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CSRD-Kompromiss - Nachhaltigkeitsberichtspflicht wird deutlich ausgeweitet

  • 28.06.2022
  • von Volker Hartke
  • Grundsatzblog

Der angekündigte Kompromiss betrifft insbesondere große Unternehmen aber auch kleine, nicht komplexe Kreditinstitute. Gerade die Verpflichtung der kleinen, nicht komplexen Kreditinstitute kann erst mit Vorliegen des Kompromisstexts beurteilt werden.

Die EU-Vorschriften über nichtfinanzielle Informationen sollen u.a. für alle großen Unternehmen und alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen gelten. Diese Unternehmen sollen auch für die Bewertung der Informationen auf der Ebene ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich sein. Ebenso sollen die Vorschriften auch für börsennotierte KMU gelten, wobei deren Besonderheiten berücksichtigt werden sollen. KMU werden während eines Übergangzeitraums eine Ausnahmeregelung („Opt-out“) in Anspruch nehmen können, das heißt sie werden bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen sein.

Was ist mit nichteuropäischen Unternehmen?

In Bezug auf nichteuropäische Unternehmen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts für alle Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben. Diese Unternehmen müssen einen Bericht über ihre sogenannten ESG-Auswirkungen vorlegen, das heißt über ökologische, soziale und Governance-Aspekte im Sinne der Richtlinie.

Wer prüft?

Die Berichterstattung muss von einem akkreditierten unabhängigen Prüfer zertifiziert werden. Um sicherzustellen, dass Unternehmen die Berichterstattungsvorschriften einhalten, sorgt ein unabhängiger Prüfer dafür, dass die Nachhaltigkeitsinformationen den von der Union festgelegten Zertifizierungsstandards entsprechen. Die Berichterstattung nichteuropäischer Unternehmen muss ebenfalls von einem europäischen oder in einem Drittland ansässigen Prüfer zertifiziert werden.

Wer soll ab wann berichten?

Die Anwendung der Vorschriften soll in drei Stufen erfolgen, nämlich am 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen, am 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen und am 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.

Wie geht es weiter?

Die erzielte vorläufige Einigung muss noch vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden. Die vorläufige politische Einigung wird dem Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) zur Billigung vorgelegt, bevor die förmlichen Schritte des Annahmeverfahrens eingeleitet werden. Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Was fehlt zur endgültigen Beurteilung?

Es fehlt derzeit noch der Kompromisstext. Die in diesem Beitrag angegebenen Pressemitteilungen sind die derzeit einzigen verfügbaren Informationsquellen, so dass erst mit Vorlage des Kompromisstexts eine endgültige Beurteilung erfolgen kann. Insbesondere die Rolle der kleinen und nicht komplexen Kreditinstitute ist erst dann näher beurteilbar.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Tobias Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiter
Fachlicher Leiter Spezialistenteam
Nachhaltigkeit/Sustainable Finance