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EBA überarbeitet Leitlinien zur Vergütung

  • 08.07.2022
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die EBA hat die Leitlinien zum Vergütungsvergleich erweitert, u.a. zum geschlechterspezifischen Lohngefälle, zur gebilligten höheren variablen Vergütung ergänzt und für die Einkommensmillionäre neu gefasst.

Das KWG greift in § 24 Abs. 1a Nr. 5 und 6 KWG bereits die turnunsmäßigen Informationserfordernisse der Aufsicht hinsichtlich der Vergütung auf. Die Nr. 5 adressiert dabei die Vergütungstrends, die Nr. 6 die Einkommensmillionäre. Für die höhere variable Vergütung enthalten § 24 Abs. 1 Nr. 14a und 14b KWG Anforderungen für eine unverzügliche Anzeige. In der Überarbeitung der CRD wurde auch der die Vergütung betreffende Artikel 74 angepasst. Namentlich wurde die Pflicht ergänzt, dass Vergütungspolitik und Vergütungspraxis geschlechtsneutral sein müssen. Weiterhin wird auch das Thema Wertpapierfirmen aufgegriffen und in den Leitlinien zu den Einkommensmillionären inkludiert. Bei der Thematik Vergütungstrends soll es hingegen zwei separate Leitlinien geben, eine für die Konkretisierung der CRD und die andere für Wertpapierfirmen nach Art. 2 der Richtlinien 2019/2034. Weiterhin gab es Änderungen in der Offenlegung der Vergütung nach CRR, die in der Aktualisierung der Leitlinien zu berücksichtigen sind.

In einzelnen Kapitel der Leitlinien für die Millionenverdiener wird zwischen Instituten, welche der CRD unterfallen, und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2019/2034 unterschieden. Für diese Unterscheidung sind auch jeweils spezifische Meldebögen vorgesehen (Annex I und II). Für gemeinsame Kapitel gibt es den zusammenfassenden Begriff "firm". Ein für die meisten Kreditgenossenschaften weniger relevantes, in den Leitlinien jedoch stärker aufgegriffenes Thema sind zurückbehaltene Vergütungen sowie die Vergütung in Instrumenten. Allgemein relevant hingegen ist die Unterscheidung nach Geschlecht im Meldebogen. Das Thema Konsolidierung wird in höherem Maße im Meldebogen berücksichtigt. Die zusätzlichen Angaben (Annex I für CRD) wachsen von vier auf 13 Zeilen an. Annex III enthält Regeln zur Überprüfung der Datenqualität, Annex IV einen Überblick, wer welche Daten einzureichen hat. Zu dem ITS für die Offenlegung wird im Meldebogen - sofern möglich - pro Zeile ein Bezug hergestellt.

Die aktualisierten Leitlinien für die Millionenvergütung sollen erstmalig im kommenden Jahr für Geschäftsjahre, die in 2022 enden, relevant werden. Für die meisten Banken betrifft dies folglich die Meldung in 2023 für das Jahr 2022. Die Meldung im Jahr 2022 für das Jahr 2021 bleibt von der Neuerung unbeeinflusst. In diesem Zusammenhang ist auch die geplante Neufassung der Anzeigeverordnung zu sehen, welche diese Vergütungsthematik gesondert aufnehmen will (vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigeverordnung). Insofern darf die Änderung der Anzeigeverordnung den finalen Fassungen der EBA-Leitlinien nicht widersprechen.

Die Leitlinien für die Vergütungstrends weisen zwei Fassungen auf, eine für die CRD, die andere für Wertpapierfirmen nach 2019/2034. Im Weiteren wird hier die Fassung nach CRD näher beleuchtet. Das geschlechterspezifische Lohngefälle sowie die gebilligte höhere variable Vergütung werden nunmehr gesondert bereits in der Überschrift aufgenommen, um die Wichtigkeit dieser Themen zu betonen. Weiterhin mussten Änderungen der CRD (Verordnung 2019/878 "CRD V") in der Aktualisierung der Leitlinien nachgezeichnet werden. Auch in diesen Leitlinien ist der Standard 2021/637 für die CRR-Offenlegung einzubeziehen. Insgesamt ergab sich umfangreicher Überarbeitungsbedarf.

Die allgemeine jährliche Erhebungspflicht für solche Vergütungstrends muss mindestens 60 % der Gesamtbilanzsumme in einem Staat abdecken, bezogen auf die größten Banken. Die Aufsicht soll unabhängig von dieser Grenze die geschlechtsbezogenen Daten von jeweils mindestens fünf Instituten pro Größenkategorie (Bilanzsumme bis 5 Milliarden, zwischen 5 und 15 Milliarden und ab 15 Milliarden Euro) erheben. Die geschlechtsbezogenen Daten sollen nur von Instituten erhoben werden, die mindestens 50 Mitarbeiter auf Einzelebene aufweisen. Die Erhebung erfolgt im Dreijahresturnus. Zur Datenerhebung der gebilligten variablen Vergütung von mehr als 100 % der fixen Vergütung fordern die Leitlinien eine Meldung aller Banken im Zweijahresturnus.

Es gibt sieben Anhänge, davon betreffen sechs die Meldebögen: Der erste für die allgemeinen Informationen zur Vergütung, im Vergleich zur bisherigen Version etwas ausgeweitet, der Bogen für identifizierte Mitarbeiter (Identifikation in Bezug auf die wesentlichen Auswirkung der beruflichen Tätigkeit auf das Risikoprofil) hingegen verkürzt. Der dritten Bogen erhebt Daten zu etwaigen Erleichterungen nach Art. 94 Abs. 3 CRD, der vierte geschlechtsbezogene Daten zur Vergütung. Letztgenannter gliedert sich in Geschlecht und Quartile, bezogen auf die Vergütung. Der fünfte und der sechste Bogen dienen der Meldung gebilligter höherer variabler Vergütungen, Annex VII enthält Ausführungen zur Überprüfung der Datenqualität. Es bestehen Referenzen zum Offenlegungsbericht nach CRR.

Die Vergleichsdaten ("Benchmarking data") sowie die Daten zur gebilligten variablen Mehrvergütung werden nach dem neuen Regime erstmalig in 2023 für 2022 erhoben, die Daten zu einer etwaigen geschlechterbezogenen Differenzierung in 2024 für das Geschäftsjahr 2023, und damit um ein Jahr versetzt. Auch diesbezüglich ist auf normative Konsistenz zur Anzeigeverordnung bzw. zu § 24 KWG zu achten.

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen