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EBA-Konsultation zu Gruppen verbundener Kunden

  • 23.06.2022
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die Europäische Bankenaufsicht (EBA) konsultiert Regulatory Technical Standards (RTS) zur Identifikation von Gruppen verbundener Kunden, welche in Zusammenhang mit den EBA Leitlinien zu verbundenen Kunden zu sehen ist. Bedeutende inhaltliche Änderungen werden sich voraussichtlich dadurch nicht ergeben. Die Konsultationsfrist endet am 8. September 2022.

Bereits seit 2017 bestehen die Leitlinien EBA/GL/2017/15 bezüglich verbundener Kunden. Der technische Standard will diese Leitlinien teilweise ersetzen. Diejenigen Abschnitte, welche die Beherrschung, die wirtschaftlichen Zusammenhänge sowie ihre Kombination behandeln, werden von den Leitlinien im Wesentlichen ohne Änderung der jeweiligen Regelungsaussagen in den Standard überführt (jedoch mit deutlichen textlichen Änderungen sowie mit kleineren inhaltlichen Anpassungen). Die Beispiele sowie die Ausführungen für den Siloansatz bei Exposure gegenüber Staaten sowie die aufsichtsrechtlichen Erwartungen in Bezug auf die Prozesse zur Identifikation verbundener Kunden bleiben in den Leitlinien. Damit werden die Abschnitte zur Beherrschung und den wirtschaftlichen Zusammenhängen in der Normenhiercharchie aufgewertet.

Folglich werden die Leitlinien nicht vollumfänglich ersetzt, sondern bilden mit dem Standard ein Rahmenwerk für die Thematik verbundener Kunden, wobei der Standard die eigentlichen Konkretisierungen der diesbezüglichen CRR enthält, die Leitlinien die Beispiele sowie weitere spezifische Ausführungen. Die inhaltliche Aufteilung passt zu der normativen Differenzierung. Beispiele bieten sich für den Gesetzescharakter des Standards nicht an, hierfür sind die Leitlinien geeignet. Dafür ist der Standard verbindlicher als die Leitlinien.

Aus den Leitlinien sollen die Abschnitte 4 (Ausführungen zur Kontrolle), 6 (Ausführungen zur wirtschaftlichen Abhängigkeit) und 7 (Verhältnis zwischen diesen beiden Gruppierungsgründen zueinander) künftig in den Standard überführt werden. Die Abschnitte 5 (Siloansatz für Staaten) und 8 (Kontroll- und Managementverfahren zur Identifikation verbundener Kunden) bleiben in den Leitlinien. Gesondert addressiert wird die Thematik, dass die Bank selbst Teil der Gruppe ist, sowie die Fallgestaltung, dass zwar die Töchter einer Gruppe von der Bank kreditiert werden, aber nicht die oberste Mutterunternehmung bzw. die Konzernspitze. Auch natürliche Personen können involviert sein. Auch Verbünde natürlicher Personen sind mitunter imstande, komplexen Regelungsbedarf zu entfalten. Familiär bedingte Verbünde können jedoch nicht pauschal zugeordnet, sondern müssen individuell bewertet werden. Weitere relevante Themen sind Joint Actions, Acting in Concer etc.

Zusätzliche Beispiele sollen dem besseren Verständnis dienen: Ein Baseline-Szenario C0 bildet den Grundfall einer konsolidierenden Gruppe ab. Als E7 werden Beispiele diskutiert, in welchen zwei Personen jeweils 50 % Anteile an mehreren Gesellschaften inne haben. Der Beispielsfall E8 untersucht die Konstellation einer horizontalen Gruppe. Die Texte zu den bereits vorhandenen Beispiele finden sich inhaltlich ergänzt.

Wichtig bei allem ist, dass diese Regelungen nicht kataloghaft verstanden werden, sondern immer die Fragestellung, ob der Ausfall des einen das deutlich erhöhte Risiko des Ausfall eines anderen zur Folge hat. Eine Fallgruppenlogik darf daher lediglich eine Konkretisierung und Verdeutlichung des allgemeinen Ansatzes sein, welcher auf den Ausfallzusammenhang abstellt. Dies führte auch dazu, die Schranke zwischen Kontroll- und Risikoeinheit aufzugeben und gemeinsame Einheiten zuzulassen, was vor dem Hintergrund, dass man Kontrolleinheiten als spezifische Risikozusammenhänge verstehen kann, der Sache nach gerechtfertigt ist. Insofern ist auch nachvollziehbar, dass der in den Leitlinien enthaltene Fall des Haltens von mehr als 50 % des Kapitals nicht als Kontrollindiz übernommen wird, denn der Kapitalanteil hat anders als die Stimmrechte gerade keine hinreichende Beherrschungsrelevanz.

Die Kriterien für die wirtschaftlichen Abhängigkeiten wurden nicht wortlautidentisch übernommen. Ergänzt wurde die Fallgruppe der Insolvenzansteckung. Die Thematik der Ersetzungsmöglichkeit wurde ansatzweise konkretisiert, ausschlaggebend bleibt jedoch weiterhin eine Einzelfallbetrachtung. Ergänzt wurden u.a. auch die Ausführungen zur gemeinsamen Refinanzierungsquelle. Der Sache nach ändert sich dadurch nichts, denn die eigentliche Frage bleibt diejenige nach dem durchgreifenden Risikozusammenhang, nicht nach dem Wortlaut einer Fallgruppe.

Abgeschlossen wird der Entwurf mit dem Abschnitt 5 "Accompanying documents": Darin ist u.a. eine interessante Darstellung der Entwicklung der gemeldeten Gruppen verbundener Kunden dargestellt. Weiterhin wird die alternative Lösung der Entwicklung und Veröffentlichung einer Liste mit verbunden Kunden erörtert.

Die nächsten Termine zu diesem Gesetzgebungsvorhaben sind: Öffentliche Anhörung am 13. Juli sowie Konsultationsende am 8. September 2022. Der finale Entwurf wird dann der Kommission vorgelegt und dem europäischen Gesetzgebungsverfahren zugeführt. In Kraft treten soll das Werk am 20. Tag nach der Veröffentlichung im offiziellen Journal der Union.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen