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EBA veröffentlicht Leitlinien zum systemischen Risikopuffer

  • 29.10.2020
  • von Steffen Söffner
  • Grundsatzblog

Die europäische Bankenaufsicht EBA veröffentlicht Leitlinien zu den entsprechenden Teilgruppen von Risikopositionen, auf die der Kapitalpuffer für systemische Risiken gemäß Artikel 133 CRD V bzw. § 10e KWG-E neu anzuwenden wäre.

Am 2. Oktober 2020 hat die EBA neue Leitlinien bezüglich des Kapitalpuffers für systemische Risiken gemäß Art. 133 CRD V veröffentlicht. Diese Leitlinien verweisen als europäisches Regelwerk auf die CRD V und würden nach Inkrafttreten der KWG-Novelle durch das Risikoreduzierungsgesetz zur Umsetzung der CRD V in Deutschland auch auf das KWG anzuwenden sein.

Gemäß § 10e KWG-E-neu kann die BaFin als zuständige Behörde anordnen, dass alle Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für systemische Risiken vorhalten müssen. Einen Kapitalpuffer für systemische Risiken kann sie dabei für alle Risikopositionen, die im Inland, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat belegen sind, oder für eine Teilgruppe dieser Risikopositionen anordnen.

Die Leitlinien schlagen insbesondere einen gemeinsamen Rahmen von Dimensionen (Art des Kreditnehmers, Art des Geschäfts, Art der Sicherheit) und Teildimensionen (Art der Geschäftstätigkeit, Risikoprofil, geografische Region) vor, aus dem die zuständige Behörde eine Teilmenge der Risikopositionen definieren kann. Die Leitlinien enthalten detaillierte Definitionen von Elementen, die in jeder Dimension und Teildimension verwendet werden, sowie Anwendungsbeispiele (z.B. Mengengeschäft an natürliche Personen zur Finanzierung von Wohnimmobilien in der Hauptstadt mit einem Beleihungsauslauf > 60 % und einer Verschuldungsquote > 4).

Eine Voraussetzung bei der Definition einer Teilmenge sektoraler Risikopositionen ist die systemische Relevanz der Risiken, die sich aus der Teilmenge der sektoralen Risikopositionen ergibt. In den Leitlinien wird eine Reihe von Kriterien (Größe, Risikoeinschätzung, Vernetzung) empfohlen, die von der zuständigen Behörde bei der Beurteilung dieser Relevanz herangezogen werden müssen.

Zuletzt sollen die Leitlinien für eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Behörden verwendet werden, um das Risiko von Überschneidungen, Doppelzählungen und ineffizienter Risikoausrichtung zu vermeiden.

Die neuen Leitlinien werden nun in die offiziellen Amtssprachen der EU übersetzt und dann auf der EBA Webseite veröffentlich. Die BaFin muss der EBA innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Übersetzungen mitteilen, ob sie die Leitlinien übernehmen wird. Inkrafttreten werden sie ab dem 29. Dezember 2020.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen