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Die BaFin hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen angepasst.

  • 10.11.2021
  • von Matthias Seckinger
  • Grundsatzblog

Die BaFin hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen angepasst.

Die BaFin hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) aktualisiert. Hintergrund sind die gesetzlichen Änderungen des GwG, die seit dem 1. August 2021 gelten und durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG GW) eingeführt wurden. Ein weiterer Grund für die Anpassung ist der im Juni 2021 veröffentlichte Besondere Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kreditinstitute. Darüber hinaus hat die Aufsicht redaktionelle sowie singuläre inhaltliche Anpassungen vorgenommen.

Auf die Praxis dürfte sich insbesondere der Wegfall der Privilegierung von Anderkonten für Angehörige der rechtsberatenden Berufe sowie die nicht erfolgte Übernahme der Erleichterungsregelung aus den DK-Hinweisen, wonach eine PEP-Prüfung bei Bargeschäften generell erst ab 15.000 € erforderlich war, auswirken.

Darüber hinaus sind im wesentlichen folgende Regelungen von Anpassungen betroffen:

  • Risikoanalyse (Leitlinien zu Risikofaktoren),
  • Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung bei Übertragung von Kryptowerten,
  • Abklärung der Existenz eines wirtschaftlich Berechtigten,
  • Fiktive wirtschaftlich Berechtigte,
  • Bestimmung des PeP-Status,
  • Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko in Verbindung mit (Sammel-)Anderkonten,
  • Anhaltefrist bei Verdachtsmeldungen,
  • Dauer der Hochrisikoeinstufung bei Verdachtsmeldungen.

Der BVR hat mit Rundschreiben vom 5. November 2021 die wesentlichen Veränderungen der BaFin-Aufsichtspraxis kommentiert.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Andreas Meyer

Prüfung und Betreuung Banken
Teamleiter Spezialistenteam Geldwäsche- und Betrugsprävention