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Bankstatistische Meldepflichten für die Zahlungsverkehrsstatistik

  • 07.07.2021
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die Bundesbank hat mit ihrem Rundschreiben 45/2021 vom 30. Juni 2021 über die Neufassung der Anordnung über bankstatistische Meldepflichten für die Zahlungsverkehrsstatistik vom 27. April 2021 berichtet.

Der Vorstand der Deutschen Bundesbank hat am 27. April 2021 die Änderungen in der Zahlungsverkehrsstatistik, die sowohl den Meldekreis als auch den Berichtsrahmen betreffen, in einer Anordnung auf der Grundlage von § 18 BBkG für CRR-Kreditinstitute erlassen. Die Anordnung wurde als Mitteilung Nr. 8001/2021 im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 16. Juni 2021 veröffentlicht. Die Neufassung der Anordnung war erforderlich wegen zusätzlicher Anforderungen im Rahmen der am 1. Dezember 2020 verabschiedeten Änderungsverordnung zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2020/59), die sich an alle Zahlungsdienstleister richtet.

Zu beachten ist, dass die Förderbanken in Deutschland in der geänderten Zahlungsverkehrsstatistik nicht mehr zum Berichtskreis gehören und daher als Nicht-Zahlungsdienstleister gelten. Zahlungstransaktionen mit Förderbanken müssen daher zukünftig von den Zahlungsdienstleistern gemeldet werden.

Die bisher jährliche Zahlungsverkehrsstatistik umfasst ab Berichtsjahr 2022 sowohl vierteljährliche als auch halbjährliche Meldungen; der jährliche Meldezyklus entfällt. Die Zahlungsverkehrsstatistik wird zudem um neue Meldepositionen, insbesondere im Hinblick auf Betrugsdaten, und tiefere geografische Untergliederungen erweitert. Inhaltlich betreffen die zusätzlichen Anforderungen vor allem die Bereiche neuere Entwicklungen im Zahlungsverkehr, betrügerische Zahlungsvorgänge, grenzüberschreitende Kartenzahlungen und ökonomische
Prognosen. Die Berichtsanforderungen wurden um Angebote neuer Zahlungsdienstleister und neuer
Produkte auf dem dynamisch wachsenden Zahlungsverkehrsmarkt erweitert.

Zur Überwachung des grenzüberschreitenden Handels und zur Verbesserung der Qualität der Daten für die Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik in den Bereichen „Reisen“, „Transport“ und „Online-Handel mit Waren und Dienstleistungen (E-Commerce)“ ist die Erhebung kartengebundener Zahlungsvorgänge gegliedert nach Händlerkategorien (Merchant Category Code) erforderlich. Diese Daten werden vierteljährlich mit einer kürzeren Meldefrist und einer geografischen Gliederung nach allen Ländern der Welt erhoben.

Mit dem Einzelschreiben vom 13. Februar 2020 hat die Bundesbank die Vorstände aller Meldepflichtigen über
den Entwurf der EZB-Verordnung und die zu erwartenden Meldepflichten ab dem Berichtsjahr 2022 informiert. Die geänderte Meldung zur Zahlungsverkehrsstatistik ist erstmals für die am 1. Januar 2022 beginnenden Berichtszeiträume abzugeben. Die erste Quartalsmeldung ist bis spätestens 29. April 2022, die erste Halbjahresmeldung bis 30. September 2022 abzugeben. Die Meldepositionen im Einzelnen sind den Meldeschemata zur Zahlungsverkehrsstatistik zu entnehmen.

Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch über das Bundesbank ExtraNet zu übermitteln. Eine entsprechende XML-Formatbeschreibung sowie Richtlinien zu den Inhalten der einzelnen Meldepositionen und Validierungsregeln befinden sich auf der Internetseite der Bundesbank unter
https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenstatistik/zahlungsverkehrsstatistik 613524. Testeinreichungen zur Statistik sind voraussichtlich im Spätherbst des Jahres möglich. Hierüber will die Bundesbank zeitnah informieren.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen