.10.2023 in ihrem Rundschreiben Nummer 62/2023 darüber informiert, dass sie ihre Richtlinien und technischen FAQs sowie die fachlichen Validierungsregeln zur Datenerhebung über Wohnimmobilienfinanzierungen (WIFSta) erneut aktualisiert.

​Die nun erfolgten Aktualisierungen resultieren aus den Erfahrungen aus den Erstmeldeterminen der sog. Quartalsmelder (Vollmelder, M1) und den dabei identifizierten Meldeauffälligkeiten in Bezug auf die folgenden beiden Aspekte:

  1. ​Probleme bei der Umsetzung der Definitionen (Beleihungswert / nachhaltig erzielbarer Wert vs. aktueller Marktwert, Zwischenfinanzierung, Einkommen, Mieteinnahmen),
  2. ​teilweise auffällige Unter-/ Überzeichnung von Kennzahlen in Folge von zu konservativer Auslegung der Meldevorgaben.

Erhöhung der Datenqualität durch Klarstellungen und weiterführende Informationen seitens der Aufsicht

​Die Aktualisierungen der Anforderungen umfassen entsprechende Klarstellungen und weiterführende Informationen zu den Themen Zwischenfinanzierungen, Marktwert- und Einkommensermittlung sowie „buy-to-let“-Geschäfte. Diese wurden in die einschlägigen Richtlinien und technischen FAQs aufgenommen. Die Aufsicht hat grundsätzlich klargestellt, dass bei der Anwendung der Meldevorgaben eine ganzheitliche Betrachtung der Wohnimmobilienfinanzierung zugrunde zu legen und darauf zu achten ist, dass ökonomisch sinnvolle Kennzahlen gemeldet werden.

​In den Richtlinien werden nun Zwischenfinanzierungsdarlehen definiert, die der Überbrückung noch nicht verfügbarer Eigenkapitalbestandteile dienen und die – bei Erfüllung der genannten Kriterien – nicht unter die WIFSta-Meldepflicht fallen. Aufstockungsdarlehen zur Nachfinanzierung auftauchender Lücken in der Wohnimmobilienfinanzierung (unerwartete Kostensteigerungen, Änderung der ursprünglichen Pläne etc.) sollen gemeldet werden.

Bei der Definition zur Berechnung der Kennzahl LTV (Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation) wird nachgeschärft, insbesondere werden ökonomisch sinnvolle Marktwerte im Nenner erwartet. Einkommensbezogene Kennzahlen sollen nachhaltig verfügbares Einkommen umfassen (das heißt auch Sozialleistungen oder bei sogenannten Immobiliensammlern zum Beispiel Arbeitseinkommen und Mieteinnahmen), und die Besonderheiten der Einkommensermittlung bei Selbständigen bezüglich der Vermischung privater und geschäftlicher Finanzierungen werden adressiert.

​Die aktualisierten Dokumente sind auf der Webseite der Deutschen Bundesbank abrufbar.

Überprüfung der Datenplausibilität und Schreiben an die Institute

​Die Deutsche Bundesbank wird im Rahmen ihres Datenqualitätsmanagements bei Überschreitungen bestimmter Schwellenwerte weiterhin Rückfragen und automatisierte Warnungen an die betroffenen Institute versenden. Wir empfehlen Kreditinstituten, bei nicht korrekten Daten unverzüglich eine korrigierte Datei einzureichen. Handelt es sich bei den Überschreitungswerten um korrekte Daten, ist eine nachvollziehbare und plausible kurze Begründung formlos und fristgerecht an die Aufsicht zu senden. ​

Quellen: ​https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/finanzstabilitaet​, https://www.bundesbank.de/resource/blob/917064/7143af24f00b1236c6ce69d519f7cdf9/mL/2023-10-11-rs-62-data.pdf

Ansprechpartner Alle Beiträge zum Thema
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Philipp Plumanns
Spezialistenteams Banken, Region Nord/Ost
Teamleiter Aufsichtsrecht / Meldewesen
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