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Entwurf der neuen MaRisk mit Fokus auf Nachhaltigkeit(-srisiken)

  • 30.09.2022
  • von
  • Grundsatzblog

Die BaFin hat den Änderungsentwurf ihrer MaRisk am 26.09.2022 veröffentlicht. Dieser geht in vielfältiger Hinsicht auf sogenannte „ESG-Risiken“ ein, die sich als Risikotreiber wesentlich negativ auswirken können.

ESG-Faktoren (Umwelt (E), Soziales (S) und Unternehmensführung (G)) fließen nunmehr in viele MaRisk-Bereiche ein. Die BaFin verlangt dabei die Auswirkungen aus ESG-Risiken angemessen und explizit im Rahmen der Risikoinventur zu berücksichtigen (AT 2.2). Um dann die Auswirkungen aus diesen Risiken (quantitativ) zu beurteilen, sind verschiedene wissenschaftlich abgeleitete Szenarien zu beachten und ein ausreichend langer Zeitraum zu wählen (AT 2.2). Folglich sind Auswirkungen aus ESG-Risiken angemessen und explizit auch in der Risikotragfähigkeit zu beachten (AT 4.1). Physischen - d. h. durch den Klimawandel bedingte - und transitorischen Risiken sind sowohl unter normativer als auch ökonomischer Perspektive Rechnung zu tragen, wobei ein Abstellen nur auf vorhandene Datenhistorien nicht ausreicht (AT 4.1).

Konkludenter Weise erfasst die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung in der Folge auch die Beurteilung der ESG-Risiken (AT 3) und Risikostrategien haben explizit die Auswirkungen aus ESG-Risiken zu beachten (AT 4.2). Auswirkungen aus den thematisierten Risiken sind ebenso in den Prozessen zur Risikosteuerung und zum Risikocontrolling zu implementieren (AT 4.3.2). Folgerichtig fließen sie dann auch in die Betrachtung im Rahmen von Stresstests ein (AT 4.3.3). Dabei sind diese Risiken über einen angemessen langen - über den regulären Betrachtungshorizont von Risiken hinausgehenden - Zeitraum abzubilden (AT 4.3.3). Weitere ESG-Anforderungen betreffen die Bereiche Risikocontrolling-Funktion (AT 4.4.1), Risikomanagement auf Gruppenebene (AT 4.5), Organisationsrichtlinien (AT 5) und Auslagerungen (AT 9) sowie auch das interne Kontrollsystem (BT 1).

Ein besonderer Schwerpunkt der beabsichtigten ESG-Anforderungen aus dem Entwurf der MaRisk liegt jedoch im originären Kreditgeschäft (BTO 1). So sind ESG-Risiken und -Elemente in den Kreditprozessen - Stichworte vor allem ökologisch nachhaltige Kreditvergabe, Immobiliensicherheiten, Objekt-/Projektfinanzierungen und Risikoklassifizierung - zu beachten (BTO 1.2). So bilden ESG-Aspekte in vielerlei Hinsicht eine neue zusätzliche Komponente im Kreditgeschäft (v. a. BTO 1.2.1, BTO 1.2.2 und BTO 1.3.1). Weiterhin sind die konkreten Auswirkungen aus ESG-Risiken auch in den Anforderungen an die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse adäquat zu beachten (BTR). So betrifft dies Adressausfallrisiken (BTR 1), Marktpreisrisiken (BTR 2.1), Liquiditätsrisiken (BTR 3.1) und operationellen Risiken (BTR 4).

Die Risikoberichterstattung (BT 3) ist ebenso von neuen Anforderungen im Kontext der ESG-Risiken betroffen. Allgemein betrachtet hat die Risikoberichterstattung der Geschäftsleitung einen aktuellen - und soweit möglich - quantitativen Überblick über die Auswirkungen aus ESG-Risiken zu geben (BT 3.1). Eher speziell gesehen ist in der Folge auch die Berichterstattung der Risikocontrolling-Funktion (BT 3.2) von den neuen ESG-Risiken betroffen. Zum Beispiel sind dabei konkret die jeweiligen Folgen aus ESG-Risiken auf das Geschäftsmodell, die Strategie und das Gesamtrisikoprofil zu verdeutlichen (BT 3.2).

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Tobias Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiter
Fachlicher Leiter Spezialistenteam
Nachhaltigkeit/Sustainable Finance