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BaFin veröffentlicht Neufassung der MaComp

  • 26.03.2021
  • von Ulrich Braun
  • Grundsatzblog

Die BaFin hat das Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) überarbeitet.

Im besonderen Teil (BT) 3 der MaComp ergänzt sie das Modul zu den Anforderungen an redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen nach § 63 Absatz 6 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) im Hinblick auf Angaben zu indikativen Orderwerten. Zudem erweitert die BaFin im BT 6 die Anforderungen an den Inhalt der Geeignetheitserklärung um ein neues Teilmodul zur Erläuterung der Inhalte.

So wurde im Rahmen des BT 3.3.1 eine neue Tz 6 aufgenommen, wonach bei der Verwendung von Online-Brokerage-Tools die Möglichkeit besteht, dass der dem Kunden angezeigte indikative bzw. vorläufige Orderwert vom späteren tatsächlichen Ausführungspreis erheblich abweicht, der Kunde darauf in ausreichender und verständlicher Weise hinzuweisen ist. Eine solche Konstellation kann dann auftreten, wenn die vom Online-Brokerage-Tool zur Berechnung des indikativen Orderwerts herangezogenen Preisinformationen nicht aktuell sind oder auf einer für die Geschäftsart unzutreffenden Grundlage beruhen.

Die Ergänzungen im Rahmen des BT 6 zum Inhalt der Geeignetheitserklärung befassen sich im Wesentlichen mit der Anforderung zur Dokumentation, inwiefern die Empfehlung auf die jeweiligen Kundenmerkmale abgestimmt wurde (materielle Empfehlungsbegründung). Dies erfordert einen qualitativen Abgleich der jeweiligen Eigenschaften des Finanzinstruments oder der Wertpapierdienstleistung mit den Kundenmerkmalen. Pauschalaussagen zur Geeignetheit sind somit nicht zulässig. Diese Anforderung wurde im genossenschafltichen Verbund bereits im Nachgang der Marktumfragen der BaFin zur Umsetzung MiFID II aus den Jahren 2018 bzw. 2019 aufgegriffen und umgesetzt.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Danijela Lemke

Compliance Beauftragte